Karriere-News

Kondor Wessels Holding: Leo W.A. de Man steigt zum CEO auf

Köpfe 11.01.2019
Nach 25-jähriger Tätigkeit bei Kondor Wessels hat sich Laurentius A. Hegeman zurückgezogen und seine Position als CEO der Kondor Wessels Holding zum 1. Januar 2019 an Leo W.A. de Man ... 

Nach 25-jähriger Tätigkeit bei Kondor Wessels hat sich Laurentius A. Hegeman zurückgezogen und seine Position als CEO der Kondor Wessels Holding zum 1. Januar 2019 an Leo W.A. de Man weitergegeben. De Man war zuvor als COO tätig und kümmerte sich um die Projektentwicklung, die Planungs-, Dach- und Abdichtungsgesellschaft. Nun gehört es als CEO zu seinen Aufgaben, die bundesweite Entwicklung der Kondor-Wessels-Gruppe voranzubringen, z.B. im Rhein-Main-Gebiet und zusammen mit einem neuen Geschäftsführer in Nordrhein-Westfalen. Im Großraum Berlin-Brandenburg will Kondor Wessels mit bekannten und neuen Partnern strategische Allianzen eingehen, um dort seine Präsenz auszubauen. Darüber hinaus will das niederländisch geprägte Unternehmen die Bereiche Industrielles Bauen, Digitalisierung, Sicherheit und Nachhaltigkeit stärker in den Fokus rücken.

Bei seiner Arbeit wird der studierte Bau- und Wirtschaftsingenieur de Man von den weiteren Mitgliedern des sogenannten Strategic Boards unterstützt. Dazu zählen der langjährige CFO René Richter und die Geschäftsführer Marcus Becker und Vincent L.M. Mulder. Kondor Wessels zählt etwa 350 Mitarbeiter.

Anke Pipke

Ralf Kind gibt den Chefposten bei FairValue Reit ab

Ralf Kind.

Ralf Kind.

Quelle: Demire Deutsche Mittelstand Real Estate AG

Köpfe 11.01.2019
Nachdem Ralf Kind seinen Chefposten bei der Deutsche Mittelstand Real Estate (Demire) räumen musste, zieht er sich nun auch bei der Demire-Beteiligung FairValue Reit zurück. Er lege vorzeitig ... 

Nachdem Ralf Kind seinen Chefposten bei der Deutsche Mittelstand Real Estate (Demire) räumen musste, zieht er sich nun auch bei der Demire-Beteiligung FairValue Reit zurück. Er lege vorzeitig und mit sofortiger Wirkung sein Amt als Vorstandsvorsitzender und Vorstandsmitglied nieder, ließ er den Aufsichtsrat der Gesellschaft wissen. Kind wurde zum 1. Dezember 2017 für drei Jahre zum Vorstandsvorsitzenden (CEO) bestellt. Das Gremium werde nun voraussichtlich kurzfristig einen Nachfolger benennen, heißt es in einer Ad-hoc-Mitteilung.

Anke Pipke

IZ in eigener Sache

Thomas Porten, Brigitte Mallmann-Bansa, Nicolas Katzung, Laura Henkel (v.l.n.r.).

Thomas Porten, Brigitte Mallmann-Bansa, Nicolas Katzung, Laura Henkel (v.l.n.r.).

Quelle: Immobilien Zeitung

Köpfe 10.01.2019
Thomas Porten, Mitgründer der Immobilien Zeitung (IZ), hat zum 1. Januar 2019 die Position des Herausgebers der IZ Immobilien Zeitung Verlagsgesellschaft in Wiesbaden übernommen. Der 53-jährige ... 

Thomas Porten, Mitgründer der Immobilien Zeitung (IZ), hat zum 1. Januar 2019 die Position des Herausgebers der IZ Immobilien Zeitung Verlagsgesellschaft in Wiesbaden übernommen. Der 53-jährige Journalist gibt gleichzeitig die Redaktionsleitung ab. Porten war seit 1995 Chefredakteur. In dieser Zeit wurde der Verlag, eine Beteiligung der dfv Mediengruppe (u.a. Horizont, Lebensmittelzeitung, Textilwirtschaft), zum führenden Medienhaus der gewerblichen Immobilienwirtschaft auf- und ausgebaut. In der neu geschaffenen Position als Herausgeber kümmert er sich in enger Abstimmung mit der Geschäftsführung um die verlegerische und strategische Weiterentwicklung der Verlagsgesellschaft. Sein Schwerpunkt wird dabei im konzeptionellen Ausbau des journalistischen Angebots und damit der langfristigen wirtschaftlichen Sicherung des Kerngeschäfts liegen.

Die Redaktionsleitung der Immobilien Zeitung ging zum 1. Januar 2019 an Brigitte Mallmann-Bansa (45) über. Bereits Anfang des Jahres 2018 war ihre Berufung zur stellvertretenden Chefredakteurin erfolgt. Die Rechtsanwältin ist seit Mai 2005 für die IZ tätig. Zunächst als Redakteurin verantwortlich für das Ressort Recht und Steuern, übernahm sie im Januar 2014 zudem die Position als Chefin vom Dienst. Zuvor folgten nach ihrem Studium der Rechtswissenschaften und dem Referendariat Stationen bei der Commerzbank sowie der Rechtsanwaltskanzlei Linklaters, jeweils im Immobilienbereich. Dann wechselte Mallmann-Bansa über den Masterstudiengang Journalismus an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, begleitet von Tätigkeiten u.a. bei dpa, ZDF und FAZ, auf die schreibende Seite.

Im Zuge der personellen Veränderungen wurde Nicolas Katzung (38) bereits im vergangenen Jahr zum Chef vom Dienst der Immobilien Zeitung ernannt. Damit übernimmt er zusätzlich zu seiner bisherigen Aufgabe als Onlinechef vom Dienst die Verantwortung für die organisatorische Realisierung des Printprodukts. Katzung begann seine Tätigkeit für die IZ 2006 als Redakteur mit den Schwerpunkten Finanzierung und Bewertung. Zuvor studierte er Betriebswirtschaftslehre mit der Fachrichtung Immobilienwirtschaft an der Berufsakademie Mannheim. Sodann arbeitete er unter anderem als freier Journalist sowie in den Abteilungen Bewertung und Finanzierung der HypoVereinsbank und der BHW Bausparkasse. Während seiner Zeit bei der IZ schloss Katzung ein berufsbegleitendes Studium zum Master of Laws an der Universität Münster erfolgreich ab.

Zum Jahreswechsel übernahm zudem Laura Henkel (41) die neu geschaffene Position Redaktion - Leiterin Digitales. Während des Studiums in Frankfurt arbeitete sie mehrere Jahre bei der Deutschen Bank. Nach dem Abschluss absolvierte sie ihr Volontariat bei Haufe mit Station bei der Badischen Zeitung. Anschließend war sie als Redakteurin des Fachmagazins Immobilienwirtschaft tätig und übernahm vor rund zehn Jahren die Verantwortung für das Themenportal Immobilien der Haufe Group. Bei der Immobilien Zeitung wird sie maßgeblich an der Neu- und Weiterentwicklung des Digitalangebots der Redaktion mitwirken.

Brigitte Mallmann-Bansa

EuGH-Richter urteilen über HOAI-Honorare

Die Hoffnung stirbt zuletzt: Vor allem kleinere und mittelgroße Architektur- und Ingenieurbüros dürften beten, dass der EuGH die verbindlichen Honorare nicht antastet.

Die Hoffnung stirbt zuletzt: Vor allem kleinere und mittelgroße Architektur- und Ingenieurbüros dürften beten, dass der EuGH die verbindlichen Honorare nicht antastet.

Quelle: Fotolia.com, Urheber: Rui Vale de Sousa

Karriere 10.01.2019
Das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland steuert auf eine Entscheidung zu. Der Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird spätestens für diesen ... 

Das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland steuert auf eine Entscheidung zu. Der Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird spätestens für diesen Sommer erwartet. Die Chancen, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die der EU-Kommission ein Dorn im Auge sind, Bestand haben, werden in den Reihen der beiden Berufsgruppen auf fifty-fifty geschätzt - maximal.

Der Ausgang des Verfahrens ist völlig offen", sagt Volker Schnepel, der Leiter des Justiziariats bei der Bundesarchitektenkammer (BAK), der bei der mündlichen Verhandlung am 7. November vor dem EuGH in Luxemburg dabei war. Dort konnten die Verfahrensbeteiligten, also die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte und die EU-Kommission, ihre Sicht der Dinge darlegen und mussten Fragen des Gerichts und des Generalanwalts beantworten. Letzterer ist nicht etwa mit einem Staatsanwalt zu vergleichen, sondern fungiert vielmehr als eine Art Gutachter.

Der Generalanwalt hat angekündigt, seine Schlussanträge am 30. Januar 2019 vorzulegen. Erst dann wird sich abzeichnen, ob der EuGH die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für konform mit EU-Recht hält - oder eben nicht. Das Gericht folgt nämlich in etwa 80% aller Fälle der Einschätzung des Generalanwalts. Mit einer Entscheidung ist drei bis sechs Monate nach den Schlussanträgen, also im zweiten oder Anfang des dritten Quartals, zu rechnen.

Nach der Anhörung jedenfalls kann auch Martin Falenski, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer der Bundesingenieurkammer, die Frage, wohin sich die Waage neigen wird, nicht seriös beantworten: "Die Kammer war kritisch, insbesondere der Berichterstatter Rosin wollte klar und widerspruchsfrei erklärt bekommen, warum Deutschland diese Regelungen so getroffen hat und an ihnen festhält, wo doch andere Mitgliedsstaaten Mindest- und Höchstsätze im Planungs- und Bauwesen überhaupt nicht kennen."

Mag der Ausgang auch noch offen sein, so gehört zur Wahrheit doch auch: "Die Ausgangschancen für uns waren von vornherein nicht so gut", konstatiert Schnepel nüchtern. Denn die EU-Dienstleistungsrichtlinie, die u.a. die Niederlassungsfreiheit regelt, erlaubt Mindestsätze nur dann, wenn diese als unbedingt nötig angesehen werden können. Doch der Nachweis, dass Mindesttarife für Ingenieur- und Architektenleistungen für die Qualität am Bau und den Verbraucherschutz zwingend erforderlich sind, ist nicht leicht zu führen.

Mehrere Gutachten, die der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarverordnung (AHO) gemeinsam mit der Bundesarchitektenkammer und der Bundesingenieurkammer in Auftrag gegeben haben, kommen zwar zu dem Schluss: Die HOAI ist sehr wohl mit dem Europarecht vereinbar und sie trägt den Besonderheiten des deutschen Marktes Rechnung, ohne zugleich ausländische Büros, die nach HOAI abrechnen müssen, wenn sie hierzulande eine Niederlassung unterhalten, zu benachteiligen. Damit würde die HOAI - anders als von der EU-Kommission behauptet - die von der EU-Dienstleistungsrichtlinie geschützte Niederlassungsfreiheit nicht untergraben. Ein Wirtschaftsgutachten von Clemens Schramm, Professor für Planungs- und Baumanagement an der Jade Hochschule, zeigt laut AHO zudem einen signifikanten Zusammenhang zwischen Qualität und verbindlichem Preisrecht in bestimmten Märkten auf.

Das Grundproblem lösen jedoch auch diese Gutachten nicht: Ein mathematischer exakter Beweis ist bei diesem Thema per se ein Ding der Unmöglichkeit. Die Bundesregierung konnte die Vereinbarkeit einer festen Honorarspanne mit EU-Recht und den Zusammenhang von verbindlichem Preisrecht und Qualität letztlich also nur mit Indizien untermauern. "Die Frage ist hier natürlich - und damit steht und fällt der Ausgang des Verfahrens -, welchen qualitativen Anspruch der Gerichtshof an diese beigebrachten Beweise stellt. Braucht es den unwiderlegbaren Beweis oder sind hinreichende und belastbare Indizien ausreichend?", fragt Falenski.

Ob Indizien das Gericht respektive den Generalanwalt überzeugt haben? Im zuständigen Bundeswirtschaftsministerium mag man keine Prognose für den Ausgang des Verfahrens abgeben: "Die Bundesregierung hat in der mündlichen Verhandlung ihre Rechtsauffassung verteidigt, dass die HOAI in Übereinstimmung mit der Dienstleistungsrichtlinie und der Niederlassungsfreiheit steht. Zu näheren Details können wir uns nicht äußern, da es sich um ein laufendes Gerichtsverfahren handelt", teilt eine Sprecherin mit.

Aufseiten der Interessenvertreter setzt man sich vorsorglich bereits mit dem Worst Case auseinander: "Auch wenn wir davon überzeugt sind, dass in juristischer Hinsicht die besseren Argumente für uns sprechen, wäre es fahrlässig, sich nicht auch mit einem möglichen Negativszenario auseinanderzusetzen", sagt Falenski.

Denn sollte der EuGH die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht für konform mit EU-Recht halten, wird es erst richtig interessant: "Der EuGH hat unseres Erachtens nicht darüber zu bestimmen, ob die HOAI als solche kippt oder nicht, sondern kann ausschließlich die Mindest- und Höchstsätze für EU-rechtskonform halten oder nicht. Was bei einem etwaigen negativen Urteil dann auf nationaler Ebene mit der HOAI gemacht wird, ist die spannende Frage", erläutert Schnepel.

Vorstellbar ist etwa, dass nur die Verbindlichkeit der Mindestsätze eingeklammert wird, ohne die Honorarspanne als solche abzuschaffen. Zwar "gibt es zwischen verbindlich und unverbindlich nicht viel", wie BAK-Justiziar Schnepel einräumt. Aber es mache doch "einen gewaltigen Unterschied, ob man die HOAI komplett abschafft oder die Leistungsbilder und die Honorarvorgaben behält, aber dazuschreibt, dass diese nur gelten, wenn die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben". Dann also wäre das Preisgerüst der HOAI ein Standard, der zunächst automatisch zur Anwendung käme, auch wenn die Honorare im Prinzip frei verhandelbar wären.

Um ein Preisdumping zu verhindern und einen Leistungswettbewerb im Sinne des sachunkundigen Verbrauchers zu garantieren, könnte, falls der EuGH das Aus für feste Mindestpreise beschließen sollte, zudem auf einen "Angemessenheitsvorbehalt" zurückgegriffen werden, so Schnepel. Obwohl dann frei verhandelbar, müssten die Honorare in jedem Fall den erbrachten Leistungen "angemessen" sein. Was das allerdings im Einzelfall heißt, zumal wenn es keine gesetzlich vorgeschriebene Untergrenze mehr gibt, dürfte dann die Juristen beschäftigen.

Mit Prognosen für eine Zeit nach einem möglichen Ende der HOAI in ihrer jetzigen Gestalt halten sich die Ingenieur- und Architektenkammern vorerst lieber zurück. Sie wollen erst einmal die Schlussanträge des Generalanwalts abwarten - und ihre Mitglieder nicht unnötig nervös machen. Klar ist: Eine Konzentrationswelle ist zumindest nicht auszuschließen. Schlimmstenfalls könnte eine ganze Reihe kleiner Architektur- und Ingenieurbüros einem nur noch über den Preis ausgetragenen Wettbewerb zum Opfer fallen. Das Marktgeschehen würde sich stärker auf mittelgroße und große Anbieter konzentrieren.

Der Schutz bestehender Marktteilnehmer ist aber streng genommen auch nicht Sinn und Zweck der HOAI. "Sie ist ebenso wenig eine Bestandsgarantie für Anbieter, wie sie eine Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist. Sie ist vielmehr eine Honorarordnung für bestimmte Leistungen - egal, von wem diese erbracht werden."

Harald Thomeczek