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Endspurt im ersten dreijährigen Weiterbildungszeitraum

Karriere 09.12.2020
Die erste Dreijahresperiode für die verpflichtende Weiterbildung von Immobilienverwaltern und -maklern endet am 31. Dezember 2020. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) hat ... 

Die erste Dreijahresperiode für die verpflichtende Weiterbildung von Immobilienverwaltern und -maklern endet am 31. Dezember 2020. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) hat rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist seine "Online-Bibliothek für Wohnimmobilienverwalter", kurz VDIV-WBThek gelauncht. So können Verwalter auch auf den letzten Metern noch die geforderten 20 Stunden Fortbildung in 36 Monaten zusammenbekommen.

Der VDIV Deutschland hat die Onlinebibliothek gemeinsam mit seinen Landesverbänden und der Going Public! Akademie für Finanzberatung am 1. Oktober 2020 eröffnet. Die VDIV-WBThek wurde speziell für Haus- und Immobilienverwalter konzipiert. Der Hintergrund: Verwaltern, die bereits seit 2018 aktiv sind, drohen Geldbußen von 5.000 Euro bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht. "Daher galt es bereits für das Jahr 2020 mindestens 20 Stunden anrechenbaren Weiterbildungscontent über die VDIV-WBThek zur Verfügung zu stellen, um so allen Weiterbildungspflichtigen eine kurzfristige ortsungebundene und kontaktfreie Erfüllung der Weiterbildungspflicht zu ermöglichen", sagt Maren Herbst,
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beim VDIV.

Die Behörde kann ab Anfang 2021 täglich anklopfen

Die Weiterbildungspflicht betrifft alle Beschäftigten, die unmittelbar an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Wohnimmobilienverwaltung mitwirken (§ 34c Abs. 2a GewO) - also alle Angestellten, die Kundenkontakt haben und selbstständig Kundenanliegen erledigen. Diese weiterbildungspflichtigen Mitarbeiter können von der jeweils zuständigen Behörde zu jedem beliebigen Zeitpunkt aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass sie sich wie vorgeschrieben fortgebildet haben. Auch ihren Auftraggebern müssen Verwalter auf Nachfrage Informationen zu den in den vergangenen drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zukommen lassen, beispielsweise über eine Verlinkung auf eine Webseite.

In der Onlinebibliothek des VDIV warten rund 90 WebBasedTrainings mit einer Gesamtzeit von mehr als 21 Stunden. Im Schnitt dauert eine Trainingseinheit keine Viertelstunde. Lerneinheiten zum neuen WEG werden aktuell produziert.

"Sichergestellt, dass die Web-Trainings auch tatsächlich bearbeitet werden"

Und was, wenn ein Verwalter das Lernprogramm im Hintergrund ablaufen lässt, ohne bei der Sache zu sein? "Es ist nicht möglich in den einzelnen Web-Based-Trainings vorzuspringen. Zudem sind Kontrollfragen integriert, die die Lernenden richtig beantworten müssen, um ein Training erfolgreich zu beenden. So wird sichergestellt, dass die Web-Based-Trainings auch tatsächlich bearbeitet werden", versichert Herbst.

Die gesetzlich geregelte Weiterbildungspflicht (§15b Makler- und Bauträgerverordnung) trat erst im August 2018 in Kraft. Doch der erste Dreijahreszeitraum, in dem die geforderten 20 Stunden Weiterbildung abgeleistet werden müssen, läuft schon seit Anfang 2018.

Harald Thomeczek

Fortbildungspflicht für Makler und Verwalter nimmt Formen an

Für Makler und Wohnungsverwalter wird es in puncto Fortbildungspflicht langsam ernst.

Für Makler und Wohnungsverwalter wird es in puncto Fortbildungspflicht langsam ernst.

Quelle: fotolia.com, Urheber: Monkey Business

Karriere 07.12.2017
Immobilienmakler und -verwalter müssen sich bekanntlich ab dem 1. August 2018 in schöner Regelmäßigkeit fortbilden. So sieht es das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung ... 

Immobilienmakler und -verwalter müssen sich bekanntlich ab dem 1. August 2018 in schöner Regelmäßigkeit fortbilden. So sieht es das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vor. Details dazu - wie zu anderen Gesetzesinhalten - wird eine Rechtsverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums regeln. Ein Referentenentwurf für die "Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung" zeigt, wohin die Reise gehen soll.

Dem Gesetz zufolge müssen sich Makler und gewerbliche Miet- und WEG-Verwalter ab dem 1. August 2018 alle drei Jahre 20 Stunden fortbilden. Betroffen sind der Gewerbetreibende und seine an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit beteiligten Mitarbeiter. Wer eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann bzw. zur Immobilienkauffrau oder eine Weiterbildung zum/zur Immobilienfachwirt(in) gemacht hat, für denjeningen/diejenige greift die Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach Aufnahme seiner bzw. ihrer Tätigkeit.

Im Referentenentwurf wird nun präzisiert, wie die gesetzlich geforderte Weiterbildung erbracht werden kann: nämlich "in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form". In jedem Fall gelte jedoch: "Einer Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, muss sichergestellt sein."

Was die Inhalte angeht, listet der Referentenentwurf einen ganzen Katalog auf, ohne ins Detail zu gehen. Makler sollen sich z.B. in puncto Kundenberatung, Verbraucherschutz oder Finanzierung und Steuern schulen, Verwalter ihr Wissen u.a. zu altersgerechten und barrierefreien Umbauten, zu energetischen Gebäudesanierungen und Modernisierungen sowie zur Beantragung von Fördermitteln und zum Einsatz derselben aufpolieren.

Makler und Verwalter können selbst entscheiden, ob sie die 20 Stunden am Stück oder scheibchenweise absolvieren. In jedem Fall müssen sie die zuständige Behörde zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (konkret: immer bis zum 31. Januar) "unaufgefordert und in Textform" darüber informieren, ob und wenn ja, wie sie sich weitergebildet haben. Auch wenn der Betroffene sich in einem Jahr nicht weitergebildet hat, muss er dies also der Behörde melden. Erstmals wird eine solche Auskunft am 31. Januar 2020 fällig. Erfolgen soll sie grundsätzlich möglichst auf elektronischem Wege und über ein vorgefertigtes Formular, das im Referentenentwurf enthalten ist. Wer der jährlichen Anzeigepflicht nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld über 5.000 Euro belegt werden.

Nachweise müssen Makler, Verwalter und die von der Regelung betroffenen Beschäftigten jedoch nicht automatisch vorlegen, sondern nur auf ausdrücklichen Wunsch der Behörde. Sprich: "Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss von dem zur Weiterbildung Verpflichteten dokumentiert werden, indem er die entsprechenden Nachweise wie Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate sammelt." Die zuständigen Behörden könnten dann im Einzelfall die Erklärung des Verpflichteten auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen.

Auch ihre Kunden müssen Verwalter und Makler über ihre Bildungsaktivitäten auf dem Laufenden halten. Gewerbetreibende seien verpflichtet, ihren Auftraggebern während der jeweiligen Vertragslaufzeit regelmäßig - ebenfalls spätestens zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres und erstmals zum 31. Januar 2020 - Angaben über die von ihnen im Vorjahr absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen mitzuteilen, heißt es.

Doch damit nicht genug: Kunden von Maklern und Verwaltern müssen schon "beim ersten Geschäftskontakt" und - wie gehabt - "in Textform" Informationen über deren berufliche Qualifikationen erhalten. "Dies kann zum Beispiel in Form eines Informationsblattes oder einer Angabe auf der Visitenkarte erfolgen", auch eine "elektronische Mitteilung" sei zulässig, heißt es zu diesem Punkt weiter.

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) sieht Licht und Schatten im Entwurf zur Rechtsverordnung. Er findet es zwar gut, "dass das Bundesministerium offenbar auf Eigenverantwortlichkeit setzt, da es den Gewerbetreibenden und ihren Beschäftigten weitgehend selbst überlassen wird, wie sie sich weiterbilden und wie sie ihre Auftraggeber hierüber informieren", wie es in einer Stellungnahme des Verbandes heißt. Das Verfahren, wie der Informationspflicht gegenüber der Behörde Genüge getan werden soll, würde der IVD jedoch gern verschlankt sehen.

So sei etwa besagte jährliche Erklärungspflicht "unverhältnismäßig". Schließlich impliziere der Gesetzeslaut, "dass man drei Jahre Zeit hat, bevor die Behörde einen Anspruch hat zu erfahren, ob der Weiterbildungsverpflichtung in ausreichendem Maß nachgekommen wurde". Der IVD fordert daher, auf die Verpflichtung zur jährlichen Abgabe einer Erklärung zu verzichten und stattdessen lediglich die Aufsichtsbehörde zu ermächtigen, Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen "stichprobenartig" einzufordern. Auch die Verpflichtung, den Auftraggeber alljährlich über absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren, lehnt der Verband ab.

Die Privilegierung von bestimmten Abschlüssen - Immobilienkaufmann und -fachwirt - will der Verband am liebsten gestrichen sehen. U.a. deshalb, weil es nicht nachzuvollziehen sei, warum jemand mit einem Master-Abschluss mit Schwerpunkt Immobilienwirtschaft nicht in den Genuss eines solchen Privilegs kommen soll. Wenn die beiden genannten Abschlüsse schon privilegiert werden, soll doch bitte klargestellt werden, dass auch eine laufende Ausbildung zum Immobilienkaufmann bzw. eine Fortbildung zum Immobilienfachwirt - und nicht nur der bereits abgeschlossene Erwerb - ebenfalls einer Weiterbildung im Sinne des Gesetzes gleichgestellt werden. Zudem sollte die Befreiung auch für Personen greifen, die schon vor ihrer Aus- oder Weiterbildung im selben Unternehmen als Makler oder Verwalter gearbeitet haben (und nicht nur für diejenigen, die eine solche Tätigkeit erst nach einem Abschluss aufnehmen).

Für Gewerbetreibende, die sowohl als Makler wie als Verwalter unterwegs sind, fordert der IVD dies: Wahrgenommene Weiterbildungsangebote, die beide Tätigkeitsbereiche berühren, sollten auch für beide Bereiche angerechnet werden können.

Harald Thomeczek

Auch alte Hasen sollen Sachkunde nachweisen

Am 14. Oktober wird sich der Bundesrat mit dem Sachkundenachweis für gewerbliche WEG-Verwalter und Immobilienmakler beschäftigen.

Am 14. Oktober wird sich der Bundesrat mit dem Sachkundenachweis für gewerbliche WEG-Verwalter und Immobilienmakler beschäftigen.

Bild: tp

Karriere 12.10.2016
Am 14. Oktober wird sich der Bundesrat mit den Ende August vom Bundeskabinett beschlossenen neuen Berufszulassungsregeln für gewerbliche WEG-Verwalter und Immobilienmakler beschäftigen. ... 

Am 14. Oktober wird sich der Bundesrat mit den Ende August vom Bundeskabinett beschlossenen neuen Berufszulassungsregeln für gewerbliche WEG-Verwalter und Immobilienmakler beschäftigen. Insbesondere der Ausschuss für Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, sich für diverse Änderungen in dem "Gesetzesentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum" stark zu machen. Einige dieser Empfehlungen haben es in sich.

Die Empfehlungen des Ausschusses für Verbraucherschutz und des Wirtschaftsausschusses füllen nicht weniger als zehn Seiten (alles nachzulesen in der bereits vom 4. Oktober datierenden Drucksache 496/1/16). Zu den wichtigsten Änderungsvorschlägen zählt sicher, dass auch Gewerbetreibende, die schon länger als sechs Jahre am Markt sind, und auch deren Mitarbeiter einen Sachkundenachweis sollen führen müssen. Der Gesetzesentwurf sieht dagegen vor, dass, wer mindestens sechs Jahre "ununterbrochen selbstständig" als WEG-Verwalter bzw. Makler tätig war (und das beweisen kann), von der Pflicht zur Sachkundeprüfung befreit wird. Mitarbeiter, sofern sie "aktiv an der erlaubnispflichtigen Vermittlungs- oder Verwaltungstätigkeit mitwirken", sollen eine solche Prüfung laut dem Gesetzesentwurf nicht ablegen, sondern nur vom eigentlichen Erlaubnisinhaber auf ihre "angemessene Qualifikation" geprüft werden.

Mehrjährige Tätigkeit keine Garantie für Sachkunde

Was die Streichung der bis dato vorgesehenen Alte-Hasen-Regelung angeht, begründet der Verbraucherausschuss seinen Vorschlag wie folgt: "Der Bundesrat ist der Auffassung, dass auch bereits über sechs Jahre am Markt tätige Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter eine Sachkundeprüfung ablegen müssen. Die Tatsache einer mehrjährigen ununterbrochenen Tätigkeit als Immobilienmakler bzw. Wohnungseigentumsverwalter allein lässt nicht den Schluss darauf zu, dass der Gewerbetreibende auch über die notwendige Sachkunde verfügt." Fort- und Weiterbildungen sollen bei der Abnahme der Sachkundeprüfung jedoch "Berücksichtigung finden".

Auch Mitarbeiter sollen Sachkundeprüfung ablegen

Dass auch Mitarbeiter ihre Sachkunde unter Beweis stellen sollen, wird vom Verbraucherausschuss so begründet: "Um sicherzustellen, dass Verbraucher bzw. Wohnungseigentümer nur mit fachkundigen und gewissenhaften Mitarbeitern von Immobilienmaklern bzw. Wohnungseigentumsverwaltern konfrontiert werden, sollten auch hier die Berufszulassungsregelungen entsprechend den geltenden Regelungen für Finanzanlagenvermittler ausgestaltet und in allen Fällen eine Sachkundeprüfung von Mitarbeitern verlangt werden."

Der Ausschuss für Verbraucherschutz regt zudem an, dass Immobilienmakler, wie gewerbliche Verwalter auch, eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen müssen, um eine Gewerbeerlaubnis zu erhalten.

Die Übergangsfrist soll, so schlägt der Wirtschaftsausschuss vor, um neun Monate verlängert werden, damit die Betroffenen effektiv zwölf Monate - und nicht drei Monate - Zeit haben, Anträge zu stellen, Unterlagen vorzulegen und die Sachkundeprüfung abzulegen.

Eine Stellungnahme des Bundesrats geht zunächst zurück an die Bundesregierung. Diese kann zur Gegenäußerung ausholen, ehe sie den Entwurf in den Bundestag einbringt.

Harald Thomeczek