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Generalanwalt beanstandet verbindliche Mindestsätze der HOAI

Im EU-Vertragsverletzungsverfahren zur HOAI hilft Architekten wohl nur noch Beten.

Im EU-Vertragsverletzungsverfahren zur HOAI hilft Architekten wohl nur noch Beten.

Quelle: Fotolia.com, Urheber: Rui Vale de Sousa

Karriere 28.02.2019
Im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wegen der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat jetzt ... 

Im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wegen der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat jetzt der Generalanwalt gesprochen. Sein Votum lässt nichts Gutes hoffen.

Die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind nicht mit EU-Recht vereinbar. Zu diesem Urteil kommt zumindest Generalanwalt Maciej Szpunar im Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, das die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengt hat. Verbindliche Mindest- und Höchstsätze behinderten, argumentiert der Generalanwalt in seinen am heutigen Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen, in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit. Architekten und Ingenieure könnten sich nicht über niedrige Preise im Markt etablieren.

Generalanwälte am EuGH sind nicht mit einem Staatsanwalt, sondern mit einem Gutachter vergleichbar. Da das Gericht ihrem Urteil in den meisten Fällen folgt, gilt ihr Votum als Fingerzeig für das eigentliche Urteil. Dieses wird für das zweite oder dritte Quartal 2019 erwartet.

Architekten hoffen darauf, dass EuGH-Richter "Vernunft walten lassen"

"Die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar sind ein schwerer Rückschlag. Wir bedauern es außerordentlich, dass ihn die Argumente der Bundesregierung nicht überzeugt haben", zeigt sich Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer, enttäuscht. Die Bundesregierung als Beklagte habe "ausführlich dargelegt, dass über ein gesellschaftlich so hohes Gut wie die Baukultur nicht im Preis-, sondern vielmehr im Qualitätswettbewerb entschieden werden muss".

Die Hoffnung freilich stirbt zuletzt: "Wir setzen darauf, dass die europäischen Richter, deren Entscheidung nun erst ansteht, gerade vor dem Hintergrund der kürzlich verabschiedeten europäischen Davoser Erklärung zur Baukultur Vernunft walten lassen und dem Votum des Generalanwaltes nicht folgen."

"Bestehende Verträge behalten ihre Gültigkeit"

Die Bundesingenieurkammer weist darauf hin, dass bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens gilt: "Die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind derzeit geltendes Recht. Das laufende Gerichtsverfahren hat hierauf bis zum Abschluss keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen. Alle bestehenden Verträge, einschließlich der vereinbarten Honorarsätze der HOAI, behalten wie bisher Gültigkeit."

Harald Thomeczek

EuGH-Richter urteilen über HOAI-Honorare

Die Hoffnung stirbt zuletzt: Vor allem kleinere und mittelgroße Architektur- und Ingenieurbüros dürften beten, dass der EuGH die verbindlichen Honorare nicht antastet.

Die Hoffnung stirbt zuletzt: Vor allem kleinere und mittelgroße Architektur- und Ingenieurbüros dürften beten, dass der EuGH die verbindlichen Honorare nicht antastet.

Quelle: Fotolia.com, Urheber: Rui Vale de Sousa

Karriere 10.01.2019
Das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland steuert auf eine Entscheidung zu. Der Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird spätestens für diesen ... 

Das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland steuert auf eine Entscheidung zu. Der Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird spätestens für diesen Sommer erwartet. Die Chancen, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die der EU-Kommission ein Dorn im Auge sind, Bestand haben, werden in den Reihen der beiden Berufsgruppen auf fifty-fifty geschätzt - maximal.

Der Ausgang des Verfahrens ist völlig offen", sagt Volker Schnepel, der Leiter des Justiziariats bei der Bundesarchitektenkammer (BAK), der bei der mündlichen Verhandlung am 7. November vor dem EuGH in Luxemburg dabei war. Dort konnten die Verfahrensbeteiligten, also die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte und die EU-Kommission, ihre Sicht der Dinge darlegen und mussten Fragen des Gerichts und des Generalanwalts beantworten. Letzterer ist nicht etwa mit einem Staatsanwalt zu vergleichen, sondern fungiert vielmehr als eine Art Gutachter.

Der Generalanwalt hat angekündigt, seine Schlussanträge am 30. Januar 2019 vorzulegen. Erst dann wird sich abzeichnen, ob der EuGH die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für konform mit EU-Recht hält - oder eben nicht. Das Gericht folgt nämlich in etwa 80% aller Fälle der Einschätzung des Generalanwalts. Mit einer Entscheidung ist drei bis sechs Monate nach den Schlussanträgen, also im zweiten oder Anfang des dritten Quartals, zu rechnen.

Nach der Anhörung jedenfalls kann auch Martin Falenski, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer der Bundesingenieurkammer, die Frage, wohin sich die Waage neigen wird, nicht seriös beantworten: "Die Kammer war kritisch, insbesondere der Berichterstatter Rosin wollte klar und widerspruchsfrei erklärt bekommen, warum Deutschland diese Regelungen so getroffen hat und an ihnen festhält, wo doch andere Mitgliedsstaaten Mindest- und Höchstsätze im Planungs- und Bauwesen überhaupt nicht kennen."

Mag der Ausgang auch noch offen sein, so gehört zur Wahrheit doch auch: "Die Ausgangschancen für uns waren von vornherein nicht so gut", konstatiert Schnepel nüchtern. Denn die EU-Dienstleistungsrichtlinie, die u.a. die Niederlassungsfreiheit regelt, erlaubt Mindestsätze nur dann, wenn diese als unbedingt nötig angesehen werden können. Doch der Nachweis, dass Mindesttarife für Ingenieur- und Architektenleistungen für die Qualität am Bau und den Verbraucherschutz zwingend erforderlich sind, ist nicht leicht zu führen.

Mehrere Gutachten, die der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarverordnung (AHO) gemeinsam mit der Bundesarchitektenkammer und der Bundesingenieurkammer in Auftrag gegeben haben, kommen zwar zu dem Schluss: Die HOAI ist sehr wohl mit dem Europarecht vereinbar und sie trägt den Besonderheiten des deutschen Marktes Rechnung, ohne zugleich ausländische Büros, die nach HOAI abrechnen müssen, wenn sie hierzulande eine Niederlassung unterhalten, zu benachteiligen. Damit würde die HOAI - anders als von der EU-Kommission behauptet - die von der EU-Dienstleistungsrichtlinie geschützte Niederlassungsfreiheit nicht untergraben. Ein Wirtschaftsgutachten von Clemens Schramm, Professor für Planungs- und Baumanagement an der Jade Hochschule, zeigt laut AHO zudem einen signifikanten Zusammenhang zwischen Qualität und verbindlichem Preisrecht in bestimmten Märkten auf.

Das Grundproblem lösen jedoch auch diese Gutachten nicht: Ein mathematischer exakter Beweis ist bei diesem Thema per se ein Ding der Unmöglichkeit. Die Bundesregierung konnte die Vereinbarkeit einer festen Honorarspanne mit EU-Recht und den Zusammenhang von verbindlichem Preisrecht und Qualität letztlich also nur mit Indizien untermauern. "Die Frage ist hier natürlich - und damit steht und fällt der Ausgang des Verfahrens -, welchen qualitativen Anspruch der Gerichtshof an diese beigebrachten Beweise stellt. Braucht es den unwiderlegbaren Beweis oder sind hinreichende und belastbare Indizien ausreichend?", fragt Falenski.

Ob Indizien das Gericht respektive den Generalanwalt überzeugt haben? Im zuständigen Bundeswirtschaftsministerium mag man keine Prognose für den Ausgang des Verfahrens abgeben: "Die Bundesregierung hat in der mündlichen Verhandlung ihre Rechtsauffassung verteidigt, dass die HOAI in Übereinstimmung mit der Dienstleistungsrichtlinie und der Niederlassungsfreiheit steht. Zu näheren Details können wir uns nicht äußern, da es sich um ein laufendes Gerichtsverfahren handelt", teilt eine Sprecherin mit.

Aufseiten der Interessenvertreter setzt man sich vorsorglich bereits mit dem Worst Case auseinander: "Auch wenn wir davon überzeugt sind, dass in juristischer Hinsicht die besseren Argumente für uns sprechen, wäre es fahrlässig, sich nicht auch mit einem möglichen Negativszenario auseinanderzusetzen", sagt Falenski.

Denn sollte der EuGH die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht für konform mit EU-Recht halten, wird es erst richtig interessant: "Der EuGH hat unseres Erachtens nicht darüber zu bestimmen, ob die HOAI als solche kippt oder nicht, sondern kann ausschließlich die Mindest- und Höchstsätze für EU-rechtskonform halten oder nicht. Was bei einem etwaigen negativen Urteil dann auf nationaler Ebene mit der HOAI gemacht wird, ist die spannende Frage", erläutert Schnepel.

Vorstellbar ist etwa, dass nur die Verbindlichkeit der Mindestsätze eingeklammert wird, ohne die Honorarspanne als solche abzuschaffen. Zwar "gibt es zwischen verbindlich und unverbindlich nicht viel", wie BAK-Justiziar Schnepel einräumt. Aber es mache doch "einen gewaltigen Unterschied, ob man die HOAI komplett abschafft oder die Leistungsbilder und die Honorarvorgaben behält, aber dazuschreibt, dass diese nur gelten, wenn die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben". Dann also wäre das Preisgerüst der HOAI ein Standard, der zunächst automatisch zur Anwendung käme, auch wenn die Honorare im Prinzip frei verhandelbar wären.

Um ein Preisdumping zu verhindern und einen Leistungswettbewerb im Sinne des sachunkundigen Verbrauchers zu garantieren, könnte, falls der EuGH das Aus für feste Mindestpreise beschließen sollte, zudem auf einen "Angemessenheitsvorbehalt" zurückgegriffen werden, so Schnepel. Obwohl dann frei verhandelbar, müssten die Honorare in jedem Fall den erbrachten Leistungen "angemessen" sein. Was das allerdings im Einzelfall heißt, zumal wenn es keine gesetzlich vorgeschriebene Untergrenze mehr gibt, dürfte dann die Juristen beschäftigen.

Mit Prognosen für eine Zeit nach einem möglichen Ende der HOAI in ihrer jetzigen Gestalt halten sich die Ingenieur- und Architektenkammern vorerst lieber zurück. Sie wollen erst einmal die Schlussanträge des Generalanwalts abwarten - und ihre Mitglieder nicht unnötig nervös machen. Klar ist: Eine Konzentrationswelle ist zumindest nicht auszuschließen. Schlimmstenfalls könnte eine ganze Reihe kleiner Architektur- und Ingenieurbüros einem nur noch über den Preis ausgetragenen Wettbewerb zum Opfer fallen. Das Marktgeschehen würde sich stärker auf mittelgroße und große Anbieter konzentrieren.

Der Schutz bestehender Marktteilnehmer ist aber streng genommen auch nicht Sinn und Zweck der HOAI. "Sie ist ebenso wenig eine Bestandsgarantie für Anbieter, wie sie eine Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist. Sie ist vielmehr eine Honorarordnung für bestimmte Leistungen - egal, von wem diese erbracht werden."

Harald Thomeczek

HOAI: EU-Kommission reicht Klage ein

Karriere 03.07.2017
Im November 2016 hatte die EU-Komission angekündigt, Deutschland wegen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen. Nun ist aus der ... 

Im November 2016 hatte die EU-Komission angekündigt, Deutschland wegen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen. Nun ist aus der Ankündigung Wirklichkeit geworden: Beim Bundeswirtschaftsministerium ist jetzt eine entsprechende Klageschrift eingegangen, wie die Bundesarchitektenkammer mitteilt. Damit gehe die EU-Kommission den letzten Schritt in dem schon 2015 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in Sachen HOAI.

Die EU-Kommission erkennt in den verbindlichen Mindestsätzen der HOAI eine Behinderung der Niederlassungsfreiheit. Die Gegenposition der Bundesregierung umschreibt die Bundesarchitektenkammer so: Die verbindlichen Mindestsätze sichern die Planungsqualität.

Nach der jetzt erfolgten Einreichung der Klage hat die Bundesregierung bzw. das Wirtschaftsministerium zwei Monate Zeit, der Kommission mitzuteilen, ob - und wenn ja, welche - Maßnahmen zur Behebung der vermeintlichen Missstände ergriffen wurden bzw. etwas auf die Klage zu erwidern. Das gesamte Klageverfahren könnte sich nach einer früheren Prognose der Bundesarchitektenkammer bis zu zwei Jahre hinziehen. Diese hatte ursprünglich damit gerechnet, dass spätestens drei Monate nach dem Klagebeschluss auch die Einreichung der Klage folgt. Warum es über ein halbes Jahr gedauert hat, ist nicht bekannt.

Harald Thomeczek

HOAI: EU-Kommission verklagt Deutschland vor dem EuGH

Der Gebäudekomplex des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg.

Der Gebäudekomplex des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg.

Bild: G.Fessy @ CJUE

Karriere 18.11.2016
Die Europäische Kommission zündet die nächste Stufe im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der aus Sicht der EU-Kommission wettbewerbshindernden ... 

Die Europäische Kommission zündet die nächste Stufe im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der aus Sicht der EU-Kommission wettbewerbshindernden Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Die Komission hat beschlossen, aufgrund der Aufrechterhaltung der HOAI eine Klage gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzureichen. Deutschland hat danach zwei Monate Zeit, der Kommission mitzuteilen, "welche Maßnahmen zur Behebung dieses Problems ergriffen wurden", lässt die EU-Kommission wissen.

Die Kommission sieht die Niederlassungsfreiheit von Architekten und Ingenieuren und den freien (Preis-)Wettbewerb durch die verbindlichen Mindestsätze der Honorarordnung behindert. Ohne HOAI würden sich mehr aus- und inländische Büros in Deutschland niederlassen - was durch einen dann wohl verschärften Preiswettbewerb den Kunden von Architekten und Ingenieuren zugute käme.

Entscheidung fällt spätestens im ersten Halbjahr 2019

Den weiteren Fahrplan in Sachen Vertragsverletzungsverfahren skizziert die Bundesarchitektenkammer so: Der Beschluss der EU-Kommission bedeute noch nicht die Klageeinreichung. Diese erfolge nämlich erfahrungsgemäß erst ein bis drei Monate nach dem jetzt erfolgten Klagebeschluss. Realistischerweise ist also nicht vor Anfang 2017 mit der Einreichung der Klage zu rechnen. Im Anschluss daran habe die Bundesregierung unter Federführung des Wirtschaftsministeriums besagte zwei Monate Zeit zur Klageerwiderung. Das Klageverfahren dauere je nach Komplexität des Verfahrens ca. 24 Monate. Summa summarum ist daher spätestens in der ersten Jahreshälfte 2019 mit einer Entscheidung des höchsten Gerichts der Europäischen Union zu erwarten.

Das Vertragsverletzungsverfahren war im Jahr 2015 eingeleitet worden. Eine Stellungnahme der Bundesrepublik zum Vorwurf des vertragsverletzenden Charakters der HOAI vom September 2015 hatte die EU-Kommission nicht überzeugen können. Sie hatte Deutschland daher im Frühjahr 2016 dazu aufgerufen, seine Stellungnahme so nachzubessern, dass die EU-Kommission eine Notwendigkeit verbindlicher Mindestsätze erkennen kann oder dem vermeintlichen Misstand abzuhelfen.

Harald Thomeczek

HOAI: Showdown vor dem EuGH?

Müssen bzw. dürfen all jene, die hierzulande Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen, ihre Honorierung künftig mit dem Bauherrn frei verhandeln?

Müssen bzw. dürfen all jene, die hierzulande Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen, ihre Honorierung künftig mit dem Bauherrn frei verhandeln?

Bild: Fotolia.de/endostock

Karriere 14.03.2016
Die EU-Kommission lässt in puncto HOAI nicht locker: Die Bundesregierung konnte sie nicht von der Notwendigkeit verbindlicher Mindestsätze überzeugen. ... 

Die EU-Kommission lässt in puncto HOAI nicht locker: Die Bundesregierung konnte sie nicht von der Notwendigkeit verbindlicher Mindestsätze überzeugen.

Die EU-Kommission sieht in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ein unnötiges Hindernis für die Niederlassungsfreiheit und eine freie Preisbildung. "Auf dem Papier geht es zwar nicht darum, die HOAI zu Fall zu bringen, sondern darum, dass sie vertraglich ausgeschlossen werden kann", erklärt Tillman Prinz, Bundesgeschäftsführer der Bundesarchitektenkammer (BAK). Aber: "De facto würde das einer Abschaffung gleichkommen, dem reinen Preiswettbewerb wären Tür und Tor geöffnet."

Seit der HOAI-Novellierung 2009 beschränkt sich diese auf hierzulande niedergelassene Büros. "Das hat den Dienstleistungsverkehr aber kaum angekurbelt. Darum zündet die EU-Kommission jetzt die zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren", sagt Prinz.

Deutschland hat nach der Antwort aus Brüssel Ende Februar zwei Monate Zeit, seine Stellungnahme so nachzubessern, dass die Kommission eine Rechtfertigbarkeit festgeschriebener Vergütungssätze erkennt - oder dem vermeintlichen Missstand abzuhelfen. Weil nach Einschätzung der BAK beides eher unwahrscheinlich ist ("Wir gehen davon aus, dass die Bundesregierung bei ihrem Wort bleibt"), könnte es auf einen Showdown vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hinauslaufen.

Schlechtere Qualität - und das auch noch zu höheren Preisen?

Die BAK fände das sogar gut: "Dann hätten wir endlich Klarheit." Wie groß im Falle einer Klage vor dem EuGH die Wahrscheinlichkeit ist, dass alles bleibt, wie es ist? "Die Chancen stehen 70:30, dass sich die Bundesregierung durchsetzt", schätzt Prinz. Käme die HOAI doch zu Fall, drohten ihm zufolge womöglich nicht nur ein Qualitätsverlust bei Planungsleistungen, sondern möglicherweise auch langfristig steigende - und nicht etwa sinkende - Preise: "In Frankreich sind die Preise laut den dortigen Architektenkammern nach der Abschaffung einer verbindlichen Honorarordnung nach oben gegangen. Große Büros können nach einem Konzentrationsprozess leichter Preise diktieren", sagt Prinz.

Harald Thomeczek