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Konkursverfahren über René Benko eröffnet

Die Gläubiger von René Benko könnten womöglich nicht mal 20% ihrer Forderungen wiedersehen.

Die Gläubiger von René Benko könnten womöglich nicht mal 20% ihrer Forderungen wiedersehen.

Quelle: Imago, Urheber: Eibner Europa

Karriere 08.03.2024
Das Insolvenzgericht in Innsbruck eröffnet diesen Freitag ein Konkursverfahren über das Vermögen von René Benko als Einzelunternehmer. Für die Experten des Gläubigerverbands KSV ... 

Das Insolvenzgericht in Innsbruck eröffnet diesen Freitag ein Konkursverfahren über das Vermögen von René Benko als Einzelunternehmer. Für die Experten des Gläubigerverbands KSV 1870 kommt es überraschend, dass Benko die Eröffnung eines Konkurs- und nicht etwa eines Sanierungsverfahrens beantragt hat. Benko haftet nun mit seinem gesamten Privatvermögen. Spannend ist dabei die Frage, was alles unter sein Vermögen fällt.

Bei einem Konkursverfahren verliert ein Schuldner die Verfügungsmacht über sein Vermögen. „Der ursprüngliche Insolvenzeröffnungsantrag der Finanzprokuratur war ebenfalls auf die Eröffnung eines Konkursverfahrens gerichtet. Aus verfahrensrechtlicher Sicht macht für den KSV 1870 ein Eröffnungsantrag durch René Benko selbst nur dann Sinn, wenn dadurch das von der Finanzprokuratur angestrebte Konkursverfahren verhindert und im Eigenantrag ein Sanierungsverfahren beantragt wird“, erklärt der Gläubigerverband.

Benko befindet sich nun also genau in jener Art von Insolvenzverfahren, welches von der Finanzprokuratur – der rechtlichen Vertreterin der Republik Österreich – bei ihrem Insolvenzantrag gegen die Person René Benko Ende Januar angestrebt wurde. Benko stellte gestern einen eigenen Insolvenzantrag als Einzelunternehmer. Er kam damit anscheinend einem Insolvenzbescheid durch das Innsbrucker Gericht zuvor und gestand selbst ein, zahlungsunfähig zu sein. Zum Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Andreas Grabenweger aus Innsbruck bestellt.

Benko haftet mit seinem gesamten Privatvermögen

Das Konkursverfahren umfasst laut KSV 1870 das Beratungsunternehmen und sämtliches Privatvermögen von Benko. Der Signa-Gründer hatte bei der Unternehmensgruppe seit 2013 kein operatives Amt mehr inne, sondern fungierte nur noch als deren Berater. Er hält aber über Privatstiftungen wesentliche Anteile daran. Gleichzeitig erstreckt sich die Wirkung eines in Österreich eröffneten Insolvenzverfahrens auch auf etwaiges im Ausland liegendes Vermögen. „Kurz zusammengefasst geht es nun um das gesamte Vermögen des René Benko“, resümiert Klaus Schaller, Regionalleiter West beim KSV 1870.

Dass Benko direkt ein Konkursverfahren statt einer Sanierung beantragt, könnte vordergründig ein Hinweis darauf sein, dass ein Schuldner nicht davon ausgeht, die bei einem Sanierungsverfahren erforderliche Mindestquote von 20% der Forderungen erfüllen zu können. Andererseits stellt sich die Frage, was genau alles unter „gesamtes Privatvermögen des René Benko“, mit dem der nun haftet, fällt. Experten verweisen zum Beispiel darauf, dass Benko einen großen Teil seines Vermögens in Privatstiftungen untergebracht hat, bei denen nicht er selbst, sondern etwa Familienmitglieder die wirtschaftlich Begünstigten sind. Inwieweit Forderungen von Gläubigern auch mit diesem Geld befriedigt werden können, wäre zu klären. „Die Stiftungen sind so konstruiert, dass da keiner ran kann, und daher ist das dann keine Haftungsmasse“, sagt ein Insider. Benko sei wohl nur bei der in Liechtenstein ansässigen Stiftung der direkt Begünstigte.

Mammutaufgabe mit Spannungsmomenten

Den vom Insolvenzrichter Hannes Seiser bestellten Insolvenzverwalter Andreas Grabenweger sieht Schaller vor einer Mammutaufgabe. „Primär muss der Insolvenzverwalter klären, ob das Beratungsunternehmen des René Benko ohne weitere Nachteile für die Gläubiger fortgeführt werden kann. Daneben besteht seine Hauptaufgabe darin, sich rasch ein Bild über die Vermögenslage des Signa-Gründers zu verschaffen. Spannend wird dabei insbesondere die Frage, ob und wenn ja welche wechselseitigen Ansprüche zu Signa-Gesellschaften bestehen und welche Vermögensbewegungen in der Vergangenheit in der privaten Vermögenssphäre des René Benko stattgefunden haben“, sagt Schaller.

Die Summe der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Benko ist noch nicht klar. Es bleibe abzuwarten, ob durch Signa-Gesellschaften oder Signa-Gläubiger Ansprüche gegen Benko geltend gemacht werden, so der Gläubigerverband. Denkbar sei etwa, dass Benko persönliche Haftungen für Signa-Verbindlichkeiten übernommen hat. Derzeit nicht abschätzbar ist auch das Ausmaß möglicher Schadenersatzansprüche aufgrund des wirtschaftlichen Niedergangs von wesentlichen Signa-Gesellschaften, welche gegenüber Benko geltend gemacht werden könnten. Auch solche Ansprüche müssten im Konkursverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck zur Anmeldung kommen. Die Tagsatzung zur Prüfung der angemeldeten Forderung legten die Innsbrucker Richter auf den 24. April.

Insolvenzverwalter kann die „wirtschaftliche Gebarung des Schuldners“ zehn Jahre rückwirkend durchleuchten

So oder so dürften auf Benko hohe Forderungen zukommen. Diese könnten zusätzlich wachsen, wenn der Insolvenzverwalter Geschäftsfälle aus der weiter zurückreichenden Vergangenheit untersucht: Der österreichische Gesetzgeber gebe dem Insolvenzverwalter mit dem Anfechtungsrecht ein sehr mächtiges Werkzeug in die Hand, gibt Gläubigervertreter Schaller zu bedenken. So könnten Anfechtungen des Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen Gläubiger schlechter stellende Rechtsakte nachträglich nichtig machen.

Der Insolvenzverwalter werde das wirtschaftliche Gebaren des Schuldners daher im Detail bis zu zehn Jahre zurück überprüfen. Es sei dabei zu klären, ob der Haftungsfonds der nunmehrigen Gläubiger in der Vergangenheit ungebührlich verringert wurde.

Harald Thomeczek

Philipp Bouteiller steigt bei Artprojekt ein

Köpfe 25.02.2022

Schlichterspruch für den Bautarif steht fest

Im Mai haben zahlreiche Bauarbeiter aus verschiedenen Gewerken in Berlin für ein Lohnplus demonstriert.

Im Mai haben zahlreiche Bauarbeiter aus verschiedenen Gewerken in Berlin für ein Lohnplus demonstriert.

Quelle: imago images, Urheber: snapshot

Karriere 10.09.2020
Im Tarifstreit auf dem Bau steht jetzt der Schlichterspruch: Er sieht für die rund 850.000 Baubeschäftigten insgesamt ein Lohnplus von 2,6% im Westen und 2,7% im Osten vor. Die ... 

Im Tarifstreit auf dem Bau steht jetzt der Schlichterspruch: Er sieht für die rund 850.000 Baubeschäftigten insgesamt ein Lohnplus von 2,6% im Westen und 2,7% im Osten vor. Die Gewerkschaft IG Bau hatte eine Lohnerhöhung von 6,8% gefordert. Dennoch zeigt sie sich zufrieden. Bei den Tarifverhandlungen für die Gebäudereiniger läuft es ebenfalls schleppend.

Im Detail dröselt sich das von Schlichter Rainer Schlegel, dem Präsidenten des Bundessozialgerichts, ersonnene Plus auf den Lohnzetteln so auf: Ab Januar 2021 sollen die Löhne um 2,1% im Westen und um 2,2% im Osten klettern. Obendrauf kommt ein Lohnzuschlag von 0,5% für die Wegezeit zu den Baustellen. Die Wegezeit-Entschädigung soll es ab Oktober geben.

Diese Lösung soll allerdings nur der erste Schritt sein. "Es ist gelungen, das Fundament für eine Entschädigung bei der Wegezeit zu legen. Der Einstieg ist damit geschafft", sagt Robert Feiger, Bundesvorsitzender der IG Bau. Die häufig langen Fahrten zu den Baustellen seien für einen Großteil der Beschäftigten das "Job-Problem Nr. 1 auf dem Bau". Die IG Bau habe mit der Arbeitgeberseite im Zuge der Schlichtung eine Vereinbarung getroffen, "dass die Spitzen der Tarifparteien unter Leitung des Schlichters eine Lösung für eine verbindliche Einführung einer Wegezeit-Entschädigung erarbeiten". Wie sie aussieht, soll spätestens im Juni 2021 feststehen.

Auch die Auszubildenden sollen von den Tarifverhandlungen profitieren. Sie bekommen im ersten Ausbildungsjahr 40 Euro mehr pro Monat. Im zweiten Ausbildungsjahr liegt das Plus bei 30 Euro, im dritten bei 20 Euro. "Damit hätten Azubis am Ende ihrer dreijährigen Ausbildung 1080 Euro mehr in der Tasche", rechnet die IG Bau. Hinzu kommt die "Corona-Prämie" von einmalig 250 Euro. Für Bauarbeiter fällt die steuerfreie Sonderzahlung mit 500 Euro doppelt so hoch aus.

Der Schlichterspruch muss noch von den Tarifparteien angenommen werden, damit er wirksam wird. Die Gewerkschaft und die Arbeitgeberverbände von Bauhandwerk (ZDB) und Bauindustrie (HDB) haben dafür bis etwa Mitte nächster Woche Zeit. Uwe Nostitz, Verhandlungsführer der Arbeitgeber und Vizepräsident des ZDB, zeigte sich mit dem Schlichterspruch zufrieden: "Wir sind froh, dass wir für die diesjährige Tarifrunde einen tragfähigen Kompromiss zwischen den Arbeitgebern und der Gewerkschaft gefunden haben und dass uns ein Arbeitskampf erspart bleibt." Auch IG-Bau-Chef Feiger findet friedliche Worte: "Wer auf dem Bau arbeitet, weiß jetzt wieder, dass seine Arbeit geschätzt wird. Schon deshalb hat sich das harte Ringen um jeden Cent gelohnt."

Die Schlichtung hatte sich über vier Tage und insgesamt mehr als 35 Verhandlungsstunden hingezogen. Der Tarifstreit dauerte seit März an. Schon 2018 hatten die Tarifparteien Ex-Arbeitsminister Wolfgang Clement als Schlichter einschalten müssen, der sie auf einen versöhnlichen Weg führte.

Diesen Pfad suchen die Tarifparteien bei den Verhandlungen für die Gebäudereiniger noch vergebens. Vergangene Woche ist die zweite Runde zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) und der IG Bau ergebnislos zu Ende gegangen. Am 20. Oktober wollen sie wieder an einen Tisch zurückkehren.

Die Gewerkschaft fordert einen Einstiegsverdienst von 12 Euro (+1,20 Euro) pro Stunde. Das Minimum für Glas- und Fassadenreiniger soll ebenso stark auf 15,30 Euro pro Stunde steigen. Für Auszubildende müsse ein monatliches Plus von 100 Euro drin sein. Darüber hinaus soll es ein Weihnachtsgeld in Höhe von 80 Stundenlöhnen geben. Christian Kloevekorn, Verhandlungsführer der BIV-Tarifkommission, kontert: "Angesichts der schwersten Rezession der deutschen Nachkriegsgeschichte" sei die Gesamtforderung von 15,5% der IG Bau "keine seriöse Gesprächsgrundlage".

Anke Pipke,Harald Thomeczek

EuGH kippt verbindliche Honorarsätze der HOAI

Den Europäischen Gerichtshof haben die Argumente Deutschlands nicht überzeugt.

Den Europäischen Gerichtshof haben die Argumente Deutschlands nicht überzeugt.

Quelle: Fotolia.com, Urheber: Florian Bauer

Karriere 04.07.2019
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das bindende Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu Fall gebracht. ... 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das bindende Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu Fall gebracht.

Nach dem heute Morgen verkündeten Urteil verstößt Deutschland mit den verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie, nach der in einem freien europäischen Binnenmarkt Wettbewerb grundsätzlich auch über den Preis möglich sein soll. Der Argumentation Deutschlands, der feste Preisrahmen der HOAI sei unerlässlichlich für die Bauqualität und den Verbraucherschutz, folgten die Richter nicht. Sie hielten vielmehr dagegen: In allen anderen EU-Mitgliedsstaaten würden auch ohne verbindliche Honorarsätze qualitätsvolle Architektur- und Ingenieurleistungen erbracht.

Deutschland hat nun voraussichtlich bis zu einem Jahr Zeit, auf die Entscheidung des EuGH zu reagieren. Die Bundesarchitektenkammer forderte umgehend, "die Leistungsbilder und Honorarsätze der HOAI mit Zustimmung der Bundesländer zumindest als abgeprüften Referenzrahmen zu erhalten".

Erfolgsaussichten für Aufstockungsklagen gesunken

Unmittelbare Konsequenzen dürfte das EuGH-Urteil aber schon jetzt entfalten: Zum einen sind die Erfolgsaussichten für sogenannte Aufstockungsklagen gesunken. Es kommt immer wieder vor, dass z.B. ein Architekt, der mit seinem Auftraggeber zunächst vertraglich ein Pauschalhonorar unterhalb des HOAI-Mindestsatzes vereinbart hat, im Nachhinein ebendiesen Mindestsatz einzuklagen versucht. Bisher standen die Chancen gut, mit einer solchen Aufstockungsklage erfolgreich zu sein.

Eine zweite direkte Folge des heutigen Urteils: Ein Angebot in einem Vergabeverfahren der öffentlichen Hand auszuschließen, weil es die Mindestsätze der HOAI unterschreitet - oder, was aber seltener vorkommen dürfte - die Höchstsätze überschreitet, dürfte ab heute daher nicht mehr zulässig sein. Darauf weist u.a. die Kanzlei Kapellmann und Partner hin.

Die Entscheidung des EuGH kommt nicht überraschend: Bereits der für den Fall zuständige Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen im Februar 2019 moniert, dass das bindende Preisrecht der HOAI Architekten und Ingenieure in unzulässiger Weise daran hindere, sich über niedrige Preise im Markt zu etablieren.

Interessant ist, dass die europäischen Richter Mindestsätze für Planungsleistungen mit Blick auf den deutschen Markt mit vielen kleinen und mittelgroßen Marktteilnehmern nicht grundsätzlich für das falsche Mittel halten, eine hohe Bauqualität sicherzustellen. Die deutsche Regelung sei jedoch inkohärent: Denn in Deutschland könnten Planungsleistungen nicht nur von Architekten und Ingenieuren, sondern auch von Dienstleistern erbracht werden, die keine entsprechende fachliche Eignung nachweisen müssen. Daraus schließen die Richter: Mindestsätze seien nicht geeignet, eine hohe Planungsqualität zu erreichen, wenn für die Erbringer dieser Leistungen, die ebendiesen Mindestsätzen unterliegen, nicht selbst auch Mindestanforderungen gälten.

Harald Thomeczek

"Stechuhr-Urteil" ist umstritten

Karriere 13.06.2019
Viele Praktiker aus der Branche sehen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das Arbeitgeber zur umfassenden Arbeitszeiterfassung ihrer Mitarbeiter verpflichten will, kritisch. Dafür ... 

Viele Praktiker aus der Branche sehen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das Arbeitgeber zur umfassenden Arbeitszeiterfassung ihrer Mitarbeiter verpflichten will, kritisch. Dafür sei die Trennung zwischen Privat- und Arbeitszeit zu unscharf.

Wohnungsmaklerin Susanne hat gerade eingeparkt. Auf dem Weg zurück ins Büro macht sie Halt am Supermarkt, um schnell ein paar Sachen fürs Abendessen zu besorgen. Flott aus dem Auto rausspringen und in den Markt huschen war gestern. Jetzt bleibt Susanne noch sitzen und greift zum Dienst-Smartphone. Wisch, wisch, tipp, warten, tipp - fertig. In der App zur Arbeitszeiterfassung hat sie von Arbeits- auf Privatzeit umgeschaltet.

An den Obstregalen schaut sich Susanne gerade die Bananen an, da schallt es in ihr Ohr: "Frau Schmitt! Huhu! Gut, dass ich Sie treffe!" Eine Kundin, für die sie gerade ein Haus verkauft. "Ach, Frau Hübner", antwortet Susanne. "Einen Moment bitte!" Und wieder der Griff zum Smartphone: Wisch, wisch, tipp, warten, tipp - fertig. Privatzeit aus, Arbeitszeit an. Zehn Minuten später, Frau Hübner hat jetzt alle offenen Fragen geklärt, greift Susanne wieder zum Handy: Wisch, wisch, tipp, warten, tipp - fertig. Zurück zu den Bananen ... In der Warteschlange an der Supermarktkasse klingelt Susannes Telefon - ein Kollege. Sie soll ihm bei einem technischen Problem helfen. "Moment", sagt Susanne. Wisch, wisch, tipp, warten, tipp - fertig. 15 Minuten später, Problem gelöst. Wisch, wisch, tipp, warten, tipp - fertig. Jetzt kann Susanne zahlen, kauft noch etwas in der Bäckerei, setzt sich anschließend mit ihren Einkäufen ins Auto. Und: Wisch, wisch, tipp, warten, tipp - fertig. Ab ins Büro.

Das Beispiel mit Maklerin Susanne ist fiktiv. Doch ist es wirklich so unrealistisch? Der Europäische Gerichtshof hat im Mai in einem Urteil gefordert, dass die Mitgliedsstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten sollen, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Objektiv, verlässlich und für alle Arbeitnehmer zugänglich soll das geschehen. Das kann z.B. handschriftlich sein oder per App erfolgen, wobei immer auch der Datenschutz berücksichtigt werden muss.

Die Frage nach der passenden Technik ist allerdings das kleinere Übel, über das sich die Immobilienbranche Gedanken macht. Praktiker fragen sich vielmehr, wie die Erfassung und damit einhergehend die strikte Trennung zwischen Arbeits- und Privatzeit grundsätzlich umgesetzt werden soll. Der Kölner Wohnimmobilienmakler Roland Kampmeyer sieht darin ein Problem - gerade bei mobil arbeitenden Dienstleistern, deren Arbeitstag durchsetzt ist mit privaten Aktivitäten. "Flexibilität ist die einzige Chance, die wir haben, um uns als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren", sagt er. Und das gerade für eine junge Generation, für die die Arbeit nicht mehr wie selbstverständlich an erster Stelle steht. Stichwort Work-Life-Balance. Er wünscht sich eine je nach Branche individualisierte Lösung.

Auch Thomas Beyerle, Head of Research der Catella Group, sieht die Vorgabe aus Luxemburg kritisch. Er selbst hat mit Catella Vertrauensarbeitszeit vereinbart, die Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden ist dabei schwierig. "Die App-Welt sorgt dafür, dass eine funktionale Trennung nicht mehr möglich ist."

Als "realitätsfern" bezeichnet Richard-Emanuel Goldhahn, Deutschlandchef von Cobalt Recruitment, das Urteil. "Ich sehe noch nicht, dass das Urteil mit Leben gefüllt wird." Vielmehr sollte auf die Verantwortung der Arbeitgeber gesetzt werden, ihre Mitarbeiter vor zu viel Arbeit zu schützen.

Mit diesem Urteil spiele das Gericht Arbeitnehmerschutzrechte gegen Vertrauensarbeitszeit aus, sagt Dieter Babiel, Hauptgeschäftsführer beim Hauptverband der Deutschen Bauindustrie. "Wir erwarten heute immer größere Flexibilität, Mobilität und Erreichbarkeit", führt er weiter aus. "Unsere Unternehmen arbeiten mit komplexen Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten, die heute schon an der Zumutbarkeitsgrenze liegen." Babiel warnt davor, jetzt auch flexibel tätige, gut bezahlte und führende Angestellte so wie Mindestlöhner unter Kontrolle zu stellen. Er spricht von möglichen "atmosphärischen Störungen". Vielmehr brauche die Bauindustrie mehr Flexibilität in den Arbeitszeitmodellen. Der Acht-Stunden-Tag des Arbeitszeitgesetzes stamme aus einem anderen Jahrtausend.

Die IG Bau reagiert derweil positiv auf das EuGH-Urteil. Es sei "ein Meilenstein für die Stärkung fairer Arbeit. In allen unseren Branchen - Bau, Gebäudereinigung und Agrar - prangern wir seit Jahren Lohndumping durch nichtbezahlte Arbeit an. Überstunden fallen einfach unter den Tisch", sagt IG-Bau-Bundesvorsitzender Robert Feiger. Er erhofft sich vom Staat Vorgaben einer engmaschigen Arbeitszeitkontrolle, "sodass dadurch eine effiziente Abschreckung für schwarze Schafe erzeugt wird". Das Argument der zunehmenden Bürokratie lässt Feiger nicht zu. Das sei auch schon bei der Einführung des Mindestlohns ins Feld geführt worden. "Kein einziger Betrieb ist durch die Erfassung der Arbeitszeiten in den Bankrott getrieben worden."

Anke Pipke

Stuttgart: Chef der Eventus wegen Betrugs verurteilt

Mit einer Freiheitsstrafe endete der Stuttgarter Eventus-Prozess.

Mit einer Freiheitsstrafe endete der Stuttgarter Eventus-Prozess.

Quelle: Pixabay, Urheber: 3839153

Köpfe 15.03.2019
Der Vorstandsvorsitzende der Wohnungsgenossenschaft Eventus wurde vom Landgericht Stuttgart wegen mehrfachen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Bei der ... 

Der Vorstandsvorsitzende der Wohnungsgenossenschaft Eventus wurde vom Landgericht Stuttgart wegen mehrfachen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Bei der Urteilsbegründung kam auch der zuständige Prüfungsverband schlecht weg.

Das Landgericht Stuttgart hat den Gründer und Vorstandsvorsitzenden der Wohnungsbaugenossenschaft Eventus mit Sitz in Stuttgart wegen Betrugs in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gleichzeitig sprach das Gericht 60 geschädigten Anlegern Forderungen gegen den Verurteilten zu. Dieser hatte von Anlegern fast zehn Mio. Euro eingesammelt, um damit angeblich Immobilien zu bauen, zu kaufen oder zu sanieren. In seiner Urteilsverkündung beschrieb der Vorsitzende Richter den Eventus-Chef als einen "Lügner und Täuscher", der unter dem Mantel der Genossenschaft ein "Schneeballsystem" betrieben habe. Das Ausmaß der gefälschten Unterlagen sei beispiellos. Das Geschäftsmodell der 2012 gegründeten Genossenschaft habe nie funktioniert, kein einziges Projekt sei erfolgreich durchgeführt worden. Zudem habe der Verurteilte Gelder für private Zwecke verwendet.

Prüfungsverband in Erklärungsnot

Das Gericht übte zudem Kritik am Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen (vbw) als Prüfungsverband. Der Richter bezog sich auf ein vom Wirtschaftsministerium des Landes als Aufsichtsbehörde bestelltes Gutachten, das für den vbw "vernichtend" ausgefallen sei. Der Prüfungsverband habe seine Pflichten verletzt. Das Wirtschaftsministerium will ein aufsichtsrechtliches Verfahren zur Prüfungstätigkeit des vbw bei der Eventus noch diesen April zum Abschluss bringen. Der vbw will sich derzeit nicht äußern.

Dubioses Geschäftsmodell

Die Wohnungsgenossenschaft Eventus nahm ausschließlich investierende Mitglieder auf und hatte laut früheren Angaben rund 450 Mitglieder aus ganz Deutschland, zumeist auf Sicherheit orientierte Kleinanleger. Auch das Landesgericht Stuttgart bestätigte in seiner Urteilsbegründung, dass durch das betrügerische Vorgehen finanzielle Härtefälle entstanden sind. Die Interessensgemeinschaft der Anleger hofft zur Durchsetzung von Ansprüchen auf die baldige Herausgabe des vom Wirtschaftsministeriums beauftragten Gutachtens.

Dagmar Lange

Generalanwalt beanstandet verbindliche Mindestsätze der HOAI

Im EU-Vertragsverletzungsverfahren zur HOAI hilft Architekten wohl nur noch Beten.

Im EU-Vertragsverletzungsverfahren zur HOAI hilft Architekten wohl nur noch Beten.

Quelle: Fotolia.com, Urheber: Rui Vale de Sousa

Karriere 28.02.2019
Im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wegen der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat jetzt ... 

Im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wegen der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat jetzt der Generalanwalt gesprochen. Sein Votum lässt nichts Gutes hoffen.

Die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind nicht mit EU-Recht vereinbar. Zu diesem Urteil kommt zumindest Generalanwalt Maciej Szpunar im Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, das die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengt hat. Verbindliche Mindest- und Höchstsätze behinderten, argumentiert der Generalanwalt in seinen am heutigen Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen, in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit. Architekten und Ingenieure könnten sich nicht über niedrige Preise im Markt etablieren.

Generalanwälte am EuGH sind nicht mit einem Staatsanwalt, sondern mit einem Gutachter vergleichbar. Da das Gericht ihrem Urteil in den meisten Fällen folgt, gilt ihr Votum als Fingerzeig für das eigentliche Urteil. Dieses wird für das zweite oder dritte Quartal 2019 erwartet.

Architekten hoffen darauf, dass EuGH-Richter "Vernunft walten lassen"

"Die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar sind ein schwerer Rückschlag. Wir bedauern es außerordentlich, dass ihn die Argumente der Bundesregierung nicht überzeugt haben", zeigt sich Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer, enttäuscht. Die Bundesregierung als Beklagte habe "ausführlich dargelegt, dass über ein gesellschaftlich so hohes Gut wie die Baukultur nicht im Preis-, sondern vielmehr im Qualitätswettbewerb entschieden werden muss".

Die Hoffnung freilich stirbt zuletzt: "Wir setzen darauf, dass die europäischen Richter, deren Entscheidung nun erst ansteht, gerade vor dem Hintergrund der kürzlich verabschiedeten europäischen Davoser Erklärung zur Baukultur Vernunft walten lassen und dem Votum des Generalanwaltes nicht folgen."

"Bestehende Verträge behalten ihre Gültigkeit"

Die Bundesingenieurkammer weist darauf hin, dass bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens gilt: "Die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind derzeit geltendes Recht. Das laufende Gerichtsverfahren hat hierauf bis zum Abschluss keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen. Alle bestehenden Verträge, einschließlich der vereinbarten Honorarsätze der HOAI, behalten wie bisher Gültigkeit."

Harald Thomeczek

HOAI: Showdown vor dem EuGH?

Müssen bzw. dürfen all jene, die hierzulande Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen, ihre Honorierung künftig mit dem Bauherrn frei verhandeln?

Müssen bzw. dürfen all jene, die hierzulande Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen, ihre Honorierung künftig mit dem Bauherrn frei verhandeln?

Bild: Fotolia.de/endostock

Karriere 14.03.2016
Die EU-Kommission lässt in puncto HOAI nicht locker: Die Bundesregierung konnte sie nicht von der Notwendigkeit verbindlicher Mindestsätze überzeugen. ... 

Die EU-Kommission lässt in puncto HOAI nicht locker: Die Bundesregierung konnte sie nicht von der Notwendigkeit verbindlicher Mindestsätze überzeugen.

Die EU-Kommission sieht in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ein unnötiges Hindernis für die Niederlassungsfreiheit und eine freie Preisbildung. "Auf dem Papier geht es zwar nicht darum, die HOAI zu Fall zu bringen, sondern darum, dass sie vertraglich ausgeschlossen werden kann", erklärt Tillman Prinz, Bundesgeschäftsführer der Bundesarchitektenkammer (BAK). Aber: "De facto würde das einer Abschaffung gleichkommen, dem reinen Preiswettbewerb wären Tür und Tor geöffnet."

Seit der HOAI-Novellierung 2009 beschränkt sich diese auf hierzulande niedergelassene Büros. "Das hat den Dienstleistungsverkehr aber kaum angekurbelt. Darum zündet die EU-Kommission jetzt die zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren", sagt Prinz.

Deutschland hat nach der Antwort aus Brüssel Ende Februar zwei Monate Zeit, seine Stellungnahme so nachzubessern, dass die Kommission eine Rechtfertigbarkeit festgeschriebener Vergütungssätze erkennt - oder dem vermeintlichen Missstand abzuhelfen. Weil nach Einschätzung der BAK beides eher unwahrscheinlich ist ("Wir gehen davon aus, dass die Bundesregierung bei ihrem Wort bleibt"), könnte es auf einen Showdown vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hinauslaufen.

Schlechtere Qualität - und das auch noch zu höheren Preisen?

Die BAK fände das sogar gut: "Dann hätten wir endlich Klarheit." Wie groß im Falle einer Klage vor dem EuGH die Wahrscheinlichkeit ist, dass alles bleibt, wie es ist? "Die Chancen stehen 70:30, dass sich die Bundesregierung durchsetzt", schätzt Prinz. Käme die HOAI doch zu Fall, drohten ihm zufolge womöglich nicht nur ein Qualitätsverlust bei Planungsleistungen, sondern möglicherweise auch langfristig steigende - und nicht etwa sinkende - Preise: "In Frankreich sind die Preise laut den dortigen Architektenkammern nach der Abschaffung einer verbindlichen Honorarordnung nach oben gegangen. Große Büros können nach einem Konzentrationsprozess leichter Preise diktieren", sagt Prinz.

Harald Thomeczek