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Bundesrat stimmt Prüfungsordnung für WEG-Verwalter zu

Karriere 26.11.2021
Ab Dezember 2022 dürfen sich Hausverwalter nur als WEG-zertifiziert bezeichnen, wenn sie eine entsprechende IHK-Prüfung abgelegt haben. Von dieser Prüfungspflicht sollen jedoch Personen ... 

Ab Dezember 2022 dürfen sich Hausverwalter nur als WEG-zertifiziert bezeichnen, wenn sie eine entsprechende IHK-Prüfung abgelegt haben. Von dieser Prüfungspflicht sollen jedoch Personen ausgenommen werden, die sich anderweitig zum Verwalter qualifiziert haben, etwa Volljuristen und Personen, die eine abgeschlossene immobilienwirtschaftliche Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt nachweisen können.  



Der Bundesrat hat diesen Freitag der Regierungsverordnung zugestimmt, die die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt. Demnach können Wohnungseigentümer ab dem 1. Dezember einen Hausverwalter verlangen, der ein Zertifikat über notwendige rechtliche, technische und kaufmännische Kenntnisse nachweisen kann. Um dieses Zertifikat zu erhalten, müssen die Verwalter künftig eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) ablegen. Eine Befreiung von der Prüfungspflicht für Verwalter, soll es für Volljuristen und Personen mit abgeschlosser Berufsausbildung oder abgeschlossenem Hochschulstudium im immobilienwitschaftlichen Bereich geben, ebenso für geprüfte Immobilienfachwirte. Sie werden dem zertifizierten WEG-Verwalter gleichgestellt. Setzt die Bundesregierung diese Änderung nun um, kann sie am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. 

IVD befürwortet die Regelung

Markus Jugan, Vizepräsident des Verbands IVD und Vorsitzender des IVD-Bundesausschusses Verwalter, hofft jetzt auf die schnelle Festlegung einer Prüfungsordnung. "Wir werden unsere Mitglieder auf die Prüfung adäquat vorbereiten. Der Ansturm an Prüfinteressenten wird indes nur zu bewältigen sein, wenn die Prüfungen so früh wie möglich angeboten werden können. Bis die erforderlichen Prüfungsausschüsse gebildet sind, und alle Prüfungsinhalte und -abläufe feststehen, werde es aber noch eine Zeit lang dauern, befürchtet er. 

Weitere Fortschritte bei der Verwalterqualifikation verspricht der Koalitionsvertrag der designierten Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP, der diese Woche vorgestellt wurde. Die Koalition will demnach einen Sachkundenachweis für WEG-Verwalter zur Pflicht machen. „Nachdem im WEG bereits seit Dezember 2020 die IHK-Prüfung zum zertifizierten WEG-Verwalter verankert ist, besteht jetzt die Chance, eine echte Berufszulassungsvoraussetzung für WEG-Verwalter einzuführen“, betont BVI-Präsident Thomas Meier.



Janina Stadel

Fortbildungspflicht: Erleichterung für Makler und Verwalter

Karriere 23.03.2018
Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind künftig bekanntlich verpflichtet, sich alle drei Jahre in einem Umfang von 20 Stunden weiterzubilden. Das Bundeswirtschaftsministerium kommt ... 

Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind künftig bekanntlich verpflichtet, sich alle drei Jahre in einem Umfang von 20 Stunden weiterzubilden. Das Bundeswirtschaftsministerium kommt ihnen aber nun bei der Erfüllung ihrer Nachweis- und Informationspflichten entgegen.

Die Betroffenen müssen die zuständige Behörde zum einen jetzt doch nicht jedes Jahr über ihre Weiterbildungsanstrengungen informieren, sondern nur - entsprechend dem Weiterbildungsturnus - alle drei Jahre. So sehe es der aktualisierte Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für eine Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vor, berichtet der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV). Der Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungspflicht sei erstmalig zum 31. Januar 2021 für die Kalenderjahre 2018 bis 2020 zu erbringen.

Kunde muss nachfragen

Eine weitere vorgesehene Erleichterung, in der der DDIV die Handschrift seiner Empfehlungen ans Ministerium wiedererkennt, betrifft die Informationspflicht des Gewerbetreibenden gegenüber seinen Kunden. So müssen Verwalter jetzt nicht mehr schon beim ersten Geschäftskontakt schriftlich über ihre Qualifikationen informieren. Stattdessen soll der Verwalter nun lediglich auf Anfrage Angaben zu seinen berufsspezifischen Qualifikationen sowie über die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungen machen müssen. (Falls er erschöpfende Informationen zu diesen Punkten nicht schon auf seiner Internetseite bereitgestellt hat.) Dies gilt auch für Immobilienmakler, wie der Maklerverband IVD auf Nachfrage der Immobilien Zeitung mitteilt.

Keine Einzelnachweise für Mitarbeiter

Weiterbildungen von Mitarbeitern müssen jetzt ebenfalls nicht mehr einzeln nachgewiesen werden. Vielmehr reicht eine pauschale Bestätigung des Gewerbetreibenden, dass sich seine Beschäftigten - sofern sie am operativen Geschäft eines Maklers bzw. Immobilienverwalters beteiligt und damit weiterbildungspflichtig sind - im vorgesehenen Zeitraum in besagtem Umfang tatsächlich fortgebildet haben.

Der neue Verordnungsentwurf liegt aktuell im Bundesrat. Dessen Wirtschaftsausschuss befasst sich am 12. April mit dem aktuellen Entwurf, ehe der Bundesrat am 27. April - also in seiner nächsten Sitzung - darüber entscheidet. Gibt er grünes Licht, gilt die Verordnung als erlassen und kann am 1. August 2018, zeitgleich mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, in Kraft treten.

Harald Thomeczek