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Führungskräfte in der Wohnungswirtschaft verdienen gut

Führungskräfte in der Wohnungswirtschaft verdienen zwar mit Abstand weniger als in der Versicherungsbranche oder im Handel, ihnen flattern am Gehaltstag aber viel mehr Geldscheine entgegen als ihren Pendants in der Bauwirtschaft.

Führungskräfte in der Wohnungswirtschaft verdienen zwar mit Abstand weniger als in der Versicherungsbranche oder im Handel, ihnen flattern am Gehaltstag aber viel mehr Geldscheine entgegen als ihren Pendants in der Bauwirtschaft.

Bild: olly/Fotolia.com

Karriere 10.11.2016
Das Baugewerbe bezahlt seine Führungskräfte mit am schlechtesten, die Grund- und Wohnungswirtschaft hingegen honoriert die Leistungen von Führungsfiguren im Branchenvergleich ... 

Das Baugewerbe bezahlt seine Führungskräfte mit am schlechtesten, die Grund- und Wohnungswirtschaft hingegen honoriert die Leistungen von Führungsfiguren im Branchenvergleich überdurchschnittlich gut. Dies geht aus einer aktuellen Vergütungsstudie der Personal- und Managementberatung Kienbaum hervor.

Kienbaum hat rund 11.000 Einzelpositionen aus 1.000 Unternehmen bzw. 31 Branchen ausgewertet. Das Ergebnis: Über alle Führungsebenen hinweg erhält eine Führungskraft in Deutschland in diesem Jahr durchschnittlich eine Gesamtdirektvergütung von 122.000 Euro.

In der Grund- und Wohnungswirtschaft streicht man auf solchen Positionen zurzeit im Schnitt 129.000 Euro ein (plus 5,7%). Damit liegt diese im Branchenvergleich im oberen Viertel des Rankings. Das Baugewerbe liegt dagegen am unteren Ende der Rangliste: Dort verdienen Führungskräfte nur 99.000 Euro im Jahr, also 18,9% weniger als im Branchendurchschnitt.

Versicherer, Handel und Pharmabranche zahlen am besten

Die drei Branchen, die die Leistungen ihrer Leader am großzügigsten honorieren, sind Versicherungen, der Handel und die Pharmaindustrie. Die Assekuranzen besolden Führungskräfte im Durchschnitt mit 178.000 Euro. Knapp dahinter folgt der Handel mit 176.000 Euro. In der Pharmabranche sind Führungskräfte laut den Zahlen der Kienbaum-Studie schon deutlicher weniger wert, nämlich durchschnittlich 158.000 Euro.

Das Gehalt einer Führungskraft wächst in aller Regel mit der Anzahl der Beschäftigten und dem erzielten Umsatz: So verdient eine Führungskraft in der Grund- und Wohnungswirtschaft in Unternehmen mit über 2.000 Mitarbeitern im Schnitt 149.000 Euro. Das sind 9,6% mehr als der Durchschnitt aller von Kienbaum untersuchten Branchen (136.000 Euro). In Firmen mit weniger als 100 Leuten bekommt man in der Wohnungswirtschaft auf Führungsebene nur noch 95.000 Euro. Der Branchendurchschnitt liegt hier mit 100.000 Euro etwas höher.

"Size matters"

Auch bei den einzelnen Umsatzklassen zeigen sich große Unterschiede in der Besoldung: So kassiert eine Führungskraft in der Grund- und Wohnungswirtschaft bei einem jährlichen Umsatz von über 500 Mio. Euro im Jahr in den von Kienbaum beäugten Firmen durchschnittlich 153.000 Euro bzw. 8,5% mehr als in den betrachteten Branchen im Schnitt (141.000 Euro). In der Umsatzgruppe von 100 Mio. bis 500 Mio. Euro im Jahr verdienen Führungskräfte in der Wohnungsbranche mit 115.000 Euro dagegen 7,3% weniger als im Branchenschnitt (124.000 Euro) - und übrigens auch ein bisschen weniger als im Baugewerbe (116.000 Euro).

Dass das eigene Gehalt nicht automatisch mit dem Umsatz des Arbeitgebers steigt, zeigt ein Vergleich der Umsatzgruppe 25 Mio. bis 100 Mio. Euro mit der Klasse 100 Mio. bis 500 Mio. Euro: In der kleineren Gruppe beläuft sich die Gesamtdirektvergütung von Führungskräften in Wohnungsunternehmen aktuell auf 118.000 Euro und liegt damit etwas höher als in den nächstgrößeren Wohnungsfirmen (115.000 Euro). In der Bauwirtschaft liegt das Jahresgehalt bei einem Unternehmensumsatz von 25 Mio. bis 100 Mio. Euro bei 98.000 Euro, Branchendurchschnitt sind 114.000 Euro.

"Size matters: Führungspositionen in größeren Unternehmen beinhalten komplexere Aufgaben und stellen höhere Anforderungen an die Fähigkeiten und das Engagement ihrer Mitarbeiter. Das wirkt sich auch auf das Gehalt aus", sagt Hans-Carl von Hülsen, Vergütungsexperte bei Kienbaum. "Andererseits tragen Führungskräfte in kleineren Unternehmen aufgrund flacherer Hierarchien häufig mehr unmittelbare Verantwortung."

Harald Thomeczek

Sachkundeprüfung: Regierung will Bestandsschutz ausdehnen

Diese Maklerin ist bestimmt kein "alter Hase", wird aber nach der Einführung eines Sachkundenachweises trotzdem die Bestandsschutzregelung in Anspruch nehmen können, wenn sie zuvor mindestens sechs Jahre als Maklerin selbstständig tätig war.

Diese Maklerin ist bestimmt kein "alter Hase", wird aber nach der Einführung eines Sachkundenachweises trotzdem die Bestandsschutzregelung in Anspruch nehmen können, wenn sie zuvor mindestens sechs Jahre als Maklerin selbstständig tätig war.

Quelle: Kzenon/Fotolia.com

Karriere 03.11.2016
Mehr Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter als im ursprünglichen Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für beide Berufsgruppen vorgesehen sollen nach dem ... 

Mehr Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter als im ursprünglichen Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für beide Berufsgruppen vorgesehen sollen nach dem Willen des Bundeskabinetts unter die Bestandsschutzregelung fallen.

Die Bundesregierung hat in ihrer Reaktion auf Empfehlungen des Bundesrats zu dem avisierten Gesetz dem Vorschlag zugestimmt, dass auch die im Rahmen einer unselbstständigen Tätigkeit erworbene Sachkunde von Verwaltern und Maklern für eine Inanspruchnahme der Alte-Hasen-Regelung berücksichtigt werden soll.

Der Gesetzentwurf sieht nur für solche Marktteilnehmer einen Bestandsschutz vor, die mindestens sechs Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes "ununterbrochen selbstständig" mit einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung tätig waren und dies bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Die Idee, dass auch unselbstständige Tätigkeiten anerkannt werden sollen, hatte der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats ins Spiel gebracht.

Erste Lesung am 10. November

Immobilienmakler oder -verwalter, die sich erst nach Inkrafttreten des Gesetzes selbständig machen und eine § 34c-Erlaubnis beantragen, sind nicht von den Übergangsregelungen und der Bestandsschutzregelung erfasst, teilt das Bundeswirtschaftsministerium auf Nachfrage mit. Gewerbetreibende, die erst nach Inkrafttreten eine § 34c-Erlaubnis beantragen, müssten sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen einschließlich des Sachkundenachweises erfüllen. Die erste Lesung im Bundestag findet Stand jetzt am Donnerstag, den 10. November 2016, statt.

Der Ausschuss für Verbraucherschutz hatte dafür plädiert, dass sämtliche Gewerbetreibende, egal, wie lange sie schon am Markt sind, und auch ihre Mitarbeiter eine Sachkundeprüfung ablegen müssen. Im Bundesrat hatte sich dafür jedoch keine Mehrheit gefunden - anders als für die vom Wirtschaftsausschuss vorgeschlagene Entschärfung.

In seiner Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats stimmt das Kabinett auch der Berichtigung eines "Redaktionsversehens" zu. So soll die einjährige Übergangsfrist für bereits tätige Makler und WEG-Verwalter nicht, wie im Entwurf zu lesen ist, bereits ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung zu ticken beginnen, sondern erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes.

Der Bundesrat hatte auch vorgeschlagen, den Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten von neun auf 18 Monate auszudehnen. Dieser Empfehlung ist die Bundesregierung nicht gefolgt; sie will sie nur "im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen".

IVD will mehr Zeit für Umsetzung

Der Immobilienverband IVD trommelt für eine Verlängerung dieser Frist auf 18 Monate. Die Begründung: Die Rechtsverordnung, in der u.a. festgelegt wird, welche Inhalte bei einer Sachkundeprüfung abgefragt werden und welche Abschlüsse bzw. Qualifikationen einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, könne erst nach der Gesetzesverkündung vom Wirtschaftsministerium mit Unterstützung der Industrie- und Handelskammern und der Wirtschaft erarbeitet werden. Neun Monate seien jedoch nicht genug, "um ein sachgerechtes Prüfungsniveau und eine angemessene Anerkennungsregelung" zu erreichen. Unterm Strich soll die gesamte Übergangsfrist ab der Verkündung nach den Vorstellungen des IVD insgesamt 30 Monate - gegenüber den jetzt vorgesehenen 21 Monaten - dauern.

Der IVD fordert zudem "eine Klarstellung bei gesellschaftsrechtlichen Wechseln". Noch sei nämlich unklar, ob bei der Ermittlung alter Hasen auch die Tätigkeit vor einem gesellschaftsrechtlichen Wechsel berücksichtigt werde oder nur die Zeit nach einem Wechsel.

Harald Thomeczek