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Makler und Verwalter müssen sich ab 2021 fortbilden

Karriere 22.09.2017
Das Gesetz zur Einführung von Berufszulassungsregelungen von (gewerblichen) Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern hat heute auch der Bundesrat durchgewunken. Exakt drei Monate nach dem ... 

Das Gesetz zur Einführung von Berufszulassungsregelungen von (gewerblichen) Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern hat heute auch der Bundesrat durchgewunken. Exakt drei Monate nach dem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestags.

Zur Erinnerung: Der geplante Sachkundenachweis für Makler und Verwalter blieb im Laufe des Gesetzgebungsverfahren auf der Strecke. Die Vertreter dieser Berufsgruppen werden ihre Kenntnisse also doch nicht in Prüfungen vor Industrie- und Handelskammern belegen müssen. Eine Art Trostpflaster für den abhandengekommenen Sachkundenachweis ist eine Fortbildungspflicht für WEG- und Mietverwalter sowie Makler. Diese ist allerdings ziemlich überschaubar: Makler und Verwalter werden künftig alle drei Jahre nachweisen müssen, sich in einem Umfang von 20 Stunden weitergebildet zu haben.

Bestimmte Abschlüsse befreien erstmal von der Fortbildungspflicht

Das Gesetz wird laut dem Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) voraussichtlich im Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Dem Immobilienverband Deutschland (IVD) zufolge tritt es wahrscheinlich am 1. August 2018 in Kraft. Makler und Verwalter werden also erst ab dem Jahr 2021 einen Nachweis über eine erfolgte Fortbildung führen müssen. Wer einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie den Immobilienkaufmann oder den Immobilienfachwirt sein Eigen nennt, ist in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Tätigkeit von dieser Pflicht befreit.

Welche Fortbildungsmaßnahmen und Bildungseinrichtungen anerkannt werden, wird erst in einer Rechtsverordnung festgelegt. Diese wird während einer Übergangsfrist von sechs Monaten nach der Gesetzesverkündung vom Bundeswirtschaftsministerium erarbeitet.

Neben der Fortbildungspflicht sieht das Gesetz vor, dass WEG- und Mietverwalter künftig eine Erlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung beantragen und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen müssen. Die Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung tritt am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft. Makler sind davon ausgenommen.

Verbände geben sich mit dem Erreichten nicht zufrieden

Mindestanforderungen an die Ausbildung und Sachkunde von Maklern und Verwaltern gibt es aber weiterhin nicht: Lediglich ein freies Vorstrafenregister und sogenannte geordnete Vermögensverhältnisse sind erforderlich, um auf diesem oder jenem Gebiet tätig werden zu können.

Die Branchenverbände sind von dieser Tatsache nicht begeistert: "Wir sehen die neue Berufszulassungsregelung nur als einen ersten Schritt. Unser Ziel bleibt die Einführung eines substanziellen Sachkundenachweises. Wir geben uns mit dem Gesetz nicht zufrieden und werden den Sachkundenachweis in der nächsten Legislaturperiode weiter vorantreiben", sagt IVD-Bundesgeschäftsführerin Sun Jensch.

In dasselbe Horn stößt DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler: "Ob eine 20-Stunden-Weiterbildungspflicht wiederkehrend alle drei Jahre ausreichend ist, um als Verwalter mehr als 60 Gesetze und Verordnungen rechtssicher anwenden zu können, darf bezweifelt werden. Eine Grundqualifikation zur Aufnahme der Tätigkeit als Verwalter ist damit nicht erreicht. Wir halten daher an der Einführung eines Sachkundenachweises für Immobilienverwalter fest", so DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.

Harald Thomeczek

Sachkundeprüfung: Regierung will Bestandsschutz ausdehnen

Diese Maklerin ist bestimmt kein "alter Hase", wird aber nach der Einführung eines Sachkundenachweises trotzdem die Bestandsschutzregelung in Anspruch nehmen können, wenn sie zuvor mindestens sechs Jahre als Maklerin selbstständig tätig war.

Diese Maklerin ist bestimmt kein "alter Hase", wird aber nach der Einführung eines Sachkundenachweises trotzdem die Bestandsschutzregelung in Anspruch nehmen können, wenn sie zuvor mindestens sechs Jahre als Maklerin selbstständig tätig war.

Quelle: Kzenon/Fotolia.com

Karriere 03.11.2016
Mehr Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter als im ursprünglichen Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für beide Berufsgruppen vorgesehen sollen nach dem ... 

Mehr Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter als im ursprünglichen Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für beide Berufsgruppen vorgesehen sollen nach dem Willen des Bundeskabinetts unter die Bestandsschutzregelung fallen.

Die Bundesregierung hat in ihrer Reaktion auf Empfehlungen des Bundesrats zu dem avisierten Gesetz dem Vorschlag zugestimmt, dass auch die im Rahmen einer unselbstständigen Tätigkeit erworbene Sachkunde von Verwaltern und Maklern für eine Inanspruchnahme der Alte-Hasen-Regelung berücksichtigt werden soll.

Der Gesetzentwurf sieht nur für solche Marktteilnehmer einen Bestandsschutz vor, die mindestens sechs Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes "ununterbrochen selbstständig" mit einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung tätig waren und dies bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Die Idee, dass auch unselbstständige Tätigkeiten anerkannt werden sollen, hatte der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats ins Spiel gebracht.

Erste Lesung am 10. November

Immobilienmakler oder -verwalter, die sich erst nach Inkrafttreten des Gesetzes selbständig machen und eine § 34c-Erlaubnis beantragen, sind nicht von den Übergangsregelungen und der Bestandsschutzregelung erfasst, teilt das Bundeswirtschaftsministerium auf Nachfrage mit. Gewerbetreibende, die erst nach Inkrafttreten eine § 34c-Erlaubnis beantragen, müssten sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen einschließlich des Sachkundenachweises erfüllen. Die erste Lesung im Bundestag findet Stand jetzt am Donnerstag, den 10. November 2016, statt.

Der Ausschuss für Verbraucherschutz hatte dafür plädiert, dass sämtliche Gewerbetreibende, egal, wie lange sie schon am Markt sind, und auch ihre Mitarbeiter eine Sachkundeprüfung ablegen müssen. Im Bundesrat hatte sich dafür jedoch keine Mehrheit gefunden - anders als für die vom Wirtschaftsausschuss vorgeschlagene Entschärfung.

In seiner Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats stimmt das Kabinett auch der Berichtigung eines "Redaktionsversehens" zu. So soll die einjährige Übergangsfrist für bereits tätige Makler und WEG-Verwalter nicht, wie im Entwurf zu lesen ist, bereits ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung zu ticken beginnen, sondern erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes.

Der Bundesrat hatte auch vorgeschlagen, den Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten von neun auf 18 Monate auszudehnen. Dieser Empfehlung ist die Bundesregierung nicht gefolgt; sie will sie nur "im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen".

IVD will mehr Zeit für Umsetzung

Der Immobilienverband IVD trommelt für eine Verlängerung dieser Frist auf 18 Monate. Die Begründung: Die Rechtsverordnung, in der u.a. festgelegt wird, welche Inhalte bei einer Sachkundeprüfung abgefragt werden und welche Abschlüsse bzw. Qualifikationen einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, könne erst nach der Gesetzesverkündung vom Wirtschaftsministerium mit Unterstützung der Industrie- und Handelskammern und der Wirtschaft erarbeitet werden. Neun Monate seien jedoch nicht genug, "um ein sachgerechtes Prüfungsniveau und eine angemessene Anerkennungsregelung" zu erreichen. Unterm Strich soll die gesamte Übergangsfrist ab der Verkündung nach den Vorstellungen des IVD insgesamt 30 Monate - gegenüber den jetzt vorgesehenen 21 Monaten - dauern.

Der IVD fordert zudem "eine Klarstellung bei gesellschaftsrechtlichen Wechseln". Noch sei nämlich unklar, ob bei der Ermittlung alter Hasen auch die Tätigkeit vor einem gesellschaftsrechtlichen Wechsel berücksichtigt werde oder nur die Zeit nach einem Wechsel.

Harald Thomeczek