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"Den ganz großen Homeoffice-Hype sehe ich nicht"

Viele Arbeitnehmer sind wegen Corona ins Homeoffice gewechselt. Ob sie auch dort bleiben, ist aber ungewiss.

Viele Arbeitnehmer sind wegen Corona ins Homeoffice gewechselt. Ob sie auch dort bleiben, ist aber ungewiss.

Quelle: imago images, Urheber: Skata

Karriere 28.05.2020
Die Corona-Pandemie hat die Art und Weise, wie und wo Menschen arbeiten, innerhalb kürzester Zeit massiv verändert. Welche dieser Veränderungen Bestand haben werden, muss sich aber noch ... 

Die Corona-Pandemie hat die Art und Weise, wie und wo Menschen arbeiten, innerhalb kürzester Zeit massiv verändert. Welche dieser Veränderungen Bestand haben werden, muss sich aber noch zeigen. Homeoffice könnte den Büroflächenbedarf reduzieren, die Angst vor Ansteckungen Einfluss auf die technische Ausstattung der Arbeitsplätze nehmen. Branchenexperten sehen der Entwicklung gelassen entgegen.

"Mitarbeiter freuen sich, ins Büro zu dürfen"

Die ersten Rückkehrer schlagen ihre Zelte wieder in ihren angestammten Büros auf. Der Papierstapel auf dem heimischen Schreibtisch wird kleiner, der im Büro wächst. In einer Umfrage des Digitalverbands bitkom gaben 49% der Befragten bereits zu Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland an, aufgrund der Einschränkungen ganz oder teilweise ins Homeoffice gewechselt zu sein. Jetzt kehren viele dieser Arbeitnehmer wieder zurück und auf den Bürofluren setzt wieder zaghaftes Leben ein. So auch bei der Helaba-Tochter OFB Projektentwicklung. "Unsere Mitarbeiter freuen sich darauf, wieder ins Büro zu dürfen. Die Kommunikation auf dem Flur fehlt einfach", berichtet Klaus Kirchberger, der Vorsitzende der Geschäftsführung.

Kirchberger rechnet nicht damit, dass die jüngsten Erfahrungen mit der Arbeit von zu Hause aus dazu führen werden, dass künftig deutlich mehr Arbeitnehmer dauerhaft im Homeoffice arbeiten werden. "Homeoffice kann in einigen Fällen durchaus sinnvoll sein und natürlich wächst das. Aber das war auch schon vor Corona der Fall. Den ganz großen Homeoffice-Hype sehe ich nicht." Entsprechend gehe er auch nicht davon aus, dass sich der Büroflächenbedarf durch ein Mehr an Homeoffice-Regelungen entscheidend verringern wird.

Das sehen Andreas Iding, Geschäftsführer von Goldbeck Services, und Norman Kustos, Geschäftsführer des Beratungsunternehmens neotares, ganz ähnlich. "Einen Paradigmenwechsel bemerke ich nicht. Homeoffice kann für die Zukunft eine Ergänzung zum normalen Büroumfeld sein, aber es auf keinen Fall ersetzen", sagt Iding.

Inzwischen mehren sich allerdings auch die Wortmeldungen aus der Wirtschaft, die durchaus für die nahe Zukunft größere Umbrüche voraussehen. So hat etwa das Unternehmen Twitter angekündigt, allen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit für die dauerhafte Heimarbeit einzuräumen. Facebook-Gründer Mark Zuckerberg prognostiziert, dass mittelfristig etwa 50% der Facebook-Angestellten von zu Hause aus arbeiten werden.

Rechtlicher Anspruch auf Homeoffice ist umstritten

Verschiebungen könnten sich in Zukunft ergeben, sollte der Gesetzgeber tatsächlich ein grundsätzliches Recht auf Homeoffice einführen. Der jüngste Vorstoß dazu stammt von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD), der bis zum Herbst eine entsprechende Gesetzesvorlage erarbeiten will. Ähnliches hatte er allerdings schon einmal angekündigt, dann war die Initiative aber im Sande verlaufen. Doch auch im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD wird das Thema angeschnitten. So haben die Fraktionen vereinbart, mobile Arbeit zu fördern und zu erleichtern und hierfür einen rechtlichen Rahmen zu schaffen. "Die Bundesregierung beabsichtigt, diese Vorgaben des Koalitionsvertrags in dieser Legislaturperiode umzusetzen", heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag. Das muss zwar noch lange nicht bedeuten, dass es am Ende wirklich ein gesetzlich verankertes Recht auf Homeoffice geben wird, es zeigt aber zumindest, dass gesetzliche Änderungen sehr wahrscheinlich sind. Kirchberger warnt jedoch davor, Arbeitnehmern pauschal die Wahlmöglichkeit für die Arbeit von zu Hause aus einzuräumen. "Das wäre schon ein wirklich großer Eingriff in die Freiheit der Unternehmen. Ich hoffe deshalb, dass dieser Plan nicht umgesetzt werden kann." Kustos führt darüber hinaus datenschutzrechtliche Bedenken ins Feld.

Davon abgesehen dürfe das Büro nicht allein auf seine Funktion als Arbeitsstätte reduziert werden. Es diene schließlich als Identifikationsort des Arbeitnehmers mit der Firma, für die er im Einsatz ist. "Die Identifikation mit dem eigenen Arbeitgeber wird künftig eine große Rolle spielen. Alleine schon, um die Arbeitskräfte an den Arbeitgeber zu binden. Dabei spielt das Büro eine wichtige Rolle, sonst wird der Arbeitgeber austauschbar." Gebremst sieht er durch die Pandemie-Erfahrungen der vergangenen Monate allerdings den Trend zu allzu offenen Bürolösungen. "Open Office ist jetzt natürlich nicht so stark angesagt."

Veränderungen könnten sich im Hinblick auf die Gebäudeausstattung ergeben. Vor allem die Lüftung spiele dabei eine Rolle. "Was eine coronasichere Lüftungstechnik angeht, gibt es derzeit eine große Nachfrage. In vielen Fällen ist so etwas machbar, etwa mit separaten Lüftungen für die einzelnen Büroräume. Aber es muss technisch und auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Das ist nicht immer ganz einfach", sagt Kustos.

Auch in Sachen intelligente Gebäudesteuerung, Automation und Nachverfolgung der Wege einzelner Personen in den Gebäuden könne die Krise Wirkung zeigen, glaubt Iding. "Corona muss kein Einzelfall bleiben, wir können in Zukunft immer wieder in solche Situationen geraten. Was wir jetzt gesehen haben, ist, dass vielfach eine ganze Etage dichtgemacht werden musste, weil es einen einzelnen Verdachtsfall gab. Da gibt es gute technische Möglichkeiten, mit denen für eine bessere Trennschärfe gesorgt werden kann", sagt er.

Robin Göckes

CDU-Politiker Wittke soll ab 2020 ZIA führen

Oliver Wittke.

Oliver Wittke.

Urheber: Jan Kopetzky

Köpfe 28.10.2019
Staatssekretär Oliver Wittke (53) soll vom kommenden Jahr an den Immobilienverband ZIA führen. Wittke war u.a. NRW-Bauminister und Oberbürgermeister von Gelsenkirchen. ... 

Staatssekretär Oliver Wittke (53) soll vom kommenden Jahr an den Immobilienverband ZIA führen. Wittke war u.a. NRW-Bauminister und Oberbürgermeister von Gelsenkirchen.

Klaus-Peter Hesse (52), Sprecher der Geschäftsführung des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA), verlässt den Verband auf eigenen Wunsch. Er wolle sich "neuen beruflichen Herausforderungen in seiner Heimatstadt Hamburg" widmen, teilt der Verband mit. Hesse war elf Jahre beim ZIA und arbeitete sich vom Pressesprecher zum Geschäftsführer hoch.

Sein Nachfolger soll aber 2020 Oliver Wittke (CDU) werden, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Der 53-Jährige bekleidet den Posten seit März 2018. Davor war der studierte Geograf Generalsekretär der CDU Nordrhein-Westfalen (2010 bis 2012), Mitglied der Geschäftsführung des Bauunternehmens Hellmich in Duisburg (2009 bis 2010), Minister für Bauen und Verkehr in Nordrhein-Westfalen (2005 bis 2009), Leiter Vertrieb bei der Montan-Grundstücksgesellschaft (2005) und Oberbürgermeister von Gelsenkirchen (1999 bis 2004). Seit 2013 ist Wittke Mitglied des Deutschen Bundestags.

Gremium befindet über die Personalie Wittke

Wittke soll sein Amt beim ZIA im Herbst 2020 antreten. Laut ZIA hängt das genaue Datum noch von einer Entscheidung der Bundesregierung bzw. eines beratenden Gremiums ab. "Es befindet darüber, ob das Regierungsmitglied beim ZIA in einem Bereich arbeitet, in dem das ehemalige Mitglied der Bundesregierung während seiner Amtszeit tätig war", erklärt der ZIA. Eine Untersagung solle in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.

Wittke hat Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) heute um die Entlassung aus seinem Amt gebeten.

Christoph von Schwanenflug

Makler und Verwalter müssen sich künftig fortbilden

Karriere 23.06.2017
Der Bundestag hat das Gesetz zur Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gestern am späten Abend mit den Stimmen der Großen Koalition wie erwartet ... 

Der Bundestag hat das Gesetz zur Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gestern am späten Abend mit den Stimmen der Großen Koalition wie erwartet durchgewunken. Er ist damit seinem Wirtschaftsausschuss gefolgt, der am Mittwoch für den in einigen wesentlichen Punkten geänderten Gesetzentwurf gestimmt hatte. Überraschungen gab es nicht: So werden weder bestehende Makler und WEG- bzw. Mietverwalter nachträglich noch neue Anbieter vor ihrem Markteintritt ihre Sachkunde im Rahmen von Prüfungen vor Industrie- und Handelskammern nachweisen müssen.

Bisher mussten Immobilienverwalter ihr Gewerbe lediglich anmelden. Nun müssen sie eine Erlaubnis beantragen, die nur erteilt wird, wenn der Gewerbetreibende „zuverlässig“ ist, seine Vermögensverhältnisse als „geordnet“ bezeichnet werden können - er also bislang z.B. keine ihm anvertrauten Gelder veruntreut hat - und er eine Berufshaftpflichtversicherung nachweist.

Die Pflichten des Immobilienverwalters sind den aktuellen Anforderungen im § 34 c der Gewerbeordnung angepasst und mit wenigen Aussagen auf den Verwalter zugeschnitten, z.B. mit der Pflicht, „die Vermögenswerte getrennt zu verwalten“.

Lange Zeit sollten die neuen Spielregeln nur für WEG-Verwalter gelten. Auf den letzten Metern schafften es aber auch die Mietverwalter ins Gesetz. Makler müssen wie bisher keine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Bußgeld bei Verstoß gegen Weiterbildungspflicht

Beide Berufsgruppen sind verpflichtet, sich alle drei Jahre fortzubilden, und zwar in einem Ausmaß von 20 Stunden. De facto werden Makler und Verwalter also nicht vor dem Jahr 2021 nachweisen müssen, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sind. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung soll mit einem Bußgeld von 5.000 Euro geahndet werden.

Bei der Aufnahme einer Tätigkeit als Makler oder Verwalter müssen Marktteilnehmer ihre Sachkunde jedoch wie eh und je weiterhin nicht unter Beweis stellen. Von der Fortbildungsverpflichtung in den ersten drei Jahren voraussichtlich ausgenommen werden soll, wer einen Abschluss als Immobilienkaufmann oder -fachwirt vorweisen kann oder ein immobilienwirtschaftliches Studium absolviert hat.

Konkrete Details zu etwaigen Ausnahmeregelungen sowie zur Versicherungshöhe oder der ebenfalls vorgesehenen Informationspflicht gegenüber Kunden wird jedoch erst die Rechtsverordnung klären, die das nun verabschiedete Gesetz mit Leben füllt. Das Gesetz tritt voraussichtlich am 1. Mai 2018 in Kraft.

„Eingangsnachweis schon bei Gewerbeanmeldung!“

Der Makler- und Verwalterverband IVD und der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) sind glücklich, dass die schwere Geburt von Berufszugangsvoraussetzungen für Makler und Verwalter noch in dieser Legislaturperiode einen Abschluss gefunden hat, hätten sich aber mehr gewünscht, allem voran einen Sachkundenachweis. Oder zumindest einen Eingangsnachweis schon bei der Gewerbeanmeldung, für die der IVD plädiert.

Harald Thomeczek

Keine Sachkundeprüfung für Makler und Verwalter

Auch Jungmaklern und -verwaltern - und nicht nur Alten Hasen - soll die geplante Sachkundeprüfung im Rahmen der Berufszulassung erspart bleiben.

Auch Jungmaklern und -verwaltern - und nicht nur Alten Hasen - soll die geplante Sachkundeprüfung im Rahmen der Berufszulassung erspart bleiben.

Quelle: Fotolia.com, Urheber: Photographee.eu

Karriere 22.06.2017
Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und -verwalter, das lange Zeit auf der Kippe stand, wird nun offenbar doch noch in dieser ... 

Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und -verwalter, das lange Zeit auf der Kippe stand, wird nun offenbar doch noch in dieser Legislaturperiode festgezurrt. Der Haken an der Sache: Die im Kabinettsbeschluss vom August 2016 vorgesehene Sachkundeprüfung bleibt angeblich auf der Strecke, aus Angst der Wirtschaftsliberalen in CDU und CSU vor zu viel Berufsregulierung.

Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) und der Eigentümerverband Wohnen im Eigentum (WiE) gehen jedenfalls fest davon aus, dass die Regierungskoalition den Gesetzentwurf mit dieser und ein paar anderen Änderungen am 22. Juni im Bundestag beschließen wird. Dann steht die zweite und dritte Lesung an. Da das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist - also nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf -, gelten die beiden anstehenden Lesungen im Bundestag als letzte Hürde.

Der DDIV will erfahren haben, dass die Koalition sich insbesondere wegen der avisierten Alte-Hasen-Regelung nicht auf die verpflichtende Einführung eines Sachkundenachweises einigen konnte. Vorgesehen war, dass von der Sachkundeprüfung befreit sein sollte, wer bereits länger als sechs Jahre am Markt ist. Damit wäre de facto "ein sehr großer Teil" der gewerblichen Verwalter und Makler von der Prüfung befreit gewesen. Die für die Nutzung der Ausnahmeregel zu erbringenden Nachweise und die Prüfung durch die Erlaubnisbehörde seien der Koalition als zu bürokratisch und zu regulatorisch erschienen.

Für WiE wäre die Pflicht zu einem Sachkundenachweis - neben der, zumindest für Verwalter, ebenfalls vorgesehenen Versicherungspflicht - der wichtigste Gesetzesinhalt (gewesen). Verwalter hätten eine sachgemäße Ausbildung vorweisen oder ihre Qualifikation durch eine Prüfung bei der IHK nachweisen müssen. Und im Gesetzgebungsverfahren, resümiert der Verbraucherschützerverband, sei ja lange Zeit auch alles seinen Gang gegangen - ehe die Wirtschaftspolitiker von CDU/CSU ins Spiel gekommen seien. Deren Engagement im Wirtschaftsausschuss des Bundestags gelte insbesondere der Verhinderung von Überregulierung. Entsprechend "hinterfragten sie den Gesetzentwurf grundsätzlich, sahen zu hohen Bürokratieaufwand, zu hohe Kosten für die Verwaltungen und einen fehlenden Nutzen für die Wohnungseigentümer", berichtet der Verband.

Das Ergebnis: An Einsteiger in den Beruf des Immobilienverwalters werden, wenn der verwässerte Gesetzentwurf wie befürchtet am 22. Juni vom Bundestag verabschiedet wird, wie bisher keine Anforderungen bezüglich ihrer Qualifikation gestellt. Und auch bereits am Markt tätige Akteure, egal ob Alte Hasen mit sechs und mehr Jahren Berufserfahrung oder weniger erfahrene Marktteilnehmer, müssten ihre Sachkunde auch in Zukunft nicht unter Beweis stellen. WiE beruft sich auf ein internes Beschlusspapier, das in der nächsten Sitzungswoche vom Bundestag beschlossen werden solle. Die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs ist am heutigen Donnerstag für den Zeitraum von 22.05 bis 22.35 Uhr anberaumt.

Mit dem Kompromiss, den die Fraktionen von CDU/CSU und SPD "in letzter Minute" für die Berufszulassungsregelung von u.a. WEG-Verwaltern gefunden hätten, werde "der Verbraucherschutz auf ein intransparentes Konstrukt zusammengestrichen", bemängelt Gabriele Heinrich, geschäftsführendes Vorstandsmitglied von WiE.

Gleichsam als Trostpflaster für den entfallenden Sachkundenachweis soll es den Verbänden zufolge nun eine Weiterbildungspflicht geben. Das bedeutet, dass Gewerbetreibende und ein Teil der im operativen Geschäft tätigen Angestellten alle drei Jahre nachweisen müssen, dass sie sich regelmäßig fortbilden - allerdings in einer eher homöopathischen Dosis von nur 20 Stunden. Wer einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie den Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt mitbringt, soll in den ersten drei Jahren nach der Aufnahme der Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit sein.

Faktisch gibt es mit der nun bekannt gewordenen Lösung keine Eintrittsbarriere in puncto Bildung für Makler und Verwalter. Die Erlaubnisvoraussetzungen für den Immobilienverwalter umfassen künftig, so der DDIV, lediglich Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung. Für Makler liegt die Latte noch niedriger: Die ursprünglich auch für sie vorgesehene Berufshaftpflichtversicherung ist im Gesetzgebungsverfahren schon vor längerer Zeit auf der Strecke geblieben.

"Wir hatten uns mehr erhofft, denn wir haben immer noch keine Lösung für neu in den Markt eintretende Verwalter. Ihre einzig nennenswerte Voraussetzung wäre eine 20-Stunden-Fortbildung in drei Jahren. Das ist deutlich zu wenig und wird der Tätigkeit und dem Verbraucherschutz auch nicht gerecht", stimmt auch DDIV-Präsident Wolfgang D. Heckeler in den Chor der Enttäuschten ein.

Eingang ins Gesetz finden soll neben einer Fortbildungspflicht auch das Wörtchen "Wohnimmobilienverwalter": Das Verhandlungsergebnis sieht laut DDIV nämlich auch vor, dass die geplante Erlaubnispflicht nicht nur für WEG-Verwalter gilt, sondern auch auf Mietverwalter ausgedehnt wird. Im Begriff des Wohnimmobilienverwalters soll diese Ausdehnung ihre sprachliche Abbildung erfahren. Schließlich soll dem gewerblichen Verwalter eine Informationspflicht über abgelegte Fortbildungen gegenüber seinem Auftraggeber auferlegt werden.

Die Details zur Weiterbildungs- und der Informationspflicht sollen in einer Rechtsverordnung ausgestaltet werden. Dort soll auch geregelt werden, wie der Gewerbetreibende gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass er seiner Weiterbildungsverpflichtung nachkommt. Wann das Gesetz verkündet werden soll, steht noch nicht fest. Die Verordungsermächtigung - also der Startschuss für die Ausarbeitung der das Gesetz ausgestaltenden Verordnung - tritt jedenfalls direkt nach der Verkündung in Kraft. Für die anderen Inhalte des Gesetzes gilt eine Übergangsfrist von neun Monaten.

WiE-Geschäftsführerin Heinrich bringt sich schon einmal für die nächste Legislaturperiode in Stellung: Sie empfiehlt den Parteien, in ihre Wahlprogramme für den Bundestagswahlkampf eine Novellierung des kurz vor der Verabschiedung stehenden Gesetzes - sowie eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzes - aufzunehmen. Damit der im Koalitionsvertrag ursprünglich avisierte Verbraucherschutz für Wohnungseigentümer bei Dienstleistungen zur WEG-Verwaltung endlich wirklich in die Tat umgesetzt wird. Dreitägige Ausbildungen zum WEG-Verwalter dienten nämlich allenfalls den Bildungseinrichtungen, an denen man solche Weiterbildungen absolvieren könne. Die Aussagekraft solcher Fortbildungszertifikate für Eigentümer auf der Suche nach einer fähigen Verwaltung liege bei Null.

Harald Thomeczek

Verband will Sachkundenachweis als Wahlkampfthema sehen

Karriere 14.06.2017
Das auf der Zielgeraden befindliche Berufszulassungsgesetz für Immobilienmakler und gewerbliche WEG- und Mietverwalter ist noch nicht mal beschlossen, da bringt sich der Eigentümerverband Wohnen ... 

Das auf der Zielgeraden befindliche Berufszulassungsgesetz für Immobilienmakler und gewerbliche WEG- und Mietverwalter ist noch nicht mal beschlossen, da bringt sich der Eigentümerverband Wohnen im Eigentum (WiE) schon in Stellung für die nächste Legislaturperiode: Gabriele Heinrich, geschäftsführendes Vorstandsmitglied von WiE, empfiehlt den Parteien, in ihre Wahlprogramme für den Bundestagswahlkampf eine Novellierung des kurz vor der Verabschiedung stehenden Gesetzes - sowie eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzes - aufzunehmen. Damit der im Koalitionsvertrag ursprünglich avisierte Verbraucherschutz für Wohnungseigentümer bei Dienstleistungen zur WEG-Verwaltung endlich wirklich in die Tat umgesetzt wird.

Denn mit dem Kompromiss, den die Fraktionen von CDU/CSU und SPD nun für die Berufszulassungsregelung von u.a. WEG-Verwaltern "in letzter Minute" gefunden hätten, werde "der Verbraucherschutz auf ein intransparentes Konstrukt zusammengestrichen", bemängelt Heinrich. Sie beruft sich dabei auf ein internes Beschlusspapier für die nächste Sitzungswoche im Bundestag: Dieses sehe zwar eine Erlaubnis- und Versicherungspflicht für u.a. WEG-Verwalter vor - aber nicht den vom WiE sowie von Immobilienbranchenverbänden und auch dem Deutschen Mieterbund geforderten Sachkundenachweis. Entsprechende Informationen liegen auch dem Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) vor.

Schließlich hätte der Sachkundenachweis, neben der Versicherungspflicht, ursprünglich der wichtigste Gesetzesinhalt werden sollen. Verwalter hätten eine sachgemäße Ausbildung vorweisen - oder ihre Qualifikation durch eine Prüfung bei der IHK nachweisen müssen. Und im Gesetzgebungsverfahren, resümiert WiE, sei ja lange Zeit auch alles seinen Gang gegangen - ehe die Wirtschaftspolitiker von CDU/CSU ins Spiel gekommen seien, deren Engagement im Wirtschaftsausschuss des Bundestags insbesondere der Verhinderung von Überregulierung gelte. Diese "hinterfragten den Gesetzentwurf grundsätzlich, sahen zu hohen Bürokratieaufwand, zu hohe Kosten für die Verwaltungen und einen fehlenden Nutzen für die Wohnungseigentümer", berichtet der Verband.

Fortbildungspflicht ist nur ein schwacher Trost

Das Ergebnis: An Einsteiger in den Beruf des Immobilienverwalters werden, wenn der verwässerte Gesetzentwurf wie befürchtet am 22. Juni verabschiedet wird, wie bisher keine Anforderungen an ihre Qualifikation gestellt, und auch bereits am Markt tätige Akteure - egal ob Alte Hasen mit sechs und mehr Jahren Berufserfahrung oder weniger erfahrene Marktteilnehmer - müssten ihre Sachkunde auch in Zukunft nicht unter Beweis stellen.

Kurzum: Mit dem jetzt ausgehandelten Kompromiss werde das neue Gesetz "das Qualifikationsniveau in der Verwaltungsbranche nicht verbessern". Die anstelle eines Sachkundenachweises nun vorgesehene Fortbildungspflicht sei - mit 20 Stunden alle drei Jahre - ziemlich knapp bemessen. Dreitägige Ausbildungen zum WEG-Verwalter dienten allenfalls den Bildungseinrichtungen, an denen man solche absolvieren könne. Die Aussagekraft, die solche Fortbildungszertifikate für Eigentümer auf der Suche nach einer fähigen Verwaltung haben, hält Heinrich für recht überschaubar.

Die Wirtschaftspolitiker von CDU/CSU haben in Heinrichs Augen mit der nun angepeilten Weiterbildungspflicht zudem auch ihr eigenes Ziel, die Bürokratiekosten nicht unnötig zu erhöhen, "gründlich verfehlt". Denn wenn allein schon wegen der Erlaubnis- und Fortbildungspflicht "ein Register aufgebaut und regelmäßig aktualisiert werden muss, dann kostet das Geld und Aufwand bei definitiv viel zu geringem Nutzen für die Wohnungseigentümer", kritisiert sie.

Harald Thomeczek

Keine Sachkundeprüfung für Makler und Verwalter

Auch Jungmaklern und -verwaltern - und nicht nur Alten Hasen - soll die geplante Sachkundeprüfung im Rahmen der Berufszulassung erspart bleiben.

Auch Jungmaklern und -verwaltern - und nicht nur Alten Hasen - soll die geplante Sachkundeprüfung im Rahmen der Berufszulassung erspart bleiben.

Quelle: Fotolia.com, Urheber: Photographee.eu

Karriere 13.06.2017
Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, das lange Zeit auf der Kippe stand, wird nun offenbar doch noch in ... 

Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, das lange Zeit auf der Kippe stand, wird nun offenbar doch noch in dieser Legislaturperiode festgezurrt. Der Haken an der Sache: Die im Kabinettsbeschluss vom August 2016 vorgesehene Sachkundeprüfung bleibt angeblich, aus Angst der wirtschaftsliberalen CDU-Fraktion vor zu viel Berufsregulierung, auf der Strecke.

Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) geht fest davon aus, dass die Regierungskoalition den Gesetzesentwurf mit dieser und ein paar anderen Änderungen am 22. Juni im Bundestag beschließen wird. Dann steht die zweite und dritte Lesung an. Da das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist - also nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf -, gelten die beiden anstehenden Lesungen im Bundestag als letzte Hürde.

Knackpunkt Alte-Hasen-Regelung

Der DDIV will erfahren haben, dass die Koalition sich insbesondere wegen der avisierten Alte-Hasen-Regelung nicht auf die verpflichtende Einführung eines Sachkundenachweises einigen konnte. Vorgesehen war, dass von der Sachkundeprüfung befreit sein sollte, wer bereits länger als sechs Jahre am Markt ist. Damit wäre de facto "ein sehr großer Teil" der gewerblichen Verwalter und Makler von der Prüfung befreit gewesen. Die für die Nutzung der Ausnahmeregel zu erbringenden Nachweise und die Prüfung durch die Erlaubnisbehörde seien der Koalition als zu bürokratisch und zu regulatorisch erschienen.

Überschaubare Weiterbildungspflicht

Gleichsam als Trostpflaster soll nun eine Weiterbildungspflicht an die Stelle des Sachkundenachweises treten. Das bedeutet, dass Gewerbetreibende und ein Teil der im operativen Geschäft tätigen Angestellten alle drei Jahre nachweisen müssen, dass sie sich regelmäßig fortbilden - allerdings in einer eher homöopathischen Dosis von nur 20 Stunden.

Faktisch gibt es damit keine Eintrittsbarriere in puncto Bildung. Die Erlaubnisvoraussetzungen für den Wohnimmobilienverwalter umfassen künftig, so der DDIV, lediglich Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung. Für Makler liegt die Latte noch niedriger: Die ursprünglich auch für sie vorgesehene Berufshaftpflichtversicherung ist im Gesetzgebungsverfahren schon vor längerer Zeit auf der Strecke geblieben.

"Keine Lösung für neu in den Markt eintretende Verwalter"

"Wir hatten uns mehr erhofft, denn wir haben immer noch keine Lösung für neu in den Markt eintretende Verwalter. Ihre einzig nennenswerte Voraussetzung wäre eine 20-Stunden-Fortbildung in drei Jahren. Das ist deutlich zu wenig und wird der Tätigkeit und dem Verbraucherschutz auch nicht gerecht", findet DDIV-Präsident Wolfgang D. Heckeler.

Mietverwalter hat es noch ins Gesetz geschafft

Apropos "Wohnimmobilienverwalter": Das Verhandlungsergebnis sieht auch vor, dass die geplante Erlaubnispflicht nicht nur für WEG-Verwalter gilt, sondern auch auf Mietverwalter ausgedehnt wird. Im Begriff des Wohnimmobilienverwalters soll diese Ausdehnung ihre sprachliche Abbildung erfahren. Schließlich soll dem gewerblichen Verwalter eine Informationspflicht über abgelegte Fortbildungen gegenüber seinem Auftraggeber auferlegt werden.

Die Details zur Weiterbildungs- und der Informationspflicht sollen in einer Rechtsverordnung ausgestaltet werden. Dort soll auch geregelt werden, wie der Gewerbetreibende gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass er seiner Weiterbildungsverpflichtung nachkommt. Wann das Gesetz verkündet werden soll, steht noch nicht fest. Die Verordungsermächtigung - also der Startschuss für die Ausarbeitung der das Gesetz ausgestaltenden Verordnung - tritt jedenfalls direkt nach der Verkündung in Kraft. Für die anderen Inhalte des Gesetzes gilt eine Übergangsfrist von neun Monaten.

Harald Thomeczek

Sachkundeprüfung: Regierung will Bestandsschutz ausdehnen

Diese Maklerin ist bestimmt kein "alter Hase", wird aber nach der Einführung eines Sachkundenachweises trotzdem die Bestandsschutzregelung in Anspruch nehmen können, wenn sie zuvor mindestens sechs Jahre als Maklerin selbstständig tätig war.

Diese Maklerin ist bestimmt kein "alter Hase", wird aber nach der Einführung eines Sachkundenachweises trotzdem die Bestandsschutzregelung in Anspruch nehmen können, wenn sie zuvor mindestens sechs Jahre als Maklerin selbstständig tätig war.

Quelle: Kzenon/Fotolia.com

Karriere 03.11.2016
Mehr Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter als im ursprünglichen Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für beide Berufsgruppen vorgesehen sollen nach dem ... 

Mehr Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter als im ursprünglichen Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für beide Berufsgruppen vorgesehen sollen nach dem Willen des Bundeskabinetts unter die Bestandsschutzregelung fallen.

Die Bundesregierung hat in ihrer Reaktion auf Empfehlungen des Bundesrats zu dem avisierten Gesetz dem Vorschlag zugestimmt, dass auch die im Rahmen einer unselbstständigen Tätigkeit erworbene Sachkunde von Verwaltern und Maklern für eine Inanspruchnahme der Alte-Hasen-Regelung berücksichtigt werden soll.

Der Gesetzentwurf sieht nur für solche Marktteilnehmer einen Bestandsschutz vor, die mindestens sechs Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes "ununterbrochen selbstständig" mit einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung tätig waren und dies bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Die Idee, dass auch unselbstständige Tätigkeiten anerkannt werden sollen, hatte der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats ins Spiel gebracht.

Erste Lesung am 10. November

Immobilienmakler oder -verwalter, die sich erst nach Inkrafttreten des Gesetzes selbständig machen und eine § 34c-Erlaubnis beantragen, sind nicht von den Übergangsregelungen und der Bestandsschutzregelung erfasst, teilt das Bundeswirtschaftsministerium auf Nachfrage mit. Gewerbetreibende, die erst nach Inkrafttreten eine § 34c-Erlaubnis beantragen, müssten sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen einschließlich des Sachkundenachweises erfüllen. Die erste Lesung im Bundestag findet Stand jetzt am Donnerstag, den 10. November 2016, statt.

Der Ausschuss für Verbraucherschutz hatte dafür plädiert, dass sämtliche Gewerbetreibende, egal, wie lange sie schon am Markt sind, und auch ihre Mitarbeiter eine Sachkundeprüfung ablegen müssen. Im Bundesrat hatte sich dafür jedoch keine Mehrheit gefunden - anders als für die vom Wirtschaftsausschuss vorgeschlagene Entschärfung.

In seiner Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats stimmt das Kabinett auch der Berichtigung eines "Redaktionsversehens" zu. So soll die einjährige Übergangsfrist für bereits tätige Makler und WEG-Verwalter nicht, wie im Entwurf zu lesen ist, bereits ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung zu ticken beginnen, sondern erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes.

Der Bundesrat hatte auch vorgeschlagen, den Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten von neun auf 18 Monate auszudehnen. Dieser Empfehlung ist die Bundesregierung nicht gefolgt; sie will sie nur "im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen".

IVD will mehr Zeit für Umsetzung

Der Immobilienverband IVD trommelt für eine Verlängerung dieser Frist auf 18 Monate. Die Begründung: Die Rechtsverordnung, in der u.a. festgelegt wird, welche Inhalte bei einer Sachkundeprüfung abgefragt werden und welche Abschlüsse bzw. Qualifikationen einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, könne erst nach der Gesetzesverkündung vom Wirtschaftsministerium mit Unterstützung der Industrie- und Handelskammern und der Wirtschaft erarbeitet werden. Neun Monate seien jedoch nicht genug, "um ein sachgerechtes Prüfungsniveau und eine angemessene Anerkennungsregelung" zu erreichen. Unterm Strich soll die gesamte Übergangsfrist ab der Verkündung nach den Vorstellungen des IVD insgesamt 30 Monate - gegenüber den jetzt vorgesehenen 21 Monaten - dauern.

Der IVD fordert zudem "eine Klarstellung bei gesellschaftsrechtlichen Wechseln". Noch sei nämlich unklar, ob bei der Ermittlung alter Hasen auch die Tätigkeit vor einem gesellschaftsrechtlichen Wechsel berücksichtigt werde oder nur die Zeit nach einem Wechsel.

Harald Thomeczek