Karriere-News

Einstiegsgehälter: Arme Architekten

Architekten starten laut einer Auswertung eines Gehaltsportals nach der Uni mit gut 33.000 Euro ins Berufsleben.

Architekten starten laut einer Auswertung eines Gehaltsportals nach der Uni mit gut 33.000 Euro ins Berufsleben.

Bild: Nyul/Fotolia.com

Karriere 11.10.2016
Architekten gehören mit zu den Geringverdienern unter studierten Berufseinsteigern. Sogar Redakteure verdienen mehr. ... 

Architekten gehören mit zu den Geringverdienern unter studierten Berufseinsteigern. Sogar Redakteure verdienen mehr.

Wer studiert, hofft schon zum Berufseinstieg auf ein hohes Gehalt. Dass dem nicht so sein muss, wissen nicht nur viele Geisteswissenschaftler, sondern u.a. auch Architekten. Die Gehälter in dem einstigen Prestigeberuf sind gesunken, der Markt ist gesättigt und angestellte Architekten arbeiten zu schlechteren Konditionen, nicht nur in puncto Gehalt, sondern auch mit Blick auf Vertragsbefristungen, als noch einige Jahre zuvor. Viele Baumeister sind mittlerweile auch freiberuflich unterwegs.

All das hat dazu geführt, dass Architekten im Ranking der studierten Geringverdiener unerfreulicherweise ziemlich weit vorne landen: Unter den Berufen mit dem niedrigsten Einstiegsgehalt nach dem Studium belegen sie nach einer Auswertung des Gehaltsportals Gehalt.de mit 33.226 Euro einen unrühmlichen fünften Platz. Zum Vergleich: Selbst Redakteure verdienen demnach mit 33.580 Euro (etwas) mehr. Für diese Auswertung wurden 1.720 Gehaltsdatensätze von Berufseinsteigern mit maximal drei Jahren Berufserfahrung analysiert. Mit Abstand am schlechtesten schneiden übrigens studierte Rezeptionisten (27.639 Euro) ab, also Empfangssekretäre/-innen in der Hotellerie oder in Firmen.

Immobilienwirtschaft zahlt deutlich mehr

In der Immobilienwirtschaft dürfen Berufsanfänger nach einem Studium deutlich höhere Ansprüche anmelden: "Irgendwas mit einer Vier vorne", so lautete die einhellige Einschätzung von vier Arbeitgebervertretern (Patrizia Immobilien, Corpus Sireo, Deloitte, Landmarken) zu den Gehaltsaussichten von Absolventen auf einer Podiumsdiskussion in der vergangenen Woche auf der Expo Real. Kein Wunder also, dass viele Architekten (irgendwann) in die Projektentwicklung streben bzw. sich unter Projektentwicklern viele Architekten finden. So ist z.B. auch Landmarken-Vorstand Jens Kreiterling studierter Architekt (und hat ein Aufbaustudium zum Immobilienökonomen draufgesattelt).

Harald Thomeczek

Sachkundenachweis: Studierte Makler auf die Schulbank?

Absolventen immobilienwirtschaftlicher Studiengänge werden womöglich nicht darum herumkommen, ihre Sachkunde nachzuweisen.

Absolventen immobilienwirtschaftlicher Studiengänge werden womöglich nicht darum herumkommen, ihre Sachkunde nachzuweisen.

Bild: Pixabay

Karriere 07.10.2016
Bis dato ging man unter Immobilienlobbyisten fest davon aus, dass immobilienwirtschaftliche Studienabschlüsse im Rahmen der Neuregelung der Berufszulassung für Immobilienmakler und ... 

Bis dato ging man unter Immobilienlobbyisten fest davon aus, dass immobilienwirtschaftliche Studienabschlüsse im Rahmen der Neuregelung der Berufszulassung für Immobilienmakler und -verwalter einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden. Doch Absolventen immobilienwirtschaftlicher Studiengänge, mutmaßlich vor allem in den Reihen der Gewerbemakler vorfindlich, werden womöglich doch nicht darum herumkommen, ihre Sachkunde nachzuweisen.

Nicht ausgeschlossen, dass ein Immobilienstudium Immobilienmakler doch nicht von der mittlerweile so gut wie beschlossenen Pflicht zu einer Sachkundeprüfung befreien wird. Wie auf der Expo Real aus glaubwürdiger Quelle zu hören war, will das Bundeswirtschaftsministerium nur den Abschluss des Immobilienkaufmannes bzw. der -frau und des Immobilienfachwirtes bzw. der -wirtin, nicht aber immobilienwirtschaftliche Studiengänge einem Sachkundenachweis gleichstellen. Das soll ein hochrangiger Vertreter aus dem Hause von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel unlängst signalisiert und zur Begründung auf die (verwirrende) Vielfalt immobilienwirtschaftlicher Studienabschlüsse verwiesen haben.

Welche Inhalte die vor wenigen Wochen vom Bundeskabinett im Rahmen der Neuregelung der Berufszulassung für Immobilienmakler und -verwalter abgesegnete Sachkundeprüfung umfassen wird und welche Abschlüsse von der Prüfpflicht befreien, wird in einer Rechtsverordnung festgelegt. Das Wirtschaftsministerium bzw. die betreffende zuständige Abteilung wird diese Rechtsverordnung alleine ausarbeiten, der Bundestag und -rat werden daran, anders als beim laufenden Gesetzungsverfahren für die Neuregelung der Berufszulassung für Makler und Verwalter, nicht mehr beteiligt sein.

Das Bundeswirtschaftsministerium teilt zu diesem Thema auf IZ-Anfrage nur trocken mit: "Welche Ausbildungsabschlüsse als gleichwertig zu den IHK-Sachkundeprüfungen für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter anerkannt werden, wird in der Rechtsverordnung zur Ausgestaltung der Sachkunde geregelt werden. Der Entwurf einer solchen Rechtsverordnung liegt noch nicht vor. Er wird derzeit noch erarbeitet." Der Immobilienverband Deutschland, kurz: IVD, ist jedenfalls nicht begeistert von der Aussicht auf studierte Makler auf der Schulbank: "Die Leistungsanerkennung wäre damit nicht gerecht geregelt", sagt IVD-Bundesgeschäftsführerin Sun Jensch. Es sei fraglich, ob eine Nicht-Anerkennung bestimmter Bildungsabschlüsse überhaupt rechtlich zulässig sei.

Die einzige gute Nachricht in diesem Zusammenhang: Auch die anfänglich wohl angedachte Gleichstellung des IHK-Zertifikats Immobillienmakler, das man gelingendenfalls nach nur 120 Unterrichtsstunden bzw. zweieinhalb Wochen erwirbt, soll hinfällig sein.

Keine Überraschungen wird die Rechtsverordnung für alte Hasen bergen: Als solche sollen laut dem Gesetzesentwurf bekanntlich Makler und Verwalter gelten, die belegen können, dass sie seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen als WEG-Verwalter (Mietverwalter sollen außen vor bleiben) bzw. Immobilienmakler arbeiten. Und: Eine Sachkundeprüfung, die wahrscheinlich bei einer IHK abgelegt werden muss und die um die 400 Euro kosten dürfte, soll nur der Geschäftsinhaber ablegen, nicht jedoch seine Mitarbeiter. Aber: Sofern diese als Makler z.B. Exposés erstellen oder sonstwie bei der Vermittlung einer Immobilie ihre Finger im Spiel haben, muss ihr Chef prüfen, ob sie ausreichend dafür qualifiziert sind.

Harald Thomeczek