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CDU-Politiker Wittke soll ab 2020 ZIA führen

Oliver Wittke.

Oliver Wittke.

Urheber: Jan Kopetzky

Köpfe 28.10.2019
Staatssekretär Oliver Wittke (53) soll vom kommenden Jahr an den Immobilienverband ZIA führen. Wittke war u.a. NRW-Bauminister und Oberbürgermeister von Gelsenkirchen. ... 

Staatssekretär Oliver Wittke (53) soll vom kommenden Jahr an den Immobilienverband ZIA führen. Wittke war u.a. NRW-Bauminister und Oberbürgermeister von Gelsenkirchen.

Klaus-Peter Hesse (52), Sprecher der Geschäftsführung des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA), verlässt den Verband auf eigenen Wunsch. Er wolle sich "neuen beruflichen Herausforderungen in seiner Heimatstadt Hamburg" widmen, teilt der Verband mit. Hesse war elf Jahre beim ZIA und arbeitete sich vom Pressesprecher zum Geschäftsführer hoch.

Sein Nachfolger soll aber 2020 Oliver Wittke (CDU) werden, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Der 53-Jährige bekleidet den Posten seit März 2018. Davor war der studierte Geograf Generalsekretär der CDU Nordrhein-Westfalen (2010 bis 2012), Mitglied der Geschäftsführung des Bauunternehmens Hellmich in Duisburg (2009 bis 2010), Minister für Bauen und Verkehr in Nordrhein-Westfalen (2005 bis 2009), Leiter Vertrieb bei der Montan-Grundstücksgesellschaft (2005) und Oberbürgermeister von Gelsenkirchen (1999 bis 2004). Seit 2013 ist Wittke Mitglied des Deutschen Bundestags.

Gremium befindet über die Personalie Wittke

Wittke soll sein Amt beim ZIA im Herbst 2020 antreten. Laut ZIA hängt das genaue Datum noch von einer Entscheidung der Bundesregierung bzw. eines beratenden Gremiums ab. "Es befindet darüber, ob das Regierungsmitglied beim ZIA in einem Bereich arbeitet, in dem das ehemalige Mitglied der Bundesregierung während seiner Amtszeit tätig war", erklärt der ZIA. Eine Untersagung solle in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.

Wittke hat Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) heute um die Entlassung aus seinem Amt gebeten.

Christoph von Schwanenflug

Keine Sachkundeprüfung für Makler und Verwalter

Auch Jungmaklern und -verwaltern - und nicht nur Alten Hasen - soll die geplante Sachkundeprüfung im Rahmen der Berufszulassung erspart bleiben.

Auch Jungmaklern und -verwaltern - und nicht nur Alten Hasen - soll die geplante Sachkundeprüfung im Rahmen der Berufszulassung erspart bleiben.

Quelle: Fotolia.com, Urheber: Photographee.eu

Karriere 13.06.2017
Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, das lange Zeit auf der Kippe stand, wird nun offenbar doch noch in ... 

Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, das lange Zeit auf der Kippe stand, wird nun offenbar doch noch in dieser Legislaturperiode festgezurrt. Der Haken an der Sache: Die im Kabinettsbeschluss vom August 2016 vorgesehene Sachkundeprüfung bleibt angeblich, aus Angst der wirtschaftsliberalen CDU-Fraktion vor zu viel Berufsregulierung, auf der Strecke.

Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) geht fest davon aus, dass die Regierungskoalition den Gesetzesentwurf mit dieser und ein paar anderen Änderungen am 22. Juni im Bundestag beschließen wird. Dann steht die zweite und dritte Lesung an. Da das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist - also nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf -, gelten die beiden anstehenden Lesungen im Bundestag als letzte Hürde.

Knackpunkt Alte-Hasen-Regelung

Der DDIV will erfahren haben, dass die Koalition sich insbesondere wegen der avisierten Alte-Hasen-Regelung nicht auf die verpflichtende Einführung eines Sachkundenachweises einigen konnte. Vorgesehen war, dass von der Sachkundeprüfung befreit sein sollte, wer bereits länger als sechs Jahre am Markt ist. Damit wäre de facto "ein sehr großer Teil" der gewerblichen Verwalter und Makler von der Prüfung befreit gewesen. Die für die Nutzung der Ausnahmeregel zu erbringenden Nachweise und die Prüfung durch die Erlaubnisbehörde seien der Koalition als zu bürokratisch und zu regulatorisch erschienen.

Überschaubare Weiterbildungspflicht

Gleichsam als Trostpflaster soll nun eine Weiterbildungspflicht an die Stelle des Sachkundenachweises treten. Das bedeutet, dass Gewerbetreibende und ein Teil der im operativen Geschäft tätigen Angestellten alle drei Jahre nachweisen müssen, dass sie sich regelmäßig fortbilden - allerdings in einer eher homöopathischen Dosis von nur 20 Stunden.

Faktisch gibt es damit keine Eintrittsbarriere in puncto Bildung. Die Erlaubnisvoraussetzungen für den Wohnimmobilienverwalter umfassen künftig, so der DDIV, lediglich Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung. Für Makler liegt die Latte noch niedriger: Die ursprünglich auch für sie vorgesehene Berufshaftpflichtversicherung ist im Gesetzgebungsverfahren schon vor längerer Zeit auf der Strecke geblieben.

"Keine Lösung für neu in den Markt eintretende Verwalter"

"Wir hatten uns mehr erhofft, denn wir haben immer noch keine Lösung für neu in den Markt eintretende Verwalter. Ihre einzig nennenswerte Voraussetzung wäre eine 20-Stunden-Fortbildung in drei Jahren. Das ist deutlich zu wenig und wird der Tätigkeit und dem Verbraucherschutz auch nicht gerecht", findet DDIV-Präsident Wolfgang D. Heckeler.

Mietverwalter hat es noch ins Gesetz geschafft

Apropos "Wohnimmobilienverwalter": Das Verhandlungsergebnis sieht auch vor, dass die geplante Erlaubnispflicht nicht nur für WEG-Verwalter gilt, sondern auch auf Mietverwalter ausgedehnt wird. Im Begriff des Wohnimmobilienverwalters soll diese Ausdehnung ihre sprachliche Abbildung erfahren. Schließlich soll dem gewerblichen Verwalter eine Informationspflicht über abgelegte Fortbildungen gegenüber seinem Auftraggeber auferlegt werden.

Die Details zur Weiterbildungs- und der Informationspflicht sollen in einer Rechtsverordnung ausgestaltet werden. Dort soll auch geregelt werden, wie der Gewerbetreibende gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass er seiner Weiterbildungsverpflichtung nachkommt. Wann das Gesetz verkündet werden soll, steht noch nicht fest. Die Verordungsermächtigung - also der Startschuss für die Ausarbeitung der das Gesetz ausgestaltenden Verordnung - tritt jedenfalls direkt nach der Verkündung in Kraft. Für die anderen Inhalte des Gesetzes gilt eine Übergangsfrist von neun Monaten.

Harald Thomeczek