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Ständige Erreichbarkeit kann der Arbeitgeber nicht verlangen

Müssen Angestellte ständig erreichbar sein? Die Antwort lautet nein, denn sie haben ein Anrecht auf Pausen und Ruhezeiten. Sind sie krank, sind sie auch nicht verpflichtet, den Anruf des Chefs auf dem Firmenhandy entgegenzunehmen.

Müssen Angestellte ständig erreichbar sein? Die Antwort lautet nein, denn sie haben ein Anrecht auf Pausen und Ruhezeiten. Sind sie krank, sind sie auch nicht verpflichtet, den Anruf des Chefs auf dem Firmenhandy entgegenzunehmen.

Bild: BilderBox.com

Karriere 19.03.2015
Gute Erreichbarkeit - in der Immobilienbranche ist das einer der wesentlichen Erfolgsfaktoren. Für Angestellte heißt das freilich nicht, dass sie an sieben Tagen in der Woche 24 Stunden täglich ... 

Gute Erreichbarkeit - in der Immobilienbranche ist das einer der wesentlichen Erfolgsfaktoren. Für Angestellte heißt das freilich nicht, dass sie an sieben Tagen in der Woche 24 Stunden täglich verfügbar sein müssen, weder für den Chef noch für die Kunden. Christina Mitsch, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Thümmel Schütze & Partner, Berlin, erklärt, ob zum Beispiel abendliche Telefonate zur Arbeitszeit gehören.

Immobilien Zeitung: Das Bundesverwaltungsgericht hat im vergangenen Jahr die Sonn- und Feiertagsarbeit unter anderem in Videotheken und Callcentern verboten. Ist es Angestellten in der Immobilienbranche rechtlich noch erlaubt, am Wochenende und an Feiertagen zu arbeiten?

Christina Mitsch: Der Samstag ist unproblematisch, er gilt als Werktag im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sonn- und Feiertagsarbeit hingegen ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Neben den gesetzlichen Ausnahmen u.a. für das Rettungswesen dürfen jedoch die Landesregierungen Verbotsausnahmen in solchen Bereichen zulassen, in denen eine "Beschäftigung zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist". Auf dem Prüfstand des Bundesverwaltungsgerichts stand die hessische Bedarfsgewerbeverordnung, die das Gericht in Teilen für nichtig erklärte. Nicht beanstandet hat das Gericht die in der Verordnung vorgesehene Ausnahme für das Immobiliengewerbe, die "für die Begleitung und Beratung von Kunden bei Besichtigung von Häusern und Wohnungen" gilt. Damit dürften auch inhaltlich entsprechende Regelungen in den Bedarfsgewerbeverordnungen der meisten Bundesländer in Zukunft Bestand haben.

IZ: Was müssen Arbeitgeber auch bei zulässiger Wochenend- und Feiertagsarbeit beachten?

Mitsch: Von der Ausnahme zur Sonn- und Feiertagsarbeit in der Immobilienbranche erfasst werden nur die Einsätze von Arbeitnehmern bei Objektbesichtigungen, nicht aber sonstige Tätigkeiten wie etwa in der Buchhaltung. Je nach Bundesland erlauben die Bedarfsgewerbeverordnungen, dass die Begleitung und Beratung an Sonn- und Feiertagen zwischen vier und sechs Stunden umfassen darf. Ausdrücklich in den Verordnungen benannte Feiertage wie Ostern, Karfreitag oder Weihnachten sind zudem von der Ausnahmeregelung ausgenommen. Generell ist auch bei erlaubter Wochenend- und Feiertagsarbeit zu beachten, dass die nach dem Arbeitszeitgesetz vorgegebene Höchstarbeitszeit sowie das mit den Mitarbeitern (tarif-)vertraglich Vereinbarte, etwa zur Anzahl der Wochenstunden sowie zur Anordnung von Überstunden, eingehalten werden. Ist vertraglich nichts Anderweitiges geregelt, kann der Chef im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit kraft Direktionsrecht bestimmen, wann die Arbeit täglich beginnt und endet und wie sie auf die Wochentage verteilt wird. Dabei hat er zwingend auch die Interessen seines Mitarbeiters angemessen zu berücksichtigen.

IZ: Gehört die Teilnahme an Messen zur Arbeitszeit? Was ist mit den Fahrten dorthin?

Mitsch: Die Stunden, die ein Mitarbeiter im Auftrag des Arbeitgebers auf Messen verbringt, gehören grundsätzlich zur Arbeitszeit. Das gilt auch, wenn er die ganze Zeit am Stand steht und kein einziger Kunde kommt. Für die Anreise ist unter anderem maßgeblich, wie der Weg zurücklegt wird. Ordnet der Chef zum Beispiel an, dass der Dienstwagen benutzt werden muss, wird die Fahrt wohl als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu werten sein. Auch wenn dies vom Bundesarbeitsgericht noch nicht ausdrücklich entschieden wurde. Das Gleiche gilt, wenn dem Mitarbeiter die Wahl des Verkehrsmittels zwar freisteht, aber erwartet wird, dass er unterwegs etwa im Flieger oder Zug arbeitet. Kann es sich der Angestellte aber aussuchen, ob er während der Zugreise schläft oder döst, zählt die Fahrtzeit nicht zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Von Bedeutung ist dies für die Einhaltung der täglich zulässigen Höchstarbeitszeit, die bei der Berücksichtigung gesetzlicher Ausgleichszeiten bei zehn Stunden pro Tag liegt. Manchmal dürften die Arbeitnehmer schon nicht mehr von der Messe nach Hause fahren, weil sie den Dienstwagen benutzen müssen und schon zehn Stunden gearbeitet haben.

IZ: Zählen am Abend oder am Wochenende geführte dienstliche Telefonate ebenfalls zur Arbeitszeit?

Mitsch: Wenn der Arbeitgeber verlangt, dass sich der Angestellte während einer vereinbarten Telefonbereitschaft außerhalb der üblichen Arbeitszeit an einem bestimmten Ort aufhalten muss - z.B. im Maklerbüro oder zuhause -, handelt es sich um sogenannten Bereitschaftsdienst, der in vollem Umfang zur Arbeitszeit zählt. Ist es dem Mitarbeiter freigestellt, wo er sich in der Bereitschaftszeit aufhält, ist dies rechtlich Rufbereitschaft, die so lange keine Arbeitszeit darstellt, bis kein konkreter Arbeitseinsatz erfolgt. Die Rufbereitschaft ist - beispielweise mit einer Pauschale - grundsätzlich angemessen zu vergüten, wenn dies auch in geringerer Höhe erfolgen kann als die Arbeitszeit. Sobald allerdings ein Anruf kommt oder Mails beantwortet werden, handelt es sich um voll vergütungspflichtige Arbeitszeit.

IZ: Darf der Chef verlangen, dass der Mitarbeiter sein Privattelefon oder seinen privaten E-Mail-Account für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellt?

Mitsch: Nein, ohne Einverständnis des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber eine solche Nutzung der privaten technischen Ausstattung des Arbeitnehmers, egal ob Privathandy, -telefon oder privaten E-Mail-Account, nicht einfordern. Wünscht der Arbeitgeber die mobile Erreichbarkeit seines Mitarbeiters, so muss er notfalls ein Firmenhandy und/oder einen Firmen-PC mit entsprechender E-Mail-Erreichbarkeit zur Verfügung stellen.

IZ: Muss man immer rangehen, wenn der Chef auf dem Firmenhandy anruft?

Mitsch: Ja, wenn der Anruf innerhalb der üblichen Arbeitszeit eingeht. Will der Arbeitgeber außerhalb dieser Zeiten telefonieren, ist der Mitarbeiter nicht verpflichtet abzunehmen - es sei denn, es war anders vereinbart. Ist der Arbeitnehmer krank, dann muss er grundsätzlich keine Anrufe oder Mails beantworten.

IZ: Frau Mitsch, danke für das Gespräch.

Das Interview führte Julia Frisch, Journalistin aus Berlin.

Nicht immer auf Empfang

Ob im Büro, Biergarten oder auf der Toilette: Dank Handy, Tablet und Co. sind Firmenmitarbeiter überall erreichbar. Manche Angestellte "schalten" tatsächlich auf dauerhaften Stand-by-Modus - auch wenn sie rein rechtlich gar nicht dazu verpflichtet sind und auch nicht dazu verdonnert werden können. "Sechs Tage sollst du arbeiten, am siebten Tag sollst du ruhen", heißt es im Alten Testament. Doch viele Arbeitnehmer finden weder an einem Sonntag noch am Abend richtig Ruhe vor beruflicher Mail-Korrespondenz. Selbst im Urlaub schaffen es manche nicht, die Finger vom Handy oder Computer zu lassen. Vor zwei Jahren vereinbarte deswegen der Autohersteller Daimler (recht medienwirksam) mit dem Betriebsrat, dass die Mitarbeiter während der Urlaubszeit alle eingehenden Mails löschen lassen können. Die Angestellten sollen sich während der Ferien erholen und nicht arbeiten, lautete die Begründung des Konzerns. Ähnliches, allerdings im kleineren Format, wagte im vergangenen Jahr der Immobilienkonzern Corpus Sireo: Über das Osterwochenende wurde die Push-Funktion des E-Mail-Servers abgeschaltet, "um ein Zeichen zu setzen", so Bernd Wieberneit, Chief Administrative Officer bei Corpus Sireo und verantwortlich für Human Resources und Legal Affairs. "Von Karfreitag bis Ostersonntag wurden keine E-Mails zugestellt. Geschadet hat dies keinesfalls", sagt Wieberneit. Für dieses Jahr ist eine solche Aktion allerdings noch nicht vorgesehen. Der Konzern "ermutigt" nach eigenen Angaben seine Mitarbeiter zu einer gesunden Work-Life-Balance. "Die Erreichbarkeit nach Ende der Kernarbeitszeit wird per se nicht erwartet", betont Wieberneit. Letztlich entscheide aber jeder Mitarbeiter selbst, ob er nach Feierabend noch E-Mails liest und hierauf reagiert. Ähnlich handhaben andere Unternehmen in der Immobilienbranche das Problem der ständigen Erreichbarkeit. Bei Dr. Lübke & Kelber etwa ist man sich bewusst, dass die digitalen Möglichkeiten die Erwartungshaltung erhöht haben, "wann man eine Reaktion auf eine Anfrage erhalten möchte". Innerhalb der regulären Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter möglichst am gleichen Tag antworten. Ansonsten "überlassen wir es den Mitarbeitern generell eigenverantwortlich, ob sie ihre Mails auch am Abend oder Wochenende lesen und beantworten möchten", sagt Prokuristin Sabine Erlemann. Um die Bedeutung einer gesunden Work-Life-Balance wissen auch die Verantwortlichen bei JLL. Die Mehrheit der Mitarbeiter besitzt ein Firmenhandy. Gerade deshalb "legen wir aber großen Wert darauf, dass sich keinesfalls eine grundsätzliche Erwartungshaltung durchsetzt, die eine Rund-um-die-Uhr-Verfügbarkeit vorsehen könnte", sagt Izabela Danner, Head of Human Resources bei JLL. In der Tat ist es manchmal die unterschwellige Erwartungshaltung des Chefs, die dazu führt, dass Arbeitnehmer abends oder am Wochenende nicht abschalten können. Freilich gibt es auch übereifrige Mitarbeiter, die von sich aus ständig die beruflichen Mails checken. Was solche Angestellten für Arbeitgeber bedeuten, erklärt Christina Mitsch, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Thümmel Schütze & Partner in Berlin: "Wenn der Arbeitgeber nicht weiß, dass sein Mitarbeiter am Sonntagabend nach dem Kinobesuch die Mails kontrolliert, um seine Freundin von seiner beruflichen Unersetzlichkeit zu überzeugen, und hat er ihm dies auch nicht vorgegeben, dann fällt das nicht unter Arbeitszeit. Hat er aber Kenntnis vom Eifer, weil er zum Beispiel in "cc" gesetzt wird, und duldet er dies nachhaltig oder erwartet es nach einiger Zeit sogar, dann gehört das Mail-Checken zur Arbeitszeit mit der Folge, dass eine Vergütung gezahlt werden muss." Die Autorin: Julia Frisch ist Journalistin in Berlin.

Julia Frisch

Bundesvereinigung Bauwirtschaft bestätigt Schneider im Amt

Köpfe 18.03.2015
Die Bundesvereinigung Bauwirtschaft hat ihren Vorstand gewählt: Als Vorsitzender wurde der Thüringer Unternehmer und Dachdeckermeister Karl-Heinz Schneider (64) im Amt bestätigt. Schneider ... 

Die Bundesvereinigung Bauwirtschaft hat ihren Vorstand gewählt: Als Vorsitzender wurde der Thüringer Unternehmer und Dachdeckermeister Karl-Heinz Schneider (64) im Amt bestätigt. Schneider steht seit 2007 an der Spitze des Verbands. Er ist Präsident des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks und Vizepräsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks.

Auch die Vorsitzenden der drei Fachbereiche Bauhauptgewerbe, Ausbaugewerbe sowie Energietechnik, Gebäudetechnik und -dienstleistungen wurden bestimmt. Die Fachbereichsleiter sind in Personalunion stellvertretende Vorsitzende der Bundesvereinigung Bauwirtschaft.

Den Fachbereich Bauhauptgewerbe führt der Münchner Bauunternehmer Franz-Xaver Peteranderl (59). Er ist zudem Vizepräsident des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes sowie Vizepräsident der Handwerkskammer Oberbayern und Präsident des Landesverbands Bayerischer Bauinnungen. Den Fachbereich Ausbaugewerbe leitet unverändert Karl-August Siepelmeyer (63), Präsident des Bundesverbands Farbe Gestaltung Bautenschutz. Dem Fachbereich Energietechnik, Gebäudetechnik und -dienstleistungen steht Manfred Stather (67) vor, der zudem Präsident des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima ist.

Sonja Smalian