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Neue Spielregeln für Makler und Verwalter

Makler und Verwalter müssen immer noch keine Grundqualifikation erwerben.

Makler und Verwalter müssen immer noch keine Grundqualifikation erwerben.

Quelle: Fotolia.com, Urheber: goodluz

Karriere 09.08.2018
Seit dem 1. August 2018 gelten neue Berufszulassungsregeln für WEG- und Mietwohnungsverwalter. Zudem ist nun auch die Weiterbildungspflicht in Kraft - sowohl für Wohnimmobilienverwalter ... 

Seit dem 1. August 2018 gelten neue Berufszulassungsregeln für WEG- und Mietwohnungsverwalter. Zudem ist nun auch die Weiterbildungspflicht in Kraft - sowohl für Wohnimmobilienverwalter als auch für Immobilienmakler. Die Verbände wollen sich nicht auf diesen minimalen Anforderungen ausruhen.

Die neue Berufszulassungsregelung sieht vor, dass WEG- und Miethausverwalter ab dem 1. August eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung beantragen müssen, wollen sie ihrer Tätigkeit (weiter) nachgehen. Immobilienmakler waren dazu schon in der Vergangenheit verpflichtet. Immobilienverwalter, die schon am Werk sind, haben bis zum 1. März 2019 Zeit. Erteilt wird die Erlaubnis nur, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und eine Berufshaftpflicht gegen Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von jährlich 500.000 Euro vorweisen können. Eine Berufshaftpflichtversicherung müssen Makler im Gegensatz zum Verwalter nicht abschließen, da sie keine treuhänderische Tätigkeit ausüben.

Was unter "Zuverlässigkeit" zu verstehen ist - bzw. was nicht -, erläutert z.B. die Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt am Main auf ihrer Internetseite: Demnach besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit "in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Strafandrohung von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist".

Was den Aspekt "geordnete Vermögensverhältnisse" angeht, disqualifiziert sich laut IHK Frankfurt in aller Regel derjenige Antragsteller, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Beide Berufsgruppen sind jetzt außerdem dazu verpflichtet, sich weiterzubilden, allerdings nur in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Pflicht gilt sowohl für den Geschäftsinhaber als auch für alle Beschäftigten, die direkt an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit - also an der Immobilienvermittlung oder -verwaltung - mitwirken. Makler und Verwalter müssen allerdings nicht automatisch, sondern erst auf Anfrage ihres Auftraggebers oder der zuständigen Behörde darüber Auskunft geben.

Nach Schätzungen des IVD gibt es ca. 30.000 Immobilienmakler in Deutschland, davon rund 12.000 im Vollerwerb. "Alle Makler, denen eine Gewerbezulassung gemäß § 34c GewO erteilt wurde, unterliegen der Fortbildungsverpflichtung. Nach unserem Kenntnisstand gibt es innerhalb des Gesetzes keine Unterscheidungen", teilt Johannes Engel, Geschäftsführer und Syndikus des IVD Mitte, mit. Was die Verwalter angeht, sind laut Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamts (für 2016 - neuere Zahlen liegen noch nicht vor) exakt 23.610 Unternehmen registriert, die Grundstücke, Gebäude und Wohnungen für Dritte verwalten.

Auf dem Weg hin zu einer größeren Professionalisierung sind die neuen Regeln nur ein erster Schritt: "Angesichts der Tatsache, dass der Behörde lediglich 20 Stunden in drei Jahren nachzuweisen sind, ist das Gesetz keine wirkliche Hürde für sogenannte Gelegenheitsmakler", glaubt Engel. Der IVD hält daher seine Forderung nach einem qualifizierten Sachkundenachweis, der im Gesetzgebungsverfahren für die neuen Spielregeln für Makler und Verwalter auf der Strecke blieb, fest. In das gleiche Horn stößt der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV): "Ohne eine Grundqualifikation, die ein Sachkundenachweis belegen würde, ist eine Weiterbildungspflicht systemwidrig."

Harald Thomeczek

Ab morgen gelten neue Spielregeln für Makler und Verwalter

Makler und Wohnimmobilienverwalter sind ab diesen Mittwoch zur Weiterbildung verpflichtet. Verwalter müssen außerdem neuerdings nachweisen, dass sie zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und eine Berufshaftpflicht abgeschlossen haben.

Makler und Wohnimmobilienverwalter sind ab diesen Mittwoch zur Weiterbildung verpflichtet. Verwalter müssen außerdem neuerdings nachweisen, dass sie zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und eine Berufshaftpflicht abgeschlossen haben.

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Karriere 31.07.2018
Morgen ist der 1. August 2018 - und ab diesem Tag gilt die neue Berufszulassungsregelung bzw. die Weiterbildungspflicht für Makler und Immobilienverwalter. Darauf erlaubt sich der Verband ... 

Morgen ist der 1. August 2018 - und ab diesem Tag gilt die neue Berufszulassungsregelung bzw. die Weiterbildungspflicht für Makler und Immobilienverwalter. Darauf erlaubt sich der Verband IVD Mitte hinzuweisen.

Die neue Berufszulassungsregelung sieht vor, dass WEG- und Miethausverwalter ab dem 1. August eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung beantragen müssen, wollen sie ihrer Tätigkeit (weiter) nachgehen. Immobilienmakler waren dazu schon in der Vergangenheit verpflichtet. Erteilt wird die Erlaubnis nur, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und eine Berufshaftpflicht gegen Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von jährlich 500.000 Euro vorweisen können.

Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflicht

Was unter "Zuverlässigkeit" zu verstehen ist - bzw. was nicht -, erläutert z.B. die Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt am Main auf ihrer Internetseite: Demnach besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit "in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Strafandrohung von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist".

Was den Aspekt "geordnete Vermögensverhältnisse" angeht, disqualifiziert sich laut IHK Frankfurt in aller Regel derjenige Antragsteller, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Immobilienverwalter, die schon als Verwalter unterwegs sind, haben übergangsweise bis zum 1. März 2019 Zeit, sich eine Erlaubnis zu besorgen.

Über Weiterbildungen muss erst auf Nachfrage informiert werden

Ab Mittwoch sind Immobilienverwalter und -makler außerdem dazu verpflicht, sich weiterzubilden, und zwar in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Pflicht gilt sowohl für den Geschäftsinhaber als auch für alle Beschäftigten, die direkt an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit - also an der Immobilienvermittlung oder -verwaltung - mitwirken. Makler und Verwalter müssen allerdings nicht automatisch, sondern erst auf Anfrage ihres Auftraggebers über ihre - berufsspezifischen! - Qualifikationen und absolvierte Weiterbildungen Auskunft geben. Auch gegenüber der erlaubniserteilenden Behörde müssen sie erst auf Nachfrage tätig werden und diesen Nachweis erbringen.

Der IVD Mitte lässt die Gelegenheit nicht aus, darauf hinzuweisen, dass er die neuen Hürden für Marktteilnehmer bei Weitem nicht hoch genug hält. Ein qualifizierter Sachkundenachweis, der im Gesetzgebungsverfahren für die neuen Spielregeln für Makler und Verwalter auf der Strecke blieb, ist für den Verband weiter das Maß der Dinge.

Harald Thomeczek

Fortbildungspflicht für Makler und Verwalter nimmt Formen an

Für Makler und Wohnungsverwalter wird es in puncto Fortbildungspflicht langsam ernst.

Für Makler und Wohnungsverwalter wird es in puncto Fortbildungspflicht langsam ernst.

Quelle: fotolia.com, Urheber: Monkey Business

Karriere 07.12.2017
Immobilienmakler und -verwalter müssen sich bekanntlich ab dem 1. August 2018 in schöner Regelmäßigkeit fortbilden. So sieht es das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung ... 

Immobilienmakler und -verwalter müssen sich bekanntlich ab dem 1. August 2018 in schöner Regelmäßigkeit fortbilden. So sieht es das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vor. Details dazu - wie zu anderen Gesetzesinhalten - wird eine Rechtsverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums regeln. Ein Referentenentwurf für die "Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung" zeigt, wohin die Reise gehen soll.

Dem Gesetz zufolge müssen sich Makler und gewerbliche Miet- und WEG-Verwalter ab dem 1. August 2018 alle drei Jahre 20 Stunden fortbilden. Betroffen sind der Gewerbetreibende und seine an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit beteiligten Mitarbeiter. Wer eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann bzw. zur Immobilienkauffrau oder eine Weiterbildung zum/zur Immobilienfachwirt(in) gemacht hat, für denjeningen/diejenige greift die Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach Aufnahme seiner bzw. ihrer Tätigkeit.

Im Referentenentwurf wird nun präzisiert, wie die gesetzlich geforderte Weiterbildung erbracht werden kann: nämlich "in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form". In jedem Fall gelte jedoch: "Einer Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, muss sichergestellt sein."

Was die Inhalte angeht, listet der Referentenentwurf einen ganzen Katalog auf, ohne ins Detail zu gehen. Makler sollen sich z.B. in puncto Kundenberatung, Verbraucherschutz oder Finanzierung und Steuern schulen, Verwalter ihr Wissen u.a. zu altersgerechten und barrierefreien Umbauten, zu energetischen Gebäudesanierungen und Modernisierungen sowie zur Beantragung von Fördermitteln und zum Einsatz derselben aufpolieren.

Makler und Verwalter können selbst entscheiden, ob sie die 20 Stunden am Stück oder scheibchenweise absolvieren. In jedem Fall müssen sie die zuständige Behörde zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (konkret: immer bis zum 31. Januar) "unaufgefordert und in Textform" darüber informieren, ob und wenn ja, wie sie sich weitergebildet haben. Auch wenn der Betroffene sich in einem Jahr nicht weitergebildet hat, muss er dies also der Behörde melden. Erstmals wird eine solche Auskunft am 31. Januar 2020 fällig. Erfolgen soll sie grundsätzlich möglichst auf elektronischem Wege und über ein vorgefertigtes Formular, das im Referentenentwurf enthalten ist. Wer der jährlichen Anzeigepflicht nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld über 5.000 Euro belegt werden.

Nachweise müssen Makler, Verwalter und die von der Regelung betroffenen Beschäftigten jedoch nicht automatisch vorlegen, sondern nur auf ausdrücklichen Wunsch der Behörde. Sprich: "Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss von dem zur Weiterbildung Verpflichteten dokumentiert werden, indem er die entsprechenden Nachweise wie Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate sammelt." Die zuständigen Behörden könnten dann im Einzelfall die Erklärung des Verpflichteten auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen.

Auch ihre Kunden müssen Verwalter und Makler über ihre Bildungsaktivitäten auf dem Laufenden halten. Gewerbetreibende seien verpflichtet, ihren Auftraggebern während der jeweiligen Vertragslaufzeit regelmäßig - ebenfalls spätestens zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres und erstmals zum 31. Januar 2020 - Angaben über die von ihnen im Vorjahr absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen mitzuteilen, heißt es.

Doch damit nicht genug: Kunden von Maklern und Verwaltern müssen schon "beim ersten Geschäftskontakt" und - wie gehabt - "in Textform" Informationen über deren berufliche Qualifikationen erhalten. "Dies kann zum Beispiel in Form eines Informationsblattes oder einer Angabe auf der Visitenkarte erfolgen", auch eine "elektronische Mitteilung" sei zulässig, heißt es zu diesem Punkt weiter.

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) sieht Licht und Schatten im Entwurf zur Rechtsverordnung. Er findet es zwar gut, "dass das Bundesministerium offenbar auf Eigenverantwortlichkeit setzt, da es den Gewerbetreibenden und ihren Beschäftigten weitgehend selbst überlassen wird, wie sie sich weiterbilden und wie sie ihre Auftraggeber hierüber informieren", wie es in einer Stellungnahme des Verbandes heißt. Das Verfahren, wie der Informationspflicht gegenüber der Behörde Genüge getan werden soll, würde der IVD jedoch gern verschlankt sehen.

So sei etwa besagte jährliche Erklärungspflicht "unverhältnismäßig". Schließlich impliziere der Gesetzeslaut, "dass man drei Jahre Zeit hat, bevor die Behörde einen Anspruch hat zu erfahren, ob der Weiterbildungsverpflichtung in ausreichendem Maß nachgekommen wurde". Der IVD fordert daher, auf die Verpflichtung zur jährlichen Abgabe einer Erklärung zu verzichten und stattdessen lediglich die Aufsichtsbehörde zu ermächtigen, Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen "stichprobenartig" einzufordern. Auch die Verpflichtung, den Auftraggeber alljährlich über absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren, lehnt der Verband ab.

Die Privilegierung von bestimmten Abschlüssen - Immobilienkaufmann und -fachwirt - will der Verband am liebsten gestrichen sehen. U.a. deshalb, weil es nicht nachzuvollziehen sei, warum jemand mit einem Master-Abschluss mit Schwerpunkt Immobilienwirtschaft nicht in den Genuss eines solchen Privilegs kommen soll. Wenn die beiden genannten Abschlüsse schon privilegiert werden, soll doch bitte klargestellt werden, dass auch eine laufende Ausbildung zum Immobilienkaufmann bzw. eine Fortbildung zum Immobilienfachwirt - und nicht nur der bereits abgeschlossene Erwerb - ebenfalls einer Weiterbildung im Sinne des Gesetzes gleichgestellt werden. Zudem sollte die Befreiung auch für Personen greifen, die schon vor ihrer Aus- oder Weiterbildung im selben Unternehmen als Makler oder Verwalter gearbeitet haben (und nicht nur für diejenigen, die eine solche Tätigkeit erst nach einem Abschluss aufnehmen).

Für Gewerbetreibende, die sowohl als Makler wie als Verwalter unterwegs sind, fordert der IVD dies: Wahrgenommene Weiterbildungsangebote, die beide Tätigkeitsbereiche berühren, sollten auch für beide Bereiche angerechnet werden können.

Harald Thomeczek

Fortbildungspflicht für Makler und Verwalter nimmt Formen an

Makler müssen ihrer Fortbildungspflicht nicht unbedingt auf der Schulbank nachkommen. Sie können ihr Weiterbildungspensum auch im Selbststudium erbringen.

Makler müssen ihrer Fortbildungspflicht nicht unbedingt auf der Schulbank nachkommen. Sie können ihr Weiterbildungspensum auch im Selbststudium erbringen.

Quelle: fotolia.com, Urheber: Monkey Business

Karriere 30.11.2017
Immobilienmakler und -verwalter müssen sich bekanntlich ab dem 1. August 2018 in schöner Regelmäßigkeit fortbilden. So sieht es das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung ... 

Immobilienmakler und -verwalter müssen sich bekanntlich ab dem 1. August 2018 in schöner Regelmäßigkeit fortbilden. So sieht es das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vor. Details dazu - wie zu anderen Gesetzesinhalten - wird eine Rechtsverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums regeln. Ein Referentenentwurf für die "Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung" zeigt, wohin die Reise gehen soll.

Dem Gesetz zufolge müssen sich Makler und gewerbliche Miet- und WEG-Verwalter ab dem 1. August 2018 alle drei Jahre 20 Stunden fortbilden. Betroffen sind der Gewerbetreibende und seine an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit beteiligten Mitarbeiter. Wer eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann bzw. zur Immobilienkauffrau oder eine Weiterbildung zum/zur Immobilienfachwirt(in) gemacht hat, für denjeningen/diejenige greift die Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach Aufnahme seiner bzw. ihrer Tätigkeit.

Präsenzform, Selbststudium, betriebsinterne Maßnahmen - oder andere geeignete Form

Im Referentenentwurf wird nun präzisiert, wie die gesetzlich geforderte Weiterbildung erbracht werden kann: nämlich "in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form". In jedem Fall gelte jedoch: "Einer Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, muss sichergestellt sein."

Was die Inhalte angeht, listet der Referentenentwurf einen ganzen Katalog auf, ohne ins Detail zu gehen. Makler sollen sich z.B. in puncto Kundenberatung, Verbraucherschutz oder Finanzierung und Steuern schulen, Verwalter ihr Wissen u.a. zu altersgerechten und barrierefreien Umbauten, zu energetischen Gebäudesanierungen und Modernisierungen sowie zur Beantragung von Fördermitteln und zum Einsatz derselben aufpolieren.

Zuständige Behörde muss immer zu Jahresbeginn informiert werden

Makler und Verwalter können selbst entscheiden, ob sie die 20 Stunden am Stück oder scheibchenweise absolvieren. In jedem Fall müssen sie die zuständige Behörde zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (konkret: immer bis zum 31. Januar) "unaufgefordert und in Textform" darüber informieren, ob und, wenn ja, wie sie sich weitergebildet haben. Auch wenn der Betroffene sich in einem Jahr nicht weitergebildet hat, muss er dies also der Behörde melden. Erstmals wird eine solche Auskunft am 31. Januar 2020 fällig. Erfolgen soll sie grundsätzlich möglichst auf elektronischem Wege und über ein vorgefertigtes Formular, das im Referentenentwurf enthalten ist. Wer der jährlichen Anzeigepflicht nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld über 5.000 Euro belegt werden.

Nachweise müssen Makler, Verwalter und die von der Regelung betroffenen Beschäftigten jedoch nicht automatisch vorlegen, sondern nur auf ausdrücklichen Wunsch der Behörde. Sprich: "Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss von dem zur Weiterbildung Verpflichteten dokumentiert werden, indem er die entsprechenden Nachweise wie Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate sammelt." Die zuständigen Behörden könnten dann im Einzelfall die Erklärung des Verpflichteten auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen.

Auftraggeber müssen auch auf dem Laufenden gehalten werden

Auch ihre Kunden müssen Verwalter und Makler über ihre Bildungsaktivitäten auf dem Laufenden halten. Gewerbetreibende seien verpflichtet, ihren Auftraggebern während der jeweiligen Vertragslaufzeit regelmäßig - ebenfalls spätestens zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres
und erstmals zum 31. Januar 2020 - Angaben über die von ihnen im Vorjahr absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen mitzuteilen, heißt es.

Doch damit nicht genug: Kunden von Maklern und Verwaltern müssen schon "beim ersten Geschäftskontakt" und - wie gehabt - "in Textform" Informationen über deren berufliche Qualifikationen erhalten. "Dies kann zum Beispiel in Form eines Informationsblattes oder einer Angabe auf der Visitenkarte erfolgen", auch eine "elektronische Mitteilung" sei zulässig, heißt es zu diesem Punkt weiter.

IVD sieht Optimierungspotenzial

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) sieht Licht und Schatten im Entwurf zur Rechtsverordnung. Er findet es zwar gut, "dass das Bundesministerium offenbar auf Eigenverantwortlichkeit setzt, da es den Gewerbetreibenden und ihren Beschäftigten weitgehend selbst überlassen wird, wie sie sich weiterbilden und wie sie ihre Auftraggeber hierüber informieren".

Das vorgeschlagene Verfahren, wie der Informationspflicht Genüge getan werden soll, würde der IVD jedoch gern verschlankt sehen. So sei etwa besagte jährliche Erklärungspflicht gegenüber der Behörde "unverhältnismäßig". Auch die jährliche Verpflichtung, den Auftraggeber über absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren, lehnt der Verband ab. Wie und wann der Kunde informiert wird, sollte dem Betroffenen überlassen bleiben - Hauptsache der potenzielle Auftraggeber erhält die Informationen "rechtzeitig", also bevor er einen Vertrag schließt, und "in einem angemessenen Umfang". Die Privilegierung von bestimmten Abschlüssen - Immobilienkaufmann und -fachwirt - will der Verband am liebsten gestrichen sehen. U.a. deshalb, weil es nicht nachzuvollziehen sei, warum jemand mit einem Master-Abschluss mit Schwerpunkt Immobilienwirtschaft nicht in den Genuss eines solchen Privilegs kommen soll.

Harald Thomeczek

Makler und Verwalter müssen sich ab 2021 fortbilden

Karriere 22.09.2017
Das Gesetz zur Einführung von Berufszulassungsregelungen von (gewerblichen) Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern hat heute auch der Bundesrat durchgewunken. Exakt drei Monate nach dem ... 

Das Gesetz zur Einführung von Berufszulassungsregelungen von (gewerblichen) Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern hat heute auch der Bundesrat durchgewunken. Exakt drei Monate nach dem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestags.

Zur Erinnerung: Der geplante Sachkundenachweis für Makler und Verwalter blieb im Laufe des Gesetzgebungsverfahren auf der Strecke. Die Vertreter dieser Berufsgruppen werden ihre Kenntnisse also doch nicht in Prüfungen vor Industrie- und Handelskammern belegen müssen. Eine Art Trostpflaster für den abhandengekommenen Sachkundenachweis ist eine Fortbildungspflicht für WEG- und Mietverwalter sowie Makler. Diese ist allerdings ziemlich überschaubar: Makler und Verwalter werden künftig alle drei Jahre nachweisen müssen, sich in einem Umfang von 20 Stunden weitergebildet zu haben.

Bestimmte Abschlüsse befreien erstmal von der Fortbildungspflicht

Das Gesetz wird laut dem Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) voraussichtlich im Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Dem Immobilienverband Deutschland (IVD) zufolge tritt es wahrscheinlich am 1. August 2018 in Kraft. Makler und Verwalter werden also erst ab dem Jahr 2021 einen Nachweis über eine erfolgte Fortbildung führen müssen. Wer einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie den Immobilienkaufmann oder den Immobilienfachwirt sein Eigen nennt, ist in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Tätigkeit von dieser Pflicht befreit.

Welche Fortbildungsmaßnahmen und Bildungseinrichtungen anerkannt werden, wird erst in einer Rechtsverordnung festgelegt. Diese wird während einer Übergangsfrist von sechs Monaten nach der Gesetzesverkündung vom Bundeswirtschaftsministerium erarbeitet.

Neben der Fortbildungspflicht sieht das Gesetz vor, dass WEG- und Mietverwalter künftig eine Erlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung beantragen und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen müssen. Die Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung tritt am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft. Makler sind davon ausgenommen.

Verbände geben sich mit dem Erreichten nicht zufrieden

Mindestanforderungen an die Ausbildung und Sachkunde von Maklern und Verwaltern gibt es aber weiterhin nicht: Lediglich ein freies Vorstrafenregister und sogenannte geordnete Vermögensverhältnisse sind erforderlich, um auf diesem oder jenem Gebiet tätig werden zu können.

Die Branchenverbände sind von dieser Tatsache nicht begeistert: "Wir sehen die neue Berufszulassungsregelung nur als einen ersten Schritt. Unser Ziel bleibt die Einführung eines substanziellen Sachkundenachweises. Wir geben uns mit dem Gesetz nicht zufrieden und werden den Sachkundenachweis in der nächsten Legislaturperiode weiter vorantreiben", sagt IVD-Bundesgeschäftsführerin Sun Jensch.

In dasselbe Horn stößt DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler: "Ob eine 20-Stunden-Weiterbildungspflicht wiederkehrend alle drei Jahre ausreichend ist, um als Verwalter mehr als 60 Gesetze und Verordnungen rechtssicher anwenden zu können, darf bezweifelt werden. Eine Grundqualifikation zur Aufnahme der Tätigkeit als Verwalter ist damit nicht erreicht. Wir halten daher an der Einführung eines Sachkundenachweises für Immobilienverwalter fest", so DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.

Harald Thomeczek

Makler und Verwalter müssen sich künftig fortbilden

Karriere 23.06.2017
Der Bundestag hat das Gesetz zur Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gestern am späten Abend mit den Stimmen der Großen Koalition wie erwartet ... 

Der Bundestag hat das Gesetz zur Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gestern am späten Abend mit den Stimmen der Großen Koalition wie erwartet durchgewunken. Er ist damit seinem Wirtschaftsausschuss gefolgt, der am Mittwoch für den in einigen wesentlichen Punkten geänderten Gesetzentwurf gestimmt hatte. Überraschungen gab es nicht: So werden weder bestehende Makler und WEG- bzw. Mietverwalter nachträglich noch neue Anbieter vor ihrem Markteintritt ihre Sachkunde im Rahmen von Prüfungen vor Industrie- und Handelskammern nachweisen müssen.

Bisher mussten Immobilienverwalter ihr Gewerbe lediglich anmelden. Nun müssen sie eine Erlaubnis beantragen, die nur erteilt wird, wenn der Gewerbetreibende „zuverlässig“ ist, seine Vermögensverhältnisse als „geordnet“ bezeichnet werden können - er also bislang z.B. keine ihm anvertrauten Gelder veruntreut hat - und er eine Berufshaftpflichtversicherung nachweist.

Die Pflichten des Immobilienverwalters sind den aktuellen Anforderungen im § 34 c der Gewerbeordnung angepasst und mit wenigen Aussagen auf den Verwalter zugeschnitten, z.B. mit der Pflicht, „die Vermögenswerte getrennt zu verwalten“.

Lange Zeit sollten die neuen Spielregeln nur für WEG-Verwalter gelten. Auf den letzten Metern schafften es aber auch die Mietverwalter ins Gesetz. Makler müssen wie bisher keine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Bußgeld bei Verstoß gegen Weiterbildungspflicht

Beide Berufsgruppen sind verpflichtet, sich alle drei Jahre fortzubilden, und zwar in einem Ausmaß von 20 Stunden. De facto werden Makler und Verwalter also nicht vor dem Jahr 2021 nachweisen müssen, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sind. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung soll mit einem Bußgeld von 5.000 Euro geahndet werden.

Bei der Aufnahme einer Tätigkeit als Makler oder Verwalter müssen Marktteilnehmer ihre Sachkunde jedoch wie eh und je weiterhin nicht unter Beweis stellen. Von der Fortbildungsverpflichtung in den ersten drei Jahren voraussichtlich ausgenommen werden soll, wer einen Abschluss als Immobilienkaufmann oder -fachwirt vorweisen kann oder ein immobilienwirtschaftliches Studium absolviert hat.

Konkrete Details zu etwaigen Ausnahmeregelungen sowie zur Versicherungshöhe oder der ebenfalls vorgesehenen Informationspflicht gegenüber Kunden wird jedoch erst die Rechtsverordnung klären, die das nun verabschiedete Gesetz mit Leben füllt. Das Gesetz tritt voraussichtlich am 1. Mai 2018 in Kraft.

„Eingangsnachweis schon bei Gewerbeanmeldung!“

Der Makler- und Verwalterverband IVD und der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) sind glücklich, dass die schwere Geburt von Berufszugangsvoraussetzungen für Makler und Verwalter noch in dieser Legislaturperiode einen Abschluss gefunden hat, hätten sich aber mehr gewünscht, allem voran einen Sachkundenachweis. Oder zumindest einen Eingangsnachweis schon bei der Gewerbeanmeldung, für die der IVD plädiert.

Harald Thomeczek

Sachkundeprüfung: Regierung will Bestandsschutz ausdehnen

Diese Maklerin ist bestimmt kein "alter Hase", wird aber nach der Einführung eines Sachkundenachweises trotzdem die Bestandsschutzregelung in Anspruch nehmen können, wenn sie zuvor mindestens sechs Jahre als Maklerin selbstständig tätig war.

Diese Maklerin ist bestimmt kein "alter Hase", wird aber nach der Einführung eines Sachkundenachweises trotzdem die Bestandsschutzregelung in Anspruch nehmen können, wenn sie zuvor mindestens sechs Jahre als Maklerin selbstständig tätig war.

Quelle: Kzenon/Fotolia.com

Karriere 03.11.2016
Mehr Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter als im ursprünglichen Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für beide Berufsgruppen vorgesehen sollen nach dem ... 

Mehr Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter als im ursprünglichen Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für beide Berufsgruppen vorgesehen sollen nach dem Willen des Bundeskabinetts unter die Bestandsschutzregelung fallen.

Die Bundesregierung hat in ihrer Reaktion auf Empfehlungen des Bundesrats zu dem avisierten Gesetz dem Vorschlag zugestimmt, dass auch die im Rahmen einer unselbstständigen Tätigkeit erworbene Sachkunde von Verwaltern und Maklern für eine Inanspruchnahme der Alte-Hasen-Regelung berücksichtigt werden soll.

Der Gesetzentwurf sieht nur für solche Marktteilnehmer einen Bestandsschutz vor, die mindestens sechs Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes "ununterbrochen selbstständig" mit einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung tätig waren und dies bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Die Idee, dass auch unselbstständige Tätigkeiten anerkannt werden sollen, hatte der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats ins Spiel gebracht.

Erste Lesung am 10. November

Immobilienmakler oder -verwalter, die sich erst nach Inkrafttreten des Gesetzes selbständig machen und eine § 34c-Erlaubnis beantragen, sind nicht von den Übergangsregelungen und der Bestandsschutzregelung erfasst, teilt das Bundeswirtschaftsministerium auf Nachfrage mit. Gewerbetreibende, die erst nach Inkrafttreten eine § 34c-Erlaubnis beantragen, müssten sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen einschließlich des Sachkundenachweises erfüllen. Die erste Lesung im Bundestag findet Stand jetzt am Donnerstag, den 10. November 2016, statt.

Der Ausschuss für Verbraucherschutz hatte dafür plädiert, dass sämtliche Gewerbetreibende, egal, wie lange sie schon am Markt sind, und auch ihre Mitarbeiter eine Sachkundeprüfung ablegen müssen. Im Bundesrat hatte sich dafür jedoch keine Mehrheit gefunden - anders als für die vom Wirtschaftsausschuss vorgeschlagene Entschärfung.

In seiner Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats stimmt das Kabinett auch der Berichtigung eines "Redaktionsversehens" zu. So soll die einjährige Übergangsfrist für bereits tätige Makler und WEG-Verwalter nicht, wie im Entwurf zu lesen ist, bereits ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung zu ticken beginnen, sondern erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes.

Der Bundesrat hatte auch vorgeschlagen, den Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten von neun auf 18 Monate auszudehnen. Dieser Empfehlung ist die Bundesregierung nicht gefolgt; sie will sie nur "im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen".

IVD will mehr Zeit für Umsetzung

Der Immobilienverband IVD trommelt für eine Verlängerung dieser Frist auf 18 Monate. Die Begründung: Die Rechtsverordnung, in der u.a. festgelegt wird, welche Inhalte bei einer Sachkundeprüfung abgefragt werden und welche Abschlüsse bzw. Qualifikationen einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, könne erst nach der Gesetzesverkündung vom Wirtschaftsministerium mit Unterstützung der Industrie- und Handelskammern und der Wirtschaft erarbeitet werden. Neun Monate seien jedoch nicht genug, "um ein sachgerechtes Prüfungsniveau und eine angemessene Anerkennungsregelung" zu erreichen. Unterm Strich soll die gesamte Übergangsfrist ab der Verkündung nach den Vorstellungen des IVD insgesamt 30 Monate - gegenüber den jetzt vorgesehenen 21 Monaten - dauern.

Der IVD fordert zudem "eine Klarstellung bei gesellschaftsrechtlichen Wechseln". Noch sei nämlich unklar, ob bei der Ermittlung alter Hasen auch die Tätigkeit vor einem gesellschaftsrechtlichen Wechsel berücksichtigt werde oder nur die Zeit nach einem Wechsel.

Harald Thomeczek

Sachkundenachweis: Studierte Makler auf die Schulbank?

Absolventen immobilienwirtschaftlicher Studiengänge werden womöglich nicht darum herumkommen, ihre Sachkunde nachzuweisen.

Absolventen immobilienwirtschaftlicher Studiengänge werden womöglich nicht darum herumkommen, ihre Sachkunde nachzuweisen.

Bild: Pixabay

Karriere 07.10.2016
Bis dato ging man unter Immobilienlobbyisten fest davon aus, dass immobilienwirtschaftliche Studienabschlüsse im Rahmen der Neuregelung der Berufszulassung für Immobilienmakler und ... 

Bis dato ging man unter Immobilienlobbyisten fest davon aus, dass immobilienwirtschaftliche Studienabschlüsse im Rahmen der Neuregelung der Berufszulassung für Immobilienmakler und -verwalter einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden. Doch Absolventen immobilienwirtschaftlicher Studiengänge, mutmaßlich vor allem in den Reihen der Gewerbemakler vorfindlich, werden womöglich doch nicht darum herumkommen, ihre Sachkunde nachzuweisen.

Nicht ausgeschlossen, dass ein Immobilienstudium Immobilienmakler doch nicht von der mittlerweile so gut wie beschlossenen Pflicht zu einer Sachkundeprüfung befreien wird. Wie auf der Expo Real aus glaubwürdiger Quelle zu hören war, will das Bundeswirtschaftsministerium nur den Abschluss des Immobilienkaufmannes bzw. der -frau und des Immobilienfachwirtes bzw. der -wirtin, nicht aber immobilienwirtschaftliche Studiengänge einem Sachkundenachweis gleichstellen. Das soll ein hochrangiger Vertreter aus dem Hause von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel unlängst signalisiert und zur Begründung auf die (verwirrende) Vielfalt immobilienwirtschaftlicher Studienabschlüsse verwiesen haben.

Welche Inhalte die vor wenigen Wochen vom Bundeskabinett im Rahmen der Neuregelung der Berufszulassung für Immobilienmakler und -verwalter abgesegnete Sachkundeprüfung umfassen wird und welche Abschlüsse von der Prüfpflicht befreien, wird in einer Rechtsverordnung festgelegt. Das Wirtschaftsministerium bzw. die betreffende zuständige Abteilung wird diese Rechtsverordnung alleine ausarbeiten, der Bundestag und -rat werden daran, anders als beim laufenden Gesetzungsverfahren für die Neuregelung der Berufszulassung für Makler und Verwalter, nicht mehr beteiligt sein.

Das Bundeswirtschaftsministerium teilt zu diesem Thema auf IZ-Anfrage nur trocken mit: "Welche Ausbildungsabschlüsse als gleichwertig zu den IHK-Sachkundeprüfungen für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter anerkannt werden, wird in der Rechtsverordnung zur Ausgestaltung der Sachkunde geregelt werden. Der Entwurf einer solchen Rechtsverordnung liegt noch nicht vor. Er wird derzeit noch erarbeitet." Der Immobilienverband Deutschland, kurz: IVD, ist jedenfalls nicht begeistert von der Aussicht auf studierte Makler auf der Schulbank: "Die Leistungsanerkennung wäre damit nicht gerecht geregelt", sagt IVD-Bundesgeschäftsführerin Sun Jensch. Es sei fraglich, ob eine Nicht-Anerkennung bestimmter Bildungsabschlüsse überhaupt rechtlich zulässig sei.

Die einzige gute Nachricht in diesem Zusammenhang: Auch die anfänglich wohl angedachte Gleichstellung des IHK-Zertifikats Immobillienmakler, das man gelingendenfalls nach nur 120 Unterrichtsstunden bzw. zweieinhalb Wochen erwirbt, soll hinfällig sein.

Keine Überraschungen wird die Rechtsverordnung für alte Hasen bergen: Als solche sollen laut dem Gesetzesentwurf bekanntlich Makler und Verwalter gelten, die belegen können, dass sie seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen als WEG-Verwalter (Mietverwalter sollen außen vor bleiben) bzw. Immobilienmakler arbeiten. Und: Eine Sachkundeprüfung, die wahrscheinlich bei einer IHK abgelegt werden muss und die um die 400 Euro kosten dürfte, soll nur der Geschäftsinhaber ablegen, nicht jedoch seine Mitarbeiter. Aber: Sofern diese als Makler z.B. Exposés erstellen oder sonstwie bei der Vermittlung einer Immobilie ihre Finger im Spiel haben, muss ihr Chef prüfen, ob sie ausreichend dafür qualifiziert sind.

Harald Thomeczek