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Fortbildungspflicht für Makler und Verwalter nimmt Formen an

Für Makler und Wohnungsverwalter wird es in puncto Fortbildungspflicht langsam ernst.

Für Makler und Wohnungsverwalter wird es in puncto Fortbildungspflicht langsam ernst.

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Karriere 07.12.2017
Immobilienmakler und -verwalter müssen sich bekanntlich ab dem 1. August 2018 in schöner Regelmäßigkeit fortbilden. So sieht es das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung ... 

Immobilienmakler und -verwalter müssen sich bekanntlich ab dem 1. August 2018 in schöner Regelmäßigkeit fortbilden. So sieht es das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vor. Details dazu - wie zu anderen Gesetzesinhalten - wird eine Rechtsverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums regeln. Ein Referentenentwurf für die "Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung" zeigt, wohin die Reise gehen soll.

Dem Gesetz zufolge müssen sich Makler und gewerbliche Miet- und WEG-Verwalter ab dem 1. August 2018 alle drei Jahre 20 Stunden fortbilden. Betroffen sind der Gewerbetreibende und seine an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit beteiligten Mitarbeiter. Wer eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann bzw. zur Immobilienkauffrau oder eine Weiterbildung zum/zur Immobilienfachwirt(in) gemacht hat, für denjeningen/diejenige greift die Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach Aufnahme seiner bzw. ihrer Tätigkeit.

Im Referentenentwurf wird nun präzisiert, wie die gesetzlich geforderte Weiterbildung erbracht werden kann: nämlich "in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form". In jedem Fall gelte jedoch: "Einer Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, muss sichergestellt sein."

Was die Inhalte angeht, listet der Referentenentwurf einen ganzen Katalog auf, ohne ins Detail zu gehen. Makler sollen sich z.B. in puncto Kundenberatung, Verbraucherschutz oder Finanzierung und Steuern schulen, Verwalter ihr Wissen u.a. zu altersgerechten und barrierefreien Umbauten, zu energetischen Gebäudesanierungen und Modernisierungen sowie zur Beantragung von Fördermitteln und zum Einsatz derselben aufpolieren.

Makler und Verwalter können selbst entscheiden, ob sie die 20 Stunden am Stück oder scheibchenweise absolvieren. In jedem Fall müssen sie die zuständige Behörde zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (konkret: immer bis zum 31. Januar) "unaufgefordert und in Textform" darüber informieren, ob und wenn ja, wie sie sich weitergebildet haben. Auch wenn der Betroffene sich in einem Jahr nicht weitergebildet hat, muss er dies also der Behörde melden. Erstmals wird eine solche Auskunft am 31. Januar 2020 fällig. Erfolgen soll sie grundsätzlich möglichst auf elektronischem Wege und über ein vorgefertigtes Formular, das im Referentenentwurf enthalten ist. Wer der jährlichen Anzeigepflicht nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld über 5.000 Euro belegt werden.

Nachweise müssen Makler, Verwalter und die von der Regelung betroffenen Beschäftigten jedoch nicht automatisch vorlegen, sondern nur auf ausdrücklichen Wunsch der Behörde. Sprich: "Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss von dem zur Weiterbildung Verpflichteten dokumentiert werden, indem er die entsprechenden Nachweise wie Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate sammelt." Die zuständigen Behörden könnten dann im Einzelfall die Erklärung des Verpflichteten auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen.

Auch ihre Kunden müssen Verwalter und Makler über ihre Bildungsaktivitäten auf dem Laufenden halten. Gewerbetreibende seien verpflichtet, ihren Auftraggebern während der jeweiligen Vertragslaufzeit regelmäßig - ebenfalls spätestens zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres und erstmals zum 31. Januar 2020 - Angaben über die von ihnen im Vorjahr absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen mitzuteilen, heißt es.

Doch damit nicht genug: Kunden von Maklern und Verwaltern müssen schon "beim ersten Geschäftskontakt" und - wie gehabt - "in Textform" Informationen über deren berufliche Qualifikationen erhalten. "Dies kann zum Beispiel in Form eines Informationsblattes oder einer Angabe auf der Visitenkarte erfolgen", auch eine "elektronische Mitteilung" sei zulässig, heißt es zu diesem Punkt weiter.

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) sieht Licht und Schatten im Entwurf zur Rechtsverordnung. Er findet es zwar gut, "dass das Bundesministerium offenbar auf Eigenverantwortlichkeit setzt, da es den Gewerbetreibenden und ihren Beschäftigten weitgehend selbst überlassen wird, wie sie sich weiterbilden und wie sie ihre Auftraggeber hierüber informieren", wie es in einer Stellungnahme des Verbandes heißt. Das Verfahren, wie der Informationspflicht gegenüber der Behörde Genüge getan werden soll, würde der IVD jedoch gern verschlankt sehen.

So sei etwa besagte jährliche Erklärungspflicht "unverhältnismäßig". Schließlich impliziere der Gesetzeslaut, "dass man drei Jahre Zeit hat, bevor die Behörde einen Anspruch hat zu erfahren, ob der Weiterbildungsverpflichtung in ausreichendem Maß nachgekommen wurde". Der IVD fordert daher, auf die Verpflichtung zur jährlichen Abgabe einer Erklärung zu verzichten und stattdessen lediglich die Aufsichtsbehörde zu ermächtigen, Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen "stichprobenartig" einzufordern. Auch die Verpflichtung, den Auftraggeber alljährlich über absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren, lehnt der Verband ab.

Die Privilegierung von bestimmten Abschlüssen - Immobilienkaufmann und -fachwirt - will der Verband am liebsten gestrichen sehen. U.a. deshalb, weil es nicht nachzuvollziehen sei, warum jemand mit einem Master-Abschluss mit Schwerpunkt Immobilienwirtschaft nicht in den Genuss eines solchen Privilegs kommen soll. Wenn die beiden genannten Abschlüsse schon privilegiert werden, soll doch bitte klargestellt werden, dass auch eine laufende Ausbildung zum Immobilienkaufmann bzw. eine Fortbildung zum Immobilienfachwirt - und nicht nur der bereits abgeschlossene Erwerb - ebenfalls einer Weiterbildung im Sinne des Gesetzes gleichgestellt werden. Zudem sollte die Befreiung auch für Personen greifen, die schon vor ihrer Aus- oder Weiterbildung im selben Unternehmen als Makler oder Verwalter gearbeitet haben (und nicht nur für diejenigen, die eine solche Tätigkeit erst nach einem Abschluss aufnehmen).

Für Gewerbetreibende, die sowohl als Makler wie als Verwalter unterwegs sind, fordert der IVD dies: Wahrgenommene Weiterbildungsangebote, die beide Tätigkeitsbereiche berühren, sollten auch für beide Bereiche angerechnet werden können.

Harald Thomeczek