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Weiterbildungspflicht mit Haken

Weiterbilden muss sein. In der Praxis müssen sich gerade kleine Firmen genau überlegen, wie sie ihre Pflicht erfüllen.

Weiterbilden muss sein. In der Praxis müssen sich gerade kleine Firmen genau überlegen, wie sie ihre Pflicht erfüllen.

Quelle: Fotolia.com, Urheber: Robert Kneschke

Karriere 04.04.2019
Makler und Verwalter von Wohnimmobilien sollten den Kalender im Blick haben. Der erste Dreijahreszeitraum, in dem 20 Stunden in die Weiterbildung investiert werden müssen, neigt sich der ... 

Makler und Verwalter von Wohnimmobilien sollten den Kalender im Blick haben. Der erste Dreijahreszeitraum, in dem 20 Stunden in die Weiterbildung investiert werden müssen, neigt sich der Halbzeit zu. In der Praxis gibt es ein paar Fallstricke zu beachten.

Für lernfaule Makler oder Wohnimmobilienverwalter wird es langsam Zeit, sich Gedanken um interessante Seminare zu machen. Die gesetzlich geregelte Weiterbildungspflicht (§15b MaBV) ist zwar noch recht jung, sie trat erst im August vergangenen Jahres in Kraft. Doch der Dreijahreszeitraum, in dem die geforderten 20 Stunden Weiterbildung abgeleistet werden müssen, läuft schon seit Anfang 2018. Das gilt übrigens auch für solche Verwalter, die sich aufgrund der neuen Regeln ihren Gewerbeschein erst innerhalb der Übergangsfrist Anfang 2019 geholt haben. Wer auf seinem Lernstundenkonto jetzt noch eine mickrige Null stehen hat, hat noch etwa 21 Monate, um daraus mindestens eine 20 zu machen. Und wer sowohl makelt als auch verwaltet, muss sogar 40 Zeitstunden anstreben.

Das Ziel ist also klar definiert. Nur bei der Umsetzung ergeben sich so manche Fragen. Eine zentrale ist: Wer muss sich überhaupt weiterbilden? Die kurze Antwort: jeder, der aktiv als Makler oder als Verwalter von WEGs oder Mietshäusern auf den ahnungslosen Bürger trifft. Diesbezüglich sitzt ein Geschäftsführer eines international tätigen Unternehmens in einem Boot mit einem Kollegen, der nur hin und wieder seine Schubladenerlaubnis hervorkramt. Ausgenommen sind die Mitarbeiter im Backoffice, z.B. in dem Sekretariat, der Buchhaltung oder der Personalabteilung. Darüber hinaus gibt es ein paar Sonderregelungen, z.B. für Beschäftigte, die Immobilienkaufleute oder Geprüfte Immobilienfachwirte sind. Sie müssen sich erst drei Jahre nach Erwerb des Abschlusses weiterbilden. Auch aktuelle Azubis können ihr wachsendes Wissen unter Umständen als Weiterbildung anrechnen lassen.

Ein weiteres Extra gibt es für einen Geschäftsführer, der nicht ins operative Geschäft eingreift. Er kann die Weiterbildungspflicht an einen Mitarbeiter übertragen, der den weiteren Beschäftigten gegenüber weisungsbefugt ist. In aller Regel ist das ein Abteilungsleiter. Diese Delegation hat dabei keine Auswirkungen auf das Stundenkonto des Mitarbeiters, für ihn gelten immer noch die 20 Stunden. Werner Merkel, Vorstandsvorsitzender beim hessischen Verwalterverband VDIVH und Präsidiumsmitglied des DDIV, weist allerdings auf ein Risiko hin, das besonders kleine Betriebe betrifft: Sollte nämlich dieser auserwählte Abteilungsleiter das Unternehmen verlassen, nimmt er seine Weiterbildungsstunden mit. Bei einer amtlichen Prüfung, die zunächst die Stunden der Chefs im Blick hat, könnte die Firma ihre Pflicht im schlimmsten Fall nicht erfüllt haben. Merkel rät daher, dass sich die Gewerbetreibenden im Zweifelsfall doch besser selbst weiterbilden sollten.

Und was fällt konkret unter den Begriff der Weiterbildung? Darunter sind klassische Präsenzseminare eines externen Anbieters, aber auch ein begleitetes Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle wie z.B. Webinare oder E-Learning-Konzepte sowie betriebsinterne Maßnahmen zu verstehen. Sparfüchse sehen sich mit ihren Mitarbeitern schon an der Kaffeemaschine stehen und Reden über Präsentationstechniken schwingen oder sie stecken ihren Mitarbeitern im Vorbeigehen ein Buch in die Hand. So nicht, entgegnet der Gesetzgeber. Eine Weiterbildung muss bestimmte Kriterien erfüllen: Sie muss mit einem gewissen Vorlauf geplant worden sein. Es liegt dem Teilnehmer also eine schriftliche Einladung vor, in der u.a. der Inhalt der Weiterbildung beschrieben und der Umfang in Zeitstunden angegeben ist. Der Lehrende muss derweil ein gewisses, aber nicht näher beschriebenes Anforderungsprofil erfüllen, um sicherzustellen, dass es tatsächlich eine "Weiter"-bildung für die Teilnehmer ist und nicht nur die Festigung eines Status quo.

Auch zu den relevanten Themen einer Weiterbildung hat sich der Gesetzgeber Gedanken gemacht. Eine lange Liste ist in der Anlage 1 der MaBV zu finden. Generell geht es um Grundlagenwissen aus den beiden Tätigkeitsfeldern Maklerwesen und Immobilienverwaltung, u.a. auch um rechtliches und kaufmännisches Basiswissen. Hinzu kommen Themen aus den Bereichen Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht. Unter IVD-Mitgliedern seien vor allem Seminarthemen im Zusammenhang mit einem Haftungsrisiko, abmahnfähigen Fehlern im Wettbewerbsrecht und aktuellen rechtlichen Regelungen wie DSGVO und Geldwäsche beliebt, erklärt Christian Osthus, stellvertretender Geschäftsführer des IVD. Etwa 90% der Informationen, die in IVD-Seminaren vermittelt werden, seien seiner Meinung nach relevant im Sinne der MaBV. Der Verwalterverband DDIV will sogar versuchen, seine Weiterbildungsangebote mittels einer Zertifizierung MaBV-fest zu machen. Osthus bezeichnet das als "nette Idee", warnt allerdings davor, in die Seminarbeschreibung eine Formulierung wie "(...) wird anerkannt nach §15b MaBV" einzufügen. Die Anerkennung liege allein im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine Zertifizierungsinstanz gibt es nicht.

Ist nun der Zeitpunkt erreicht, da der Gewerbetreibende zufrieden auf die vergangenen drei Jahre und ein gefülltes Lernstundenkonto zurückblickt, kann es ab dem Jahr 2021 sein, dass die zuständige Behörde (je nach Bundesland eine andere) bei ihm klingelt und Nachweise fordert. Die Überprüfung erfolgt in aller Regel nur vereinzelt und betrifft im Detail zunächst nur die Weiterbildung der Chefetage, Einzelnachweise für die Maßnahmen der Mitarbeiter müssen aber zumindest griffbereit sein. In Anlage 3 der MaBV ist ein Muster hinterlegt, wie die Seminare & Co. nachgewiesen werden müssen. Wichtig ist es für den Unternehmer, die Dokumentation - angefangen bei der Einladung bis hin zu den Ergebnissen der Lernerfolgskontrolle - fünf Jahre lang auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren.

Die Überprüfung findet zudem nicht zu einem bestimmten Stichtag statt. Das birgt ein Problem, auf das der Deutsche Dachverband der Immobilienverwalter (DDIV) aufmerksam macht. Die Verordnung könne derzeit so ausgelegt werden, dass eine "gleitende" Prüfung möglich ist. Ein Beispiel: Angenommen Verwalter Hans hat im Jahr 2018 schon seine 20 Stunden Fortbildung absolviert, lehnt sich die nächsten beiden Jahre zurück und macht nichts. Er hat ja sein Soll erfüllt. Im Jahr 2021 besucht er ein Seminar mit fünf Stunden, die ihm anerkannt werden. Er denkt sich, den Rest werde er irgendwann später absolvieren, er hat ja noch Zeit, bis sein zweiter Dreijahreszeitraum vorbei ist. Im Jahr 2022 klingelt allerdings die Behörde und schaut sich die Weiterbildung von Verwalter Hans in den vergangenen drei Jahren an. Der große Brocken aus dem Jahr 2018 fällt dabei raus. Auf seiner Rechnung stehen lediglich 2019 und 2020 mit jeweils 0 Stunden und 2021 mit 5 Stunden. Hat Hans sich dann zu wenig weitergebildet? Die Antwort darauf kann selbst das Bundeswirtschaftsministerium derzeit nicht geben, nur so viel: In der Regelung "sind keine festen Dreijahreszeiträume festgelegt". Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu zeitlichen Überschneidungen hinsichtlich des Weiterbildungszeitraums und der Überprüfung kommt. "Hier sollte jedoch zunächst abgewartet werden, wie die Regelung im Vollzug angewandt wird." Bis zur Klärung ist es wohl ratsam, jedes Jahr mindestens sieben Stunden Weiterbildung zu absolvieren. Dann kann die Behörde prüfen, wann sie will.

20 Stunden: Mal zu viel, mal zu wenig

20 Zeitstunden müssen Makler und Verwalter in drei Jahren auf ihrem Weiterbildungskonto sammeln. Für große Unternehmen ist das meist keine Herausforderung. "Wir bilden ohnehin weiter", sagt Heinz Colligs, Prokurist bei Treureal. Seit Jahren gebe es zwei Veranstaltungen pro Jahr mit verpflichtender Teilnahme für die Mitarbeiter von Treureal PM. Darüber hinaus werden individuelle Fortbildungen angeboten. Neu sei lediglich, dass die Nachweise aufwändiger archiviert werden.

Eine ähnliche Reaktion ist aus dem Maklerhaus Aengevelt zu hören. Die Chefs legten seit jeher großen Wert auf Weiterbildung. Selbst Pressesprecher Thomas Glodek und weitere Mitarbeiter außerhalb des operativen Geschäfts absolvieren regelmäßig u.a. E-Learning-Programme zu aktuellen Themen aus dem Maklerwesen. Und auch für die Immobiliendienstleister von JLL ändert sich - abgesehen von mehr Bürokratie - nichts. "Bereits seit fünf Jahren hat JLL das hausinterne Weiterbildungsprogramm MyDevelopment mit mehreren Dutzend Weiterbildungsseminaren und -webinaren etabliert. Die Novellierung bestätigt somit das Konzept", sagt Sophie Motisi, Team Leader Talent Management.

Für kleinere Firmen sieht die Lage anders aus. Dort wirbeln Weiterbildungstage das Alltagsgeschäft durcheinander. Es sei fraglich, wie sich gerade Ein- oder Zwei-Mann-Betriebe unter diesen Vorzeichen entwickelten, gibt DDIV-Vertreter Werner Merkel zu bedenken. Dennoch hat sich der Verband eine weitergehende Selbstverpflichtung auferlegt. Denn die 20 Stunden in drei Jahren, "das ist eine Farce", sagt Merkel. Der DDIV fordert von seinen Mitgliedern 45 Stunden im gleichen Zeitraum.

Enttäuscht von dem aus seiner Sicht mickrigen Umfang der MaBV-Novellierung zeigt sich auch der IVD. Er arbeite weiter an seiner Forderung nach einem qualifizierten Sachkundenachweis. Der sei immer noch Thema in Hintergrundgesprächen mit den Abgeordneten, erklärt Christian Osthus, stellvertretender IVD-Geschäftsführer. api

Anke Pipke

Hausverwalter, spute dich!

Karriere 27.02.2019
Hausverwalter brauchen neuerdings eine Gewerbeerlaubnis. Wer eine solche noch nicht beantragt hat, sollte sich sputen: Die Übergangsfrist endet in diesen Tagen. ... 

Hausverwalter brauchen neuerdings eine Gewerbeerlaubnis. Wer eine solche noch nicht beantragt hat, sollte sich sputen: Die Übergangsfrist endet in diesen Tagen.

Zum 1. August 2018 sind die neuen Berufszulassungsregeln für Immobilienmakler und Hausverwalter in Kraft getreten. Seitdem benötigen Wohnimmobilienverwalter eine Gewerbeerlaubnis. Vorher mussten sie ihre Tätigkeit lediglich anmelden. (Immobilienmakler benötigten schon in der Vergangenheit eine Gewerbeerlaubnis.)

Verwaltern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Spielregeln schon tätig waren, wurde eine Übergangsfrist eingeräumt - diese läuft dieser Tage jedoch ab: "Am 1. März 2019 endet für Verwalter von Wohnimmobilien die Übergangsfrist zur Beantragung einer Gewerbeerlaubnis. Wer den Antrag bisher noch nicht gestellt hat, sollte sich also sputen", sagt Markus Jugan, Vorsitzender des Bundesfachausschusses Verwalter beim Immobilienverband IVD.

Schnell noch den Antrag stellen - und fehlende Dokumente rasch nachreichen

Um diese Frist zu wahren, genügt es, den Antrag bis zum 1. März bei der Gewerbeaufsichtsbehörde zu stellen. "Allerdings sollten alle Dokumente rasch nachgereicht werden. Anderenfalls besteht durchaus die Gefahr, dass der Antrag mangels Prüfbarkeit abgelehnt und ein Bußgeld wegen fehlender Erlaubnis festgesetzt wird", warnt Jugan.

Zusammen mit dem Antrag bzw. kurz danach müssen in aller Regel u.a. folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • der Personalausweis oder Pass
  • ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate ist (eine Art polizeiliches Führungszeugnis für Gewerbetreibende bzw. juristische Personen)
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
  • eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts und des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Bestätigung der Insolvenzfreiheit!)
  • ein Auszug aus dem Handelsregister
  • ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro

Benötigte Unterlagen können von Behörde zu Behörde abweichen

Welche Dokumente genau benötigt werden, wird von Behörde zu Behörde unterschiedlich geregelt. Deshalb ist es wichtig, dass der Hausverwalter rechtzeitig bei seiner Behörde erfragt, welche Unterlagen er konkret benötigt.

Harald Thomeczek

Ab morgen gelten neue Spielregeln für Makler und Verwalter

Makler und Wohnimmobilienverwalter sind ab diesen Mittwoch zur Weiterbildung verpflichtet. Verwalter müssen außerdem neuerdings nachweisen, dass sie zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und eine Berufshaftpflicht abgeschlossen haben.

Makler und Wohnimmobilienverwalter sind ab diesen Mittwoch zur Weiterbildung verpflichtet. Verwalter müssen außerdem neuerdings nachweisen, dass sie zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und eine Berufshaftpflicht abgeschlossen haben.

Quelle: Fotolia.com, Urheber: goodluz

Karriere 31.07.2018
Morgen ist der 1. August 2018 - und ab diesem Tag gilt die neue Berufszulassungsregelung bzw. die Weiterbildungspflicht für Makler und Immobilienverwalter. Darauf erlaubt sich der Verband ... 

Morgen ist der 1. August 2018 - und ab diesem Tag gilt die neue Berufszulassungsregelung bzw. die Weiterbildungspflicht für Makler und Immobilienverwalter. Darauf erlaubt sich der Verband IVD Mitte hinzuweisen.

Die neue Berufszulassungsregelung sieht vor, dass WEG- und Miethausverwalter ab dem 1. August eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung beantragen müssen, wollen sie ihrer Tätigkeit (weiter) nachgehen. Immobilienmakler waren dazu schon in der Vergangenheit verpflichtet. Erteilt wird die Erlaubnis nur, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und eine Berufshaftpflicht gegen Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von jährlich 500.000 Euro vorweisen können.

Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflicht

Was unter "Zuverlässigkeit" zu verstehen ist - bzw. was nicht -, erläutert z.B. die Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt am Main auf ihrer Internetseite: Demnach besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit "in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Strafandrohung von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist".

Was den Aspekt "geordnete Vermögensverhältnisse" angeht, disqualifiziert sich laut IHK Frankfurt in aller Regel derjenige Antragsteller, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Immobilienverwalter, die schon als Verwalter unterwegs sind, haben übergangsweise bis zum 1. März 2019 Zeit, sich eine Erlaubnis zu besorgen.

Über Weiterbildungen muss erst auf Nachfrage informiert werden

Ab Mittwoch sind Immobilienverwalter und -makler außerdem dazu verpflicht, sich weiterzubilden, und zwar in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Pflicht gilt sowohl für den Geschäftsinhaber als auch für alle Beschäftigten, die direkt an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit - also an der Immobilienvermittlung oder -verwaltung - mitwirken. Makler und Verwalter müssen allerdings nicht automatisch, sondern erst auf Anfrage ihres Auftraggebers über ihre - berufsspezifischen! - Qualifikationen und absolvierte Weiterbildungen Auskunft geben. Auch gegenüber der erlaubniserteilenden Behörde müssen sie erst auf Nachfrage tätig werden und diesen Nachweis erbringen.

Der IVD Mitte lässt die Gelegenheit nicht aus, darauf hinzuweisen, dass er die neuen Hürden für Marktteilnehmer bei Weitem nicht hoch genug hält. Ein qualifizierter Sachkundenachweis, der im Gesetzgebungsverfahren für die neuen Spielregeln für Makler und Verwalter auf der Strecke blieb, ist für den Verband weiter das Maß der Dinge.

Harald Thomeczek

Makler und Verwalter müssen sich künftig fortbilden

Karriere 23.06.2017
Der Bundestag hat das Gesetz zur Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gestern am späten Abend mit den Stimmen der Großen Koalition wie erwartet ... 

Der Bundestag hat das Gesetz zur Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gestern am späten Abend mit den Stimmen der Großen Koalition wie erwartet durchgewunken. Er ist damit seinem Wirtschaftsausschuss gefolgt, der am Mittwoch für den in einigen wesentlichen Punkten geänderten Gesetzentwurf gestimmt hatte. Überraschungen gab es nicht: So werden weder bestehende Makler und WEG- bzw. Mietverwalter nachträglich noch neue Anbieter vor ihrem Markteintritt ihre Sachkunde im Rahmen von Prüfungen vor Industrie- und Handelskammern nachweisen müssen.

Bisher mussten Immobilienverwalter ihr Gewerbe lediglich anmelden. Nun müssen sie eine Erlaubnis beantragen, die nur erteilt wird, wenn der Gewerbetreibende „zuverlässig“ ist, seine Vermögensverhältnisse als „geordnet“ bezeichnet werden können - er also bislang z.B. keine ihm anvertrauten Gelder veruntreut hat - und er eine Berufshaftpflichtversicherung nachweist.

Die Pflichten des Immobilienverwalters sind den aktuellen Anforderungen im § 34 c der Gewerbeordnung angepasst und mit wenigen Aussagen auf den Verwalter zugeschnitten, z.B. mit der Pflicht, „die Vermögenswerte getrennt zu verwalten“.

Lange Zeit sollten die neuen Spielregeln nur für WEG-Verwalter gelten. Auf den letzten Metern schafften es aber auch die Mietverwalter ins Gesetz. Makler müssen wie bisher keine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Bußgeld bei Verstoß gegen Weiterbildungspflicht

Beide Berufsgruppen sind verpflichtet, sich alle drei Jahre fortzubilden, und zwar in einem Ausmaß von 20 Stunden. De facto werden Makler und Verwalter also nicht vor dem Jahr 2021 nachweisen müssen, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sind. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung soll mit einem Bußgeld von 5.000 Euro geahndet werden.

Bei der Aufnahme einer Tätigkeit als Makler oder Verwalter müssen Marktteilnehmer ihre Sachkunde jedoch wie eh und je weiterhin nicht unter Beweis stellen. Von der Fortbildungsverpflichtung in den ersten drei Jahren voraussichtlich ausgenommen werden soll, wer einen Abschluss als Immobilienkaufmann oder -fachwirt vorweisen kann oder ein immobilienwirtschaftliches Studium absolviert hat.

Konkrete Details zu etwaigen Ausnahmeregelungen sowie zur Versicherungshöhe oder der ebenfalls vorgesehenen Informationspflicht gegenüber Kunden wird jedoch erst die Rechtsverordnung klären, die das nun verabschiedete Gesetz mit Leben füllt. Das Gesetz tritt voraussichtlich am 1. Mai 2018 in Kraft.

„Eingangsnachweis schon bei Gewerbeanmeldung!“

Der Makler- und Verwalterverband IVD und der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) sind glücklich, dass die schwere Geburt von Berufszugangsvoraussetzungen für Makler und Verwalter noch in dieser Legislaturperiode einen Abschluss gefunden hat, hätten sich aber mehr gewünscht, allem voran einen Sachkundenachweis. Oder zumindest einen Eingangsnachweis schon bei der Gewerbeanmeldung, für die der IVD plädiert.

Harald Thomeczek

Makeln und verwalten künftig nur mit Sachkundenachweis

Die Qualität der Leistung wird sich insbesondere durch den Sachkundenachweis erhöhen, glauben Verbandsvertreter.

Die Qualität der Leistung wird sich insbesondere durch den Sachkundenachweis erhöhen, glauben Verbandsvertreter.

Bild: Javierafael/Fotolia.com

Karriere 23.07.2015
Nach Jahren der Diskussion ist es endlich so weit. Der Zugang zum Makler- und Verwalterberuf wird in Deutschland neu geregelt. Künftig sind ein Sachkundenachweis und eine ... 

Nach Jahren der Diskussion ist es endlich so weit. Der Zugang zum Makler- und Verwalterberuf wird in Deutschland neu geregelt. Künftig sind ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben. So steht es im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), der seit ein paar Tagen vorliegt. Auch wenn es hier und da noch Nachbesserungswünsche gibt, der Jubel bei den Verbänden überwiegt.

Einen Tag nach Bekanntwerden des Referentenentwurfs ist Martin Kaßler, Geschäftsführer des Dachverbands Deutscher Immobilienverwalter (DDIV), immer noch wohlgelaunt. "Heute ist ein guter Tag", sagt er im Hinblick auf den Gesetzentwurf. Nach Erhalt des 16 Seiten umfassenden Dokuments habe er sich abends eine Zigarre gegönnt. Seit Jahren setzt sich der DDIV wie andere Verbände auch für eine Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum ein. Eine wichtige Hürde war 2013 genommen, als die Forderungen in den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aufgenommen wurden. Und nun liegt der Gesetzentwurf vor. "Die Bundesregierung hat Wort gehalten", hält Kaßler fest. Auch beim Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen ist die Freude groß. "Jetzt liegen endlich Fakten auf dem Tisch. Das kann uns keiner mehr wegnehmen. Das ist super", sagt Sun Jensch, IVD-Bundesgeschäftsführerin.

Gefeiert wird die Änderung von § 34c Gewerbeordnung. Immobilienmakler und Wohneigentumsverwalter (WEG-Verwalter) erhalten künftig nur die gewerberechtliche Erlaubnis, wenn sie einen Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung vorlegen können. Wie schon zuvor müssen die erforderliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse bestehen.

Der Fach- und Sachkundenachweis wird eine IHK-Prüfung sein, die ca. 400 Euro kostet. Wahrscheinlich werde die Hälfte der Antragsteller schon über einen beruflichen Ausbildungsabschluss verfügen, der der Sachkunde gleichgestellt ist, heißt es im Entwurf. Wie die Prüfungsinhalte für den Sachkundenachweis aussehen könnten, hat der IVD in einem Gutachten formuliert. Als Mindestanforderung sieht der Verband die Ausbildung zum/zur Immobilienkaufmann/-frau an. Doch dies spielt im Gesetzgebungsverfahren zunächst keine Rolle, sondern erst in der Rechtsordnung, die dann "mit Leben gefüllt" wird.

Von der Sachkundeprüfung entbunden sind mittels einer sogenannten Alte-Hasen-Regelung Makler und Verwalter, die länger als sechs Jahre ununterbrochen am Markt aktiv waren. Allerdings müssen sie diese Expertise innerhalb einer Frist nachweisen. Die Gewerbetreibenden sind zudem verpflichtet, die Qualifikation ihrer Mitarbeiter zu prüfen, sofern diese an den erlaubnispflichtigen Vermittlungs- bzw. Verwaltungstätigkeiten mitwirken, also z.B. Eigentümerversammlungen durchführen. Andernfalls kann der WEG-Verwalter bzw. Makler haftbar gemacht werden. Blaupause für diese Regelung seien die Versicherungs- und Finanzvermittler, sagt Kaßler. Auch so genannte Bankenmakler in Kreditinstituten benötigen künftig eine gewerberechtliche Erlaubnis, die auf die Sachkunde beschränkt ist.

Zweite wichtige Neuerung ist die erforderliche Berufs- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, um die gewerberechtliche Erlaubnis zu erhalten. Über eine solche Versicherung verfügen schon jetzt mehr als 97% der rund 1.850 Mitgliedsbetriebe des DDIV. Die knapp 6.000 IVD-Mitglieder müssen sowohl eine Vermögensschaden- als auch eine Betriebshaftpflichtversicherung vor Eintritt in den Verband nachweisen, sagt Jensch. Eine Vertrauensschadenversicherung erhalten sie zusätzlich über die Mitgliedschaft.

Es gibt aber auch Nachbesserungswünsche am Gesetzentwurf. Der Verein Wohnen im Eigentum (WiE) kritisiert die Alte-Hasen-Regel. WiE fordert mit Verweis auf den Verbraucherschutz, dass innerhalb der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten der Berufszugangsregelung auch die "alten Hasen" Prüfungen ablegen sollten. So könnten sie nachweisen, dass sie ihr Fach beherrschen, sagt WiE-Geschäftsführerin Gabriele Heinrich und moniert, dass die Regeln sonst erst bei der nächsten Generation greifen würden.

Die beiden Verbände IVD und DDIV bemängeln, dass im Gesetzentwurf der Mietverwalter nicht berücksichtigt wurde, obwohl dieser ebenfalls treuhänderisch tätig ist. Bei der Versicherungspflicht verfolgen beide unterschiedliche Zielsetzungen. Der DDIV setzt sich für eine Erweiterung der Versicherungspflicht auf die Deckung von Personen- und Sachschäden ein und plädiert für den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung. Der IVD hingegen hält eine Vertrauensschadenversicherung für Immobilienverwalter für erforderlich. Zudem spricht sich der DDIV für eine Weiterbildungspflicht aus. So etwas gebe es auch im Verkehrsgewerbe, beispielsweise bei Lkw-Fahrern, so Kaßler.

Nichtsdestotrotz sieht Jensch den Referentenentwurf als "Meilenstein für die Branche" an. Künftig werde es nicht mehr Juristen oder andere Gelegenheitsmakler geben, die mal schnell eine Immobilie "nebenbei" vermitteln. Allein die Tatsache, dass in Deutschland nicht einmal bekannt sei, wie viele "34c eigentlich am Markt aktiv seien", ist nach Jenschs Ansicht schon ein starkes Zeichen. So einen Wildwuchs wird das neue Gesetz eindämmen. Die Branche werde sich künftig über die Qualität selektieren, glaubt Jensch.

Den Zeitplan des BMWi für die Umsetzung der Pläne bezeichnet Jensch als "sportlich". Die Verbände müssen bis zum 7.August 2015 zum Referentenentwurf Stellung nehmen. Das Gesetzgebungsverfahren könnte dann bis zum Jahresende 2015 abgeschlossen sein, heißt es seitens des IVD. Nach Verkündung der Änderungen in der Gewerbeordnung im Bundesgesetzblatt bleiben laut Referentenentwurf neun Monate bis zum Inkrafttreten der Regelungen. Nach der jetzigen Zeitplanung wäre der 1. Oktober 2016 dann der Stichtag. Bis dahin heißt es für den Gesetzgeber noch die entsprechende Rechtsverordnung, die u.a. Prüfungsverfahren und -inhalte sowie Qualifikationsanforderungen regeln wird, zu erarbeiten. Gleiches gilt für die Prüfungsunterlagen für die Industrie- und Handelskammern.

Makler und Verwalter hätten ab dem 1.Oktober genau sechs Monate Zeit von der "Alte-Hasen-Regel" Gebrauch zu machen. Geschehe dies nicht, warnt der IVD, würde am 1. April 2017 die früher erteilte Erlaubnis entfallen - und mit ihr die Möglichkeit den Beruf auszuüben.

Sonja Smalian